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Mandanteninformationsbrief Mai 2020 | ||||||
Sehr geehrter Herr , In einer ausdifferenzierten Gesellschaft hängt eben auch alles mit allem zusammen, hier also das zunächst entkoppelte Börsengeschehen, die Steuerpolitik und die anderen fiskalpolitischen Maßnahmen. Eine globale Insolvenzwelle steht uns bevor. Nicht alle Unternehmen können eine Chefarztbehandlung wie die Lufthansa oder Warengutscheine wie wohl bei Volkswagen zu Lasten der Bundeskasse erwarten. Sind Sie Unternehmer und bei ansonsten stimmigen Geschäftsmodell von der Insolvenz bedroht, prüfen Sie, ob das Schutzschirmverfahren für Sie in Frage kommt: Sie können Altlasten abwerfen und bleiben im Gegensatz zur Regelinsolvenz Herr im Hause. Bei der Implementierung unterstützen wir Sie umfänglich. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Für März hatten wir ausgeführt, dass, wenn Sie unseren Empfehlungen gefolgt sind, Sie nunmehr aufgrund der gesetzten Stoppkurse im Geld sitzen. Für April hatten wir konstatiert, dass die Ausbruchsversuche zu alten Indexständen verfrüht und technisch bedingt sind und auf Kostos Narrativ vom Herr und Hund hingewiesen, also dass die Kurse die ökonomische Wirklichkeit tendenziell widerspiegeln. Sind wir mittlerweile eines besseren belehrt? Die Kurse haben sich von der Wirklichkeit entkoppelt und suchen den Weg nach oben, obwohl die Wirtschaft nachhaltige Schäden nimmt. Was ist passiert? Das Virus wird weiterhin bekämpft, mit Erfolg, aber der Kampf wird auf Sicht von Dauer sein. Wie lange der Kampf dauert ist offen, so hat Daimler bei seinem Quartalsbericht einen Ausblick auf die Zukunft nicht gegeben. Unternehmen haben sich eingeigelt und Politik und, mittlerweile wohl ganz klar erkennbar, die von ihr abhängigen Notenbanken öffnen die Geldschleusen als gäbe es kein Morgen mehr oder anders gewendet, als müsse die Zeche niemand zahlen oder in Punkto Südländer, als müsse die Zeche ein anderer zahlen. Wo ist das Geld denn hin? In Sachinvestitionen sicherlich nicht, bestimmt in den Konsum und sicherlich ins Sparen. In Deutschland liegt auch aus anderen Gründen die Sparquote bei strammen 12,5 %. Wichtiger ist ein Blick in die USA, wo die Aktien die Altersvorsorge bestimmen und die Unternehmensfinanzierung kaum über Kredit, sondern meist über Wertpapiere läuft. Die Bonds werden im Ergebnis von der Fed aufgekauft und ein Teil wandert eben nicht in die Firmen oder die Mitarbeiter, sondern in die Finanzmärkte. Hier lässt sich mit dem zinsfreien Geld vorzüglich spielen, entkoppelt von der Realwirtschaft. Reagierten noch von wenigen Monaten die US-Kurse auf Arbeitsmarktdaten, so spielen die aktuell sprunghaft gestiegenen Arbeitslosenzahlen keine Rolle mehr. Der Markt ist mehr Casino als Börse: Was tun? Die Antwort hat wohl Kosto schon gegeben als er seine nicht immer glücklichen Börsentage resümierte: „Wenn Sie viel Geld haben, brauchen Sie nicht zu spielen, wenn Sie Geld haben, können Sie spielen und wenn Sie kein Geld haben, müssen Sie spielen. Zwischenfrage: Kennen Sie Xtrackers MSCI World Information Tech UCITS ETF 1C, mal ansehen, Informationstechnologie ist von der Krise kaum betroffen und wird auf Sicht alle Branchen und Märkte beherrschen. Aber zurück zum Thema, die Schätzungen des Deutschen Sachverständigenrates zum Einbruch des Sozialproduktes waren zu niedrig gegriffen, auch ist das Thema Corona nicht durch, die Lockerungen werden r wieder hochziehen und dann ist man bei Schäuble und Palmer, man wird eine Güterabwägung vornehmen, die Politik und jeder einzelne für sich, die Pathologen haben ja längst festgestellt, dass die meisten mit und nicht an Corona sterben. Was hat das mit der Börse zu tun? Viel, denn hier werden alle Erwartungen an die Zukunft von allen Akteuren zusammengefasst und in einer Zahl ausgedrückt, Corona wird also eingepreist und hier sind aus vielen Gründen hohe positive Preise vorhanden, die nicht negativ werden. Auf vielen Gebieten haben wir zuviel des Guten, die Preise sind negativ: Zinsen, Öl, Strom an der Börse. Was tun? Auf den Zug aufspringen oder auf eine zweite Welle oder gar auf eine Weltwirtschaftskrise setzen. Für den einzelnen kommt es immer auf seine besonderen Umstände an: Alter, Vermögensumfang, -zusammensetzung, etc.. Setzen Sie, dann tun Sie sich bitte einen Gefallen für den Fall, daß Sie mit Ihrer Erwartung falsch liegen sollten setzen Sie Stop-Loss-Kurse oder besser einen Trailing-Stop-Loss, der den Stop-Kurs automatisch hochzieht, so dass Sie sich der Stärkung Ihres Immunsystems widmen können, was ja auch die Psyche umfasst; die ständige Sorge um die Kurse und deren sowie die eigene Infektion mit Corona macht krank und unglücklich, eine einfache Glücksbeschreibung nennt ein Bett, was zu essen und keine Schmerzen. Also bleiben Sie gesund, ökonomisch und körperlich. