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Mandanteninformationsbrief Juli 2020 | ||||||
Sehr geehrter Herr , Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wie immer schwierig abzuschätzen! Denke, bis zur nächsten Ausgabe dürfte der Trend nach oben anhalten. Aber Risiko streuen (vgl. Wirecard und Facebook) und mit Trailing Stopp anseilen, falls es zum Absturz kommt. Der Markt ist seit Corona wahnsinnig schnell geworden, neue Trader sind hinzugekommen, alle jung, risikoorientiert, viele haben vom E-Sport gewechselt. Die Goldmänner haben schon einen ETF aufgelegt, der die Aktien abbildet, die von dieser Gruppe gehandelt werden. Möglich wird diese volumenstarke und deshalb zu beachtende Entwicklung durch so gut wie kostenlose Trades auf neuen schnellen Plattformen wie Robinhood in den USA, wo ja die weltweite Musik spielt oder Trade Republik in Deutschland. Am Rande: TR funktioniert, macht Spaß, geht nur über Handy, dass man gleichsam wie eine Waffe stets abschlussbereit in der Hose oder wie im Wilden Westen am Gürtel trägt. Der Messias in den Staaten der neuen Generation Zocker ist Dave Portnoy, der über Twitter seine 1,5 Millionen Follower führt, was für ihn wegen seines Frontrunnings eine Geldmaschine ohne Ende ist, bis auf weiteres jedenfalls. Portnoy ist selbst kein Veteran der Wall Street noch nicht einmal besonders erfahrener Privatanleger. Er hat nur zwei Regeln, wenn’s um die Börse geht. Erstens: „Aktien gehen immer nach oben.“ Zweitens: „Wenn du zweifelst, ob du kaufen oder verkaufen sollst, siehe Regel Nummer Eins.“ Dauerhaft will Portnoy aber sowieso nicht am Markt bleiben. Sobald es wieder Sportveranstaltungen gebe, sagte Portnoy selbst gegenüber „CNBC“, werde er sich wieder seinem ursprünglichen Steckenpferd zuwenden – Sportwetten. Auch in Deutschland hat sich bei den Anlegern nach Verinnerlichung des Voßkuhle-Urteils einiges getan, eine Auswirkung von Corona, man hat Zeit zum Nachdenken: Die neuesten Statistiken deuten auf einen Sinneswandel vieler Kleinanleger hin: ING: Alleine im März eröffneten rund 70.000 Anleger ein Depot - sieben Mal mehr als ein Jahr zuvor; Comdirect: Bis Mai in 2020 177.000 neue Depots, …. In den USA spricht man bereits von der "Robinhood-Hausse". Die Millennials saßen während des Lockdowns gelangweilt daheim rum - und weil Fortnite auf die Dauer auch langweilig ist, haben sie mal mit der Börse angefangen. Aktien kaufen übers Smartphone sei schließlich sooo einfach… und weil der Markt just dann nach oben gedreht hat, als der Lockdown begann, haben sie auch alle Geld verdient, jetzt fühlen sie sich als Super-Investoren, so Marktbeobachter. Neidische Alttrader, die sich mit Bilanzen, Kennzahlen und all diesem Zeug nächtelang beschäftigen haben in Physik die Kinetik und in der Ökonomie die Kreislauftheorie nicht verinnerlicht und suchen nach Erklärungsphänomenen und künftigen Absturzursachen: "Hausse wird in Tränen enden!", so ihr Credo. Tatsächlich steht die Trading-Plattform Robinhood zunehmend in der Kritik. Besonders tragisch war der Selbstmord eines 20-Jährigen, der fälschlicherweise angenommen hatte, auf Robinhood über 700.000 Dollar in einem Wertpapier-Geschäft verloren zu haben. Daraufhin nahmen die Robinhood-Gründer Änderungen am Design des Portals vor. Klar, Corona kann die Realwirtschaft ausbremsen, aber müssen Real- und