Mandanteninformationsbrief

Juni 2017

Sehr geehrter Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juni 2017. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern: Vortrag, Wein & Musik
  3. Vermietungsabsicht bei einer über einen längeren Zeitraum leer stehenden sanierungsbedürftigen Immobilie
  4. Außergewöhnliche Belastungen: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung
  5. Aufbewahrungspflichten für elektronische Kontoauszüge
  6. Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung
  7. Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne vorläufig
  8. Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen
  9. Private Veräußerungsgeschäfte: Verluste bei Ratenzahlung
  10. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Viele Investoren fühlen sich derzeit pudelwohl. Dies spiegelt sich an den Aktienmärkten wieder. Ein Index wie der Dax hat seit Jahresbeginn rund 10 Prozent zugelegt. Auch die jüngste Umfrage von Bank of America Merril Lynch unter 213 Fondsmanagern auf der ganzen Welt, die zusammen ein Vermögen von 645 Milliarden Dollar verwalten, zeugt davon. Denn ein guter Teil dieser Investoren empfindet das aktuelle Umfeld als ein „Goldilock-Szenario“, das besser nicht sein könnte: hohe Wachstumsraten gepaart mit geringer Inflation. Im Detail tut dies ein Drittel der Befragten. Dies sei der höchste jemals in der Umfrage verzeichnete Wert, heißt es dazu von der Bank. Zudem befinden sich die Gewinnerwartungen an die Unternehmen auf dem höchsten Niveau seit drei Jahren. Netto 56 Prozent der Befragten — um diesen Wert übersteigt der Anteil der Optimisten den der Pessimisten — erwarten, dass sich diese in den kommenden zwölf Monaten verbessern dürften. Doch es gibt freilich auch dunkle Wolken am Horizont. In der jüngsten Umfrage ersetzt die Sorge über die Kreditvergabe in China die Angst vor einem Auseinanderdriften Europas als das größte aktuelle Marktrisiko. Dies sagen rund ein Drittel der Vermögensverwalter. Ihre Einschätzung zur Bewertung variiert von Region zu Region. Netto 82 Prozent der Fondsmanager halten die Vereinigten Staaten für die am meisten überbewertete Region der Welt, während der Euroraum und auch die Schwellenländer in ihren Augen unterbewertet sind. Und so setzen sie denn auch vor allem auf europäische Aktien. Hier stieg das Übergewicht im Durchschnitt von netto 48 im April auf nun 59 Prozent. Netto ein Viertel der Befragten hält den Dollar weiterhin für überbewertet. Die Barmittelbestände blieben mit durchschnittlich 4,9 Prozent im Mai unverändert, was weiterhin oberhalb des Zehn-Jahresdurchschnitts von 4,5 Prozent liege. Was machen die Zinsen? In der Eurozone fällt die Teuerungsrate im Mai auf ein Jahrestief. Die Energiepreise steigen deutlich langsamer als zuletzt. Damit wird der Druck auf die EZB geringer, einen raschen Kurswechsel in ihrer Geldpolitik einzuleiten. Der überraschend deutliche Rückgang der Inflationsrate in der Eurozone auf ein Jahrestief lässt eine baldige Straffung der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank unwahrscheinlich erscheinen. Hauptgrund: Energie verteuerte sich nicht mehr so stark wie in den Vormonaten. Im April lag die Teuerungsrate mit 1,9 Prozent noch in dem von der EZB gewünschten Rahmen, die mittelfristig Werte von knapp unter zwei Prozent anstrebt. Mit der niedrigeren Inflation sinkt der Druck auf die EZB, rasch aus ihrer extrem lockeren Geldpolitik auszusteigen. "Wir gehen davon aus, dass die Inflationsrate in den kommenden Monaten in der Tendenz sogar noch etwas nachgeben wird", sagte Commerzbank-Ökonom Christoph Weil. "Ein stärkerer unterliegender Preisauftrieb ist weiterhin nicht in Sicht, was gegen eine baldige Zinsanhebung der EZB spricht." Bei der beendeten Berichtssaison für das erste Quartal haben die Ergebnisse und die Ausblicke für 2017 größtenteils überzeugt, wobei die Unternehmen im DAX noch ein wenig besser abschnitten als diejenigen im MDAX. Folglich dürften die Analysten ihre Gewinnerwartungen für 2017 weiter anheben und damit den deutschen Aktienmarkt unterstützen. Durch die steigende Bewertung gewinnt die selektive Aktienauswahl weiter an Bedeutung. So befinden sich fünf DAX- und elf MDAX-Unternehmen momentan gemessen am Kurs-Buchwert-Verhältnis (KBV) der letzten zehn Jahre auf oder ganz in der Nähe ihrer Bewertungshöchststände. Zudem liegt jetzt die Bewertung von 21 DAX und 38 MDAX Unternehmen über dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre. Vor sechs Monaten waren diese Zahlen noch um einiges niedriger. Anleger an den Aktienmärkten haben derzeit die Ruhe weg. Weder der Terroranschlag in Manchester noch die jüngsten Kapriolen um den amerikanischen Präsidenten Donald Trump machen Investoren nervös. Die Sorglosigkeit zeigt sich am historisch niedrigen Niveau der einschlägigen Volatilitätsindizes. Schwankungsbarometer wie der Vix für amerikanische Aktien oder der V-Dax-New für deutsche Titel bilden die erwarteten Kursausschläge an den jeweiligen Märkten ab und sind daher eine stark beachtete Messlatte für die Stimmung der Anleger. Die bemerkenswerte Sorglosigkeit der Investoren gemessen anhand der Höhe der erwarteten Volatilität lässt Rückschlüsse auf das Absicherungsbedürfnis der Investoren ziehen. Befinden sich die Aktienmärkte in einem intakten Trendmarkt, der sich über längere Zeit ohne größere Rücksetzer nach oben bewege, dann sinkt tendenziell die Zahl der Anleger, die es für notwendig erachtetet, sich gegen fallende Kurse abzusichern. Gewinne der Vergangenheit werden gedanklich einfach fortgeschrieben. Dabei sei es wahrscheinlich, dass dies nicht so eintreten wird. Auf Sicht dürfte sich der Aufschwung an der Börse noch einige Zeit fortsetzen. Wer sich aber absichern möchte, kann dies in diesen Tagen so günstig tun wie selten zuvor. Denn die niedrige Volatilität bedeute eben nicht nur eine geringe Nachfrage nach Absicherungen. Es heiße auch, dass der Preis dafür niedrig ist. Was tun? Weiterhin Vorsicht walten lassen wegen den hohen Bewertungen, insbesondere bei älteren Zeitgenossen, die durch Arbeit nicht mehr verlorenes Kapital wiedergewinnen können. Jüngere Spekulanten oder solche mit viel Geld mögen weiter setzen, am besten mit Stop Loss Orders, die einige Anbieter kostenlos anbieten.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, diesmal von Warren Buffet:

  • Man sollte nur in Firmen investieren, die auch ein absoluter Vollidiot leiten kann, denn eines Tages wird genau das passieren!
  • Der erste Test, wie gut das Management ist, besteht in einer hohen Eigenkapitalrendite.
  • Wenn die Preise nicht stimmen, muss man warten. Wer jünger ist als 90, wird noch genügend gute Gelegenheiten im Leben finden – und wer älter ist, ist ohnehin ein Glückspilz.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Unkelbach intern: Vortrag, Wein & Musik

Traditionell sind wir wieder Sponsor von „Wein und Musik“ in Staufen. Vom 9.6 - 11.6. 2017 findet das dreitägige Musik-Open Air statt, ein Strassenfest, das zurück geht auf die Wiedereröffnung der badischen Weinstrasse.

Drei Tage tischen die Staufener Winzer und Gastronomen edle Weine und ausgesuchte Leckerbissen auf und von den Bühnen am Marktplatz, am Kronenplatz und am Weinbrunnen gibt es Live-Musik von Freitagabend bis Sonntag. Der Eintritt ist frei. Die Besten aus der Region treffen sich mit Bands und Musikern aus dem In- und Ausland zu einem international besetzten Festival mit einem vielseitigen Musik-Programm für alle Generationen. Hier ist für jeden Geschmack etwas dabei: Blasmusik und Blues, Oldies und Boogies, Rock, Funk, Soul, Salsa und Jazz.

Im Rahmen der „Ringvorlesung Entrepreneurship“ hält Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach am 13.06.2017 an der Universität Freiburg einen Vortrag zum Thema „Controlling/Buchführung/Steuern – Basics für Gründer/-innen“. Die Veranstaltungsreihe steht Hörern aller Fakultäten offen und zeigt praxisorientiert den Prozess einer Unternehmensgründung von der Idee zum Markt. Herr Dr. Unkelbach deckt in seinem Vortrag insbesondere den steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Teil ab. Die Vortragsfolien senden wir bei Bedarf gerne zu.

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3. Vermietungsabsicht bei einer über einen längeren Zeitraum leer stehenden sanierungsbedürftigen Immobilie

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung eines Wohnobjekts setzt die Absicht des Eigentümers voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

Steht die Wohnung (zunächst) über einen längeren Zeitraum leer, z.B. weil umfang reiche Renovierungsarbeiten oder Bau- bzw. Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, erkennt die Finanzverwaltung entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten an, solange der Eigentümer der Wohnung den ursprünglichen Entschluss zur Einkunftserzielung nicht endgültig aufgegeben hat.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die grundsätzliche Absicht, Vermietungseinkünfte zu erzielen, dann in den Hintergrund tritt, wenn der Eigentümer „offenbar nicht in der Lage gewesen ist, eine Vermietung des Objekts zu erreichen“.