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt, diesmal von Lord Keynes, abgestellt auf die momentane Situation. John Maynard Keynes war neben dem bedeutendsten Ökonomen des 20. Jahrhundert auch begeisterter Börsianer. Keynes prognostizierte anfangs vorwiegend langfristige volkswirtschaftliche Entwicklungen. Die Politik, die wir gerade erleben, also fiskalpolitische Maßnahmen unterstützt von der Geldpolitik basiert auf dem Keynisianismus. Mit gehebelten Währungsspekulationen fuhr er starke Gewinne ein, verlor später jedoch ein Großteil seines Vermögens. Anstelle gesamtwirtschaftlicher Analysen beschloss er darauf, Aktien als Ergebnis präziser Unternehmensanalysen zu kaufen und langfristig zu halten, also das was Buffet auch macht. Damit war Keynes sehr erfolgreich, das von ihm verwaltete Stiftungsvermögen seiner Universität im Cambridge konnte er vervielfachen. „Die Märkte können länger irrational bleiben, als du solvent.“ Mit einem Trailing-Stop dürften Sie nicht insolvent werden, das gab es zur Zeit von Keynes noch nicht. „Drei Dinge treiben den Menschen zum Wahnsinn. Die Liebe, die Eifersucht und das Studium der Börsenkurse.“ 1925 heiratete er die russische Balletttänzerin Lydia Lopokova. Die Hochzeit war ein gesellschaftliches Ereignis. Vogue veröffentlichte ein ganzseitiges Foto mit der Unterschrift: „Die Heirat des brillantesten englischen Volkswirtschaftlers mit der beliebtesten russischen Tänzerin ist ein schönes Symbol für die gegenseitige Abhängigkeit von Kunst und Wissenschaft.“ „Um die Zukunft der Aktie einzuschätzen, müssen wir die Nerven, Hysterien, ja sogar die Verdauung und Wetterfühligkeit jener Personen beachten, von deren Handlungen diese Geldanlage abhängig ist.“ So antwortete Buffet analog aktuell auf die Frage nach der Entwicklung der Kurse: „Wer weis das schon?“In unserem aktuellen Sonderrundschreiben zur Corona-Krise haben wir die aktuellen fiskalpolitischen Maßnahmen im Sinne von Keynes zur Krisenbekämpfung aufgelistet, alle Sonderrundschreiben sind auf unserer Homepage einsehbar. Auch in Deutschland ist eine riesige Insolvenzwelle zu erwarteten bei dem nicht jeder eine Chefbehandlung wie die Lufthansa erwarten kann. Prüfen Sie, ob, wenn ihnen das Geld auszugehen droht, nicht das Schutzschirmverfahren nutzen wollen. Auch hier bleiben Sie weiter „Geschäftsführer“, haben aber die besseren Karten eines Insolvenzverwalters um sich belastenden Ausgaben zu entledigen, Sie können sich neu aufstellen und Ballast für immer abwerfen. Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. 2. Sonderrundschreiben Nr. 10 Hilfen in der Corona-Krise Entlastung für Gastronomie: Mehrwertsteuer auf Speisen wird gesenkt Die Bundesregierung hat sich auf eine Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie geeinigt. Ab dem 1. Juli gilt der ermäßigte Satz von sieben Prozent. Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Nun soll generell ein Satz von 7 Prozent gelten. Update: Elterngeld Damit werdende Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, hat der Bundestag mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie (BT-DS. 19/18698) am 22. April 2020 Sonderregelung für die Elternzeit während der Corona-Pandemie verabschiedet, die rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft treten sollen. Es gibt folgende wesentliche Änderungen für das Elterngeld: Bislang hatte die Einführung von Kurzarbeit massive Auswirkungen auf das Elterngeld. Zur Berechnung von Elterngeld ist nämlich das Durchschnittseinkommen in den letzten 12 Monaten vor dem Geburtsmonat (sog. Bemessungszeitraum) zu betrachten, §§ 2, 2b BEEG. Zum Einkommen zählen bei Arbeitnehmern grundsätzlich alle lohnsteuerpflichtigen Gehaltsbestandteile. Es umfasst damit grundsätzlich sämtliche Gehaltsbestandteile eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses. Das Kurzarbeitergeld ist jedoch kein Einkommen in diesem Sinne. Es findet deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung. Fällt eine Kurzarbeitsphase in den Bemessungszeitraum, führt dies zu Einschnitten beim Bezug von Elterngeld. Für die Höhe des Elterngeldes bleiben nach der nunmehr erfolgten Neuregelung für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen - insbesondere Kurzarbeitergeld oder ALG 1 - zustehen, das nach der Geburt des Kindes aufgrund der Covid-19 Pandemie weggefallen ist. Das Elterngeld ist insoweit monatlich höchstens so hoch wie der Elterngeldbetrag, der dem Elternteil zustünde, wenn die berechtigte Person keinen Einkommenswegfall aufgrund der Pandemie hätte oder hat. Ein Elternteil, das eine systemrelevante Tätigkeit ausübt, kann den Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufschieben. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist dann spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Als systemrelevante Berufe sollen alle Tätigkeiten angesehen werden, die insbesondere für das öffentliche Leben, die Sicherheit und Ordnung, das Gesundheits- und Pflegesystem, das Bildungs- und Betreuungswesen, den Transport- und Personenverkehr, die Versorgung mit Energie, Wasser, Kommunikation, Lebensmitteln, Waren und Dienstleistungen des täglichen Lebens unabdingbar sind. Nach § 4 Abs. 3 BEEG besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Elternzeit, wenn beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig in Teilzeit von 25 bis 30 Wochenstunden tätig sind. Dieser Partnerschaftsbonus wird auch weiterhin bestehen bleiben, wenn Elternteile auf Grund der Covid-19 Pandemie ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Update: Kurzarbeitergeld Änderung der Bezugsdauer auf 21 Monate (16.04.2020) Mit der am 16.04.2020 verkündeten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV) ist die bislang geltende 12-monatige Bezugsdauer nunmehr auf 21 Monate verlängert. Grundlage hierfür ist die Verordnungsermächtigung in § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wonach der Bezug von Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate verlängert werden kann. Aber Vorsicht: Die Verordnung ist kein Freibrief, aktuelle Kurzarbeitsanzeigen zu verlängern. Diese Verordnung gilt nach § 1 der KugBeV nur für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31.12.2019 entstanden ist. Zielsetzung war es, insbesondere den Unternehmen, die bereits vor der Corona-Pandemie in Kurzarbeit waren, den weiteren Bezug von Kurzarbeit zu ermöglichen. Bei vielen Unternehmen lief die Bezugsdauer aus und daran hätte sich eine dreimonatige Pause angeschlossen, bevor erneut Kurzarbeit angeordnet werden könnte. Diese Pause der Kurzarbeit hätte für die betroffenen Unternehmen in den allermeisten Fällen existentielle Auswirkungen gehabt. Um die betroffenen Unternehmen zu schützen, tritt die Verordnung rückwirkend zum 31.01.2020 in Kraft. Sie gilt wie die meisten Corona-Pandemie Maßnahmen des Gesetzgebers nur bis 31.12.2020. Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (22.04.2020) Die Covid-19 Pandemie trifft die Wirtschaft hart. Nach aktuellem Stand (22.04.2020) haben ca. 725.000 Unternehmen Kurzarbeit beantragt. Für die Arbeitnehmer führt Kurzarbeit, insbesondere Kurzarbeit Null, zu deutlichen finanziellen Einbußen. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 bzw. 67 % des Nettoeinkommens (§ 105 SGB III). Zwar sind zusätzliche Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld möglich, jedoch können viele Arbeitgeber diesen zusätzlichen finanziellen Aufwand derzeit nicht stemmen. In den letzten Wochen sind vermehrt Forderungen aus Politik und vor allem der Gewerkschaften gekommen, die auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis hin zum vollen Ausgleich des bisherigen Nettoeinkommens zielen, um die Nettoeinbußen für die Arbeitnehmer zu minimieren. Am 22.04.2020 hat sich die Regierungskoalition nun auf eine Änderung des Kurzarbeitergeldes geeinigt. Gestaffelt nach der Bezugsdauer soll es auf bis zu 80 Prozent und für Eltern auf bis zu 87 Prozent erhöht werden – längstens bis Ende 2020. Die Staffelung ist wie folgt: Ab dem vierten Monat des Bezugs erfolgt eine Erhöhung auf 70 oder 77 Prozent. Ab dem siebten Monat des Bezugs erfolgt eine Erhöhung auf 80 oder 87 Prozent. Die Änderungen des Kurzarbeitergeldes werden nun durch das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbereitet mit der dann § 105 SGB III angepasst wird. BMF-Schreiben: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. BMF v. 09.04.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009 :001 Hinweis: Die steuerfreien Zahlungen sind nicht sozialversicherungspflichtig. 3. Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Durch das Coronavirus sind bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden. Die Finanz ver wal - tung6 will den Geschädigten durch folgende steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommen: Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmer und Privatpersonen können beantragen, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen und bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuern zu stunden.Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen in diesen Fällen keine strengen Anforderungen gestellt werden, auch wenn die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden. Von Vollstreckungsmaßnahmen gegen vom Coronavirus stark Betroffene soll auf Antrag bis zum 31.12.2020 abgesehen werden. Die Finanzämter können auf Antrag auch die Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2020 veranlassen, insbesondere wenn sie bereits die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen angepasst haben. Anträge auf Stundung und Erlass von Gewerbesteuerzahlungen sind an die für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständige Behörde zu richten. Die Bundesländer haben beschlossen, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2020 auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0 Euro) herabgesetzt und erstattet werden können.Im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse (Bar- oder Sachleistungen) an Arbeitnehmer bleiben bis zur Höhe von 1.500 Euro (lohn-)steuer - frei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Darüber hinaus haben Bund, Länder und Kommunen verschiedene Fördermaßnahmen beschlossen: Liquiditätszuschüsse für Klein- und Kleinstunternehmen (gestaffelt nach Mitarbeiterzahl), die nicht zurückgezahlt werden müssen, aber als steuerpflichtige Einnahmen gelten sollen Kredite als Liquiditätshilfe.Anträge sollen bei der Förderbank des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Kreditprogramme der KfW9 mit Haftungsfreistellung werden über die Hausbank des Antragstellers abgewickelt. Die sozialversicherungsrechtlichen Grenzen für kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) werden in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Die gesetzlichen Krankenkassen können Arbeitgebern bei erheblichen Härten die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für deren Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen zinslos stunden. Ist der Arbeitgeber selbst gesetzlich krankenversichert, kann er bei seiner Krankenkasse ggf. eine Beitragsermäßigung beantragen. In beiden Fällen empfiehlt sich Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse. Die Minijob-Zentrale hat unbürokratische Hilfe für Minijob-Arbeitgeber bei Zahlungsrückständen in Aussicht gestellt. 4. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für
Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenendoder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z. B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden. Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d. h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrags kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. 5. Prozesskosten im Zusammenhang mit nachehelichem Unterhalt als Werbungskosten Prozesskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn man ohne den Prozess Gefahr liefe, die „Existenzgrundlage zu verlieren“ und die „lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen“ zu können. Diese Voraussetzung sieht der Bundesfinanzhof bei den Verfahrenskosten einer Ehescheidung regelmäßig als nicht erfüllt an und hat den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Das Finanzgericht Münster hat jetzt jedoch eine Möglichkeit aufgezeigt, wie ggf. ein Teil der Verfahrenskosten steuerlich berücksichtigt werden kann. Wird nach der Trennung oder Scheidung von Ehepartnern von einem an den anderen Unterhalt gezahlt, so sind zwei Möglichkeiten zur steuerlichen Behandlung dieses Unterhalts denkbar: Der Unterhaltsverpflichtete kann die Zahlungen bis maximal 9.408 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern diesen Höchstbetrag jedoch, soweit sie 624 Euro jährlich übersteigen, sodass häufig kein abzugsfähiger Betrag mehr verbleibt. Alternativ kann der Unterhalt – unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers – bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. In diesem Fall muss der Empfänger allerdings ausdrücklich zustimmen, weil er die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) zu versteuern hat (sog. Realsplitting).Wird nach einer Scheidung die zweite Alternative für die Behandlung der Unterhaltszahlungen gewählt und entfällt ein Teil der Scheidungskosten auf die Festlegung des nachehelichen Unterhalts, so kann dieser Teil als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Unterhaltsempfängers abgezogen werden (soweit er von diesem zu tragen ist). Dies gilt nach der Entscheidung des Finanzgerichts auch dann, wenn das Verfahren mit einem Vergleich beendet wurde und bei Beendigung des Verfahrens noch nicht entschieden war, dass sich Unterhaltsverpflichteter und Empfänger auf das Realsplitting einigen würden. 