Finanzwirtschaft parallel laufen wie Kostos Parabel von Herr und angeleinten Hund suggeriert? Langfristig schon, aber Keynes, der ewige Zocker, hatte unbestreitbar recht, als er feststellte: „In the long run we are all dead“. Nur was ist von heute bis dahin, wollen wir der Straßenbahn immer nachschauen und auf den nächsten Zug warten? Mummy FED wird es auf Sicht richten und die EZB läuft ihr hinterher, aus der Nummer mit den niedrigen Zinsen kommen die Zentralbanken trotz Mahnungen der BIZ im nahen Basel nicht mehr heraus. Konsens besteht, dass die Inflation bei den Konsumgüterpreisen steigen wird, bei den Vermögensgüterpreisen für Aktien und Immobilien ist sie bereits nicht mehr wegzudiskutieren, egal ob die neuen Gamer das Verständnis hierfür haben oder nicht: Der Straßenbahn wird nicht nachgeschaut, sondern hinterhergelaufen und auf den fahrenden Zug aufgesprungen. Wo wird gezockt? Im DAX wahrscheinlich nie und nimmer: In Deutschland und Europa sind nur die alten Technologien zu Hause mit starken Gewerkschaften und hohen Datenschutzstandards, hier wird verwaltet, es geht alles Richtung Planification gem. Frankreich, gem. Macron. Johnsons England sollte sich da nicht unterbuttern lassen und ohne Vertrag das sterbende Europa und damit das Weite vor Nowabo und Eskens suchen. Die Post geht im sonnigen Kalifornien ab. Der Nasdaq 100 hat in den letzten 10 Jahren regelmäßig 30 % gemacht und wer vor 10 Jahren mit einem Euro eingestiegen ist hat heute fünfeinhalb Euro, die Performance liegt bei gut 450 %. Wie gesagt, Mummy FED muss weiter Milch bzw. Cash liefern und sie liefert: So ist die Bilanz der US-Notenbank seit Mitte März bereits um 3.000 Milliarden US-Dollar gewachsen. Im gleichen Zeitraum hat auch die Marktkapitalisierung des S&P 500 um 3.000 Milliarden US-Dollar zugelegt. Starke monetäre Indikatoren wie das Wachstum der M1-Geldmenge in den USA von 33 Prozent sind ein wichtiger Grund, warum die Kurs-Gewinn-Verhältnisse an den Aktienmärkten zuletzt so gestiegen sind. Aktien so überbewertet wie seit 1998 nicht mehr. Mit einem Kurs-Gewinn-Verhältnis von 29 sind die Technologie-Aktien im Vergleich zum breiten Aktienindex S&P 500 und dessen Wert von 22 eher hoch bewertet, der DAX liegt bei 18: beachte: Fraglich ist, ob in diesen Zahlen Corona voll eingetütet ist, wahrscheinlich nicht. Gleichwohl haben viele Fondsmanager ihre Barmittel stark reduziert und investiert und Technologie ist besonders gefragt. Aktien sind alternativlos! Übrig bleibt für den nach Rendite suchenden Anleger nur noch der Aktienmarkt. Und so sind alle gezwungen, Aktien zu kaufen. Die professionellen Investoren kaufen Aktien dieser Tage nicht mehr in erster Linie, weil irgendeine Bewertungsformel es so sagt. Nein sie kaufen sie, weil es kaum noch Alternativen gibt und denken sich hinterher eine Bewertungsformel aus, um ihr Handeln Nachgang zu rationalisieren. Lenny Fischer nennt das im „ZASTER“ die Theorie des relativen Bullshits. Und dieser Theorie folgend sind Aktien relativ weniger Bullshit als die anderen schlechten Alternativen. Darum werden sie gekauft. Punkt. Wichtig ist, dass Trump bleibt, Biden will den Großen des Silicon Valley an den Kragen und deren Marktmacht begrenzen. Ein paar Wermutstropfen zum Schluss, Übermut ist ja bekanntlich die Steigerung von Mut, den man ja an der Börse braucht: Wirtschaftsgeschichte