Im Streitfall sollte die Wohnung einer Gemeinschaftsanlage umfangreich saniert werden und konnte u. a. aufgrund finanzieller Schwierigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft mehr als 15 Jahre lang nicht fertiggestellt und vermietet werden. Obwohl die Vorinstanz den Eigentümern der betreffenden Wohnung das Bemühen um die Fertigstellung und Vermietung – z.B. auch durch Beteiligung an Sonderumlagen – nicht abgesprochen hatte, lehnte der Bundesfinanzhof eine Anerkennung der Aufwendungen ab. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Eigentümer nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Betriebs - bereitschaft und die Vermietung des Objekts zu erreichen. Aufgrund dieser objektiven Umstände konnte im vorliegenden Fall nicht von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden.

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4. Außergewöhnliche Belastungen: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung

Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (z.B. Krankheitskosten) können nur insoweit steuermindernd abgezogen werden, als sie eine zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Einkommenshöhe und dem Familienstand und beträgt 1% bis 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 33 Abs. 3 EStG).

Beispiel:
Bei einem Ehepaar mit einem Kind beträgt die zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
bis 15.340 € 2 %
über 15.340 € bis 51.130 € 3 %
über 51.130 € 4 %

des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € wurde für das Ehepaar bisher eine zumutbare Belastung von (60.000 € x 4% =) 2.400 € ermittelt.

Nach neuester Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die zumutbare Belastung jetzt stufenweise zu berechnen, was für die Betroffenen regelmäßig zu einer größeren Steuerersparnis führt.

Beispiel:
Ehepaar mit einem Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000 €:
bis 15.340 €: 15.340 € x 2 % 306,80 €
bis 51.130 €: (51.130 € / 15.340 €) x 3 % 1.073,70 €
bis 60.000 €: (60.000 € / 51.130 €) x 4 % 354,80 €
zumutbare Belastung 1.735,30 €

Das Ehepaar kann danach bis zu 664,70 € (2.400 € / 1.735,30 €) mehr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehen.

Die neue Rechtsprechung führt dazu, dass die zumutbare Belastung im günstigsten Fall um 664,70 Euro niedriger ausfällt; das führt bei einem Einkommensteuersatz von z.B. 40 % zu einer Steuerersparnis von ca. 280 Euro (einschließlich Solidaritätszuschlag).

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5. Aufbewahrungspflichten für elektronische Kontoauszüge

Banken stellen Kontoauszüge als Alternative zur Papierform häufig auch in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Kontoauszüge werden von der Finanzverwaltung regelmäßig anerkannt, und zwar unabhängig vom Datenformat. In Betracht kommen dabei sowohl Bildformate (tif, pdf) als auch maschinell auswertbare Formate (z.B. csv).

Hinsichtlich der Anerkennung von elektronischen Kontoauszügen orientiert sich die Finanzverwaltung an der Anerkennung von elektronischen Rechnungen. Danach ist es erforderlich,

  • den Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit zu überprüfen und
  • die Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren.

Der elektronische Kontoauszug ist in dieser Form aufzubewahren; die Aufbewahrung eines Ausdrucks reicht nicht aus. Bei einer Betriebsprüfung sind diese elektronischen Belege ggf. dem Prüfer zur Verfügung zu stellen.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Aufbewahrungspflicht der elektronischen Kontoauszüge grundsätzlich nicht für den „Privatkundenbereich“ gilt, wenn also keine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, insbesondere wenn keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen.

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6. Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung

Aufwendungen für einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein doppelter Haushalt in steuerlicher Hinsicht liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Arbeitsstätte nicht am Wohnort befindet und am Beschäftigungsort eine weitere Wohnung unterhalten wird.

Neben der Miete und den Nebenkosten können auch Kosten für Einrichtungsgegenstände der Wohnung am Beschäftigungsort (ggf. im Wege der Abschreibungen) berücksichtigt werden. Seit 2014 ist der Abzug von Kosten für „die Nutzung der Unterkunft“ am Beschäftigungsort allerdings auf 1.000 Euro monatlich beschränkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in die 1.000 Euro-Grenze einzubeziehen sind.

Beispiel:

Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes wird ab 01.09.01 neben der Familienwohnung eine Wohnung am neuen Beschäftigungsort angemietet. Die monatliche Miete inkl. Nebenkosten beträgt 900 € Für diverse Einrichtungsgegenstände (z. B. Möbel, Haushaltsartikel) sind im Jahr 01 3.000 € angefallen.

Obwohl insgesamt (Miete 900 € x 4 =) 3.600 € + 3.000 € = 6.600 € Aufwand entstanden ist, würde die Finanzverwaltung nur (4 x 1.000 € =) 4.000 € berücksichtigen.