6. Erschließungs- und Hausanschlusskosten: Instandsetzung eines Abwasserkanals bei Neuerrichtung eines Gebäudes Im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes entstehen regelmäßig auch Aufwendungen für den Anschluss des Hauses bzw. die Erschließung des Grundstücks z. B. für Verkehrsanbindung, Kanalisation oder den Anschluss an die Versorgungsnetze (für Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme), die wie folgt steuerlich zu behandeln sind: Die Kosten für die erstmalige Erschließung des Grundstücks zählen – soweit sie auf den öffentlichen Grund entfallen – zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Der erstmalige Anschluss des Hauses an das (bestehende) Abwasser- und Versorgungsnetz auf privatem Grund führt dagegen zu Herstellungskosten des Gebäudes. Werden bereits vorhandene Erschließungsanlagen wie die Kanalisation oder eine Straße ersetzt bzw. modernisiert, führt dies zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen.Hinsichtlich der Erschließungs- und Hausanschlusskosten, die im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes – nach einem vorhergehenden Gebäudeabriss – entstehen, hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung konkretisiert. In dem vorliegenden Fall wurde der bereits vorhandene Abwasserkanal in Stand gesetzt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich sowohl bei dem auf den öffentlichen als auch bei dem auf den privaten Grund entfallenden Anteil um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Lediglich die Aufwendungen für die Verbindung des (sanierten) Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude führen zu Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibungen steuerlich auswirken. 7. Rentenangleichung Ost/West nicht steuerfrei – Unzulässige Doppelversteuerung bei Renten? Seit 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich mit einem Anteil der Besteuerung als „sonstige Einkünfte“ unterworfen Der Besteuerungsanteil – und damit auch der steuerfreie Teil der Rente – wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und richtet sich danach, wann der Rentenempfänger erstmals Leistungen erhält: Für den Rentenbeginn bis 2005 gilt ein Besteuerungsanteil in Höhe von 50 % der Rentenzahlungen, bei Beginn im Jahr 2020 beträgt er z. B. 80 %; für Renten, die 2040 beginnen, werden 100 % der Rentenleistungen besteuert. Aufgrund dieses Prozentsatzes wird ein steuerfreier Rentenbetrag ermittelt, der dann von Rentenbeginn an grundsätzlich in unveränderter Höhe gilt, solange der Rentner Leistungen erhält. Regelmäßige Rentenanpassungen (z. B. aufgrund der Lohnentwicklung) führen nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Die in der Regel jährlichen Rentenerhöhungen fließen vielmehr in den jeweiligen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil ein und sind mit diesem zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch die für die Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern an das Westrentenniveau (zusätzlich) gezahlten Rentenbeträge wie reguläre jährliche Rentenerhöhungen zu behandeln sind. Auch diese Rententeile führen nicht zu einer Erhöhung des „Rentenfreibetrags“ und sind daher zusammen mit der normalen Rente den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften zuzurechnen. Die Regelungen zur Besteuerung von Rentenleistungen werden immer wieder kritisiert, weil sie möglicherweise gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen. Eine doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die durch den (beschränkten) Abzug von Rentenbeiträgen als Sonderausgaben eingetretene steuerliche Entlastung geringer ist als die Belastung durch die nachgelagerte Besteuerung der darauf beruhenden Altersrenten. Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass ein eventueller Verstoß gegen das Doppelversteuerungsverbot genau überprüft werden müsse. Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund neuer mathematischer Berechnungen der Nachweis der Doppelversteuerung einfacher möglich sein soll. Hierzu ist ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Saarland anhängig. Es ist daher zu prüfen, ob unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens für die betroffenen Fälle beantragt werden soll. | ||||||
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