Ein Finanzgericht ist jedoch anderer Auffassung und berücksichtigt die Kosten für Einrichtungsgegenstände neben dem Höchstbetrag für die Unterkunft, sodass im Beispiel der volle Aufwand abzugsfähig wäre. Gegen das Urteil wurde jedoch Revision eingelegt; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist abzu warten.

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7. Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne vorläufig

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass betriebliche Gewinne, die aufgrund eines Forderungsverzichts durch Gläubiger zum Zweck der Sanierung des Schuldners entstehen, entgegen der bisherigen Praxis nicht generell von Ertragsteuern befreit werden dürfen.

Derzeit ist eine gesetzliche Regelung geplant, wonach Sanierungsgewinne (wieder) regelmäßig steuerfrei gestellt werden sollen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass bei Forderungsverzicht bzw. Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 Steuerfestsetzungen, die eine entsprechende Steuerbefreiung oder eine Steuer stundung vorsehen, unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergehen. Vom Widerruf der Steuerbefreiung soll ggf. unter Berücksichtigung einer neuen Befreiungsregelung Gebrauch gemacht werden.

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8. Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 werden auch Veräußerungsgewinne und -verluste in die Besteuerung von Kapitalerträgen einbezogen. Ein Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ist jedoch ausgeschlossen. Diese Verluste dürfen nur mit Überschüssen aus anderem Kapitalvermögen verrechnet oder zur Verrechnung in zukünftige Jahre vorgetragen werden; für Verluste aus Aktienveräußerungen ist sogar nur eine Verrechnung mit Überschüssen aus Aktienveräußerungen – bzw. ein entsprechender Vortrag – möglich.

Die Finanzverwaltung hatte bisher noch eine andere Einschränkung bei der Verlustverrechnung vorgesehen. Hintergrund ist folgender:

Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer; sofern es günstiger ist, können diese Einkünfte in die Veranlagung einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden (sog. Günstigerprüfung). Für bestimmte Einkünfte besteht dieses Wahlrecht nicht; diese sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das sind z.B. Zinsen aus Darlehen zwischen Angehörigen. Die Finanzverwaltung hat die Verrechnung von solchen Zinsen mit z.B. Verlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren bisher abgelehnt.

Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen. Wenn alle Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der sog. Günstigerprüfung in die Veranlagung einbezogen werden, ist nach Auffassung des Gerichts insoweit eine Verrechnung von Überschüssen und Verlusten aus Kapitalvermögen möglich.

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9. Private Veräußerungsgeschäfte: Verluste bei Ratenzahlung

Werden Grundstücke im Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb veräußert, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, dessen Gewinn oder Verlust einkommensteuerlich relevant ist; ausgenommen davon sind insbesondere Häuser und Wohnungen, die (ausschließlich) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Verluste aus steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften sind nur mit entsprechenden Gewinnen im gleichen oder im vorherigen Jahr ausgleichsfähig oder für folgende Jahre vortragsfähig (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG).

Bei einer Zahlung des Verkaufserlöses in Ratenbeträgen über mehrere Jahre ist die Frage von Bedeutung, wann der Gewinn21 oder Verlust steuerlich realisiert wird.

Der Bundesfinanzhof hat nun diese Frage für Verluste entschieden. Danach ist bei Ratenzahlungen über zwei oder mehrere Jahre der Verlust anteilig nach dem Verhältnis der Zahlungen zum Gesamterlös zu verteilen.

Beispiel:

S verkaufte zum 01.12.2016 ein unbebautes Grundstück für insgesamt 250.000 € (Anschaffungskosten: 300.000 €). Nach einer vorherigen Anzahlung durch den Käufer von 100.000 € im Jahr 2016 war der Restbetrag erst in 2017 fällig. In 2015 hatte S bereits einen Gewinn aus einem Grundstücksverkauf von 15.000 € erzielt.

Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. S entsteht insgesamt ein Verlust von 50.000 € (Verkaufspreis 250.000 € / Anschaffungskosten 300.000 €). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Verlust anteilig mit 20.000 € (1. Rate 2016 100.000 € zu 250.000 € = 40 % von 50.000 €) dem Jahr 2016 zuzurechnen; die verbleibenden 30.000 € sind 2017 zu berücksichtigen.

Von dem im Jahr 2016 entstandenen Verlust mindern 15.000 Euro den Gewinn im vorangegangenen Jahr 2015. Wäre der Veräußerungsverlust insgesamt erst in 2017 berücksichtigt worden, könnte der Verlust nur in den folgenden Jahren verrechnet werden.

[Inhaltsübersicht]


10. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EUStaat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z.B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden. Die Anträge können entweder direkt bei der ausländischen Erstattungs behörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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