braucht man zum Verständnis der Gegenwart: Die älteren Zocker erinnern sich und die jüngeren sollten mal einen Blick in Wikipedia werfen: Trotz der Corona-Pandemie befinden sich Technologieaktien derzeit insgesamt in der Nähe ihrer Rekordniveaus. Vor zwanzig Jahren schickte das Platzen der „Dotcom“-Spekulationsblase im März 2000 die Aktienmärkte auf eine lange Talfahrt. Besonders deutlich ging es damals für die sogenannten Technologie-, Medien- und Telekommunikationsaktien abwärts. Das Kurstief wurde erst drei Jahre später im März 2003 erreicht. Damals waren Aktien so populär gewesen wie nie zuvor. Die Manie hat dann in den Jahren 1997 bis 1999 ihren Höhepunkt erreicht. In dieser Zeit hatte sich allein der Nasdaq-100-Index in seinem Wert verfünffacht. Von März 2000 an bis zum Jahr 2003 verlor dieses Technologiebarometer dann 84 Prozent an Wert. An den Aktienmärkten wurden dabei mehr als 16 Billionen Dollar an (Schein-)Werten vernichtet. Der Nasdaq brauchte dann bis 2006 um wieder an 2000 anzuschließen. Die Finanzmärkte haben sich von der Marktwirtschaft seit der Lehmannpleite vor 10 Jahren verabschiedet und verstarben dann in der Woche des 16. März auf dem Höhepunkt der Coronakrise: Todesursache? Die massive Injektion von Liquidität der Zentralbanken. Im Ergebnis dieses Geldrauschs verstarb der Markt friedlich im Schlaf und übrig blieb nur die Wirtschaft. Die gute Nachricht ist, dass wir uns endlich von dem Verlangen befreien können, marktwirtschaftliche Erklärungen für das Verhalten der Börsen finden zu müssen. Damit können wir uns nun auf die Realität und nicht das Märchen konzentrieren, um die Preisentwicklung zu verstehen. Was tun? Schauen Sie sich doch in einer ruhigen Stunde mal die Blackrock-ETF auf den Nasdaq 100 und den S&P 500 Informationstechnologie an und vergleichen deren Performance über die letzten 10 Jahre mit der Ihrigen. Ich schätze: Dann rufen Sie Ihren Banker zur Schlussbesprechung an und eröffnen per Gesichtserkennung ein Depot bei Trade Republic. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt: „Die meisten Leute interessieren sich für Aktien, wenn alle es tun. Die beste Zeit ist aber, wenn sich niemand für Aktien interessiert.“ (Warren Buffet, alte Theorie) „Märkte können länger irrational bleiben als Sie solvent bleiben können“ (John Maynard Keynes) „Der Markt hat immer Recht“, auch wenn er, vgl. oben, nicht funktioniert.In unserem aktuellen Sonderrundschreiben zur Corona-Krise haben wir wiederum die aktuellen fiskalpolitischen Maßnahmen im Sinne von Keynes zur Krisenbekämpfung aufgelistet, alle Sonderrundschreiben sind auf unserer Homepage einsehbar. Sind Ihre Umsätze als Unternehmer in den Monaten April und Mai gg. Vorjahr erheblich eingebrochen, kommt eine Überbrückungshilfe bis zu maximal € 150.000,00 für Sie in Frage, kontaktieren Sie uns hinsichtlich der Antragstellung, die Sie selber nicht vornehmen können. Unsere Dienste unterliegen auch der Förderung. Auch in Deutschland ist eine riesige Insolvenzwelle zu erwarteten bei dem nicht jeder eine Chefbehandlung wie die Lufthansa erwarten kann. Prüfen Sie, ob Sie, wenn ihnen das Geld auszugehen droht, nicht das Schutzschirmverfahren nutzen wollen. Auch hier bleiben Sie weiter „Geschäftsführer“, haben aber die besseren Karten eines Insolvenzverwalters um sich belastenden Ausgaben zu entledigen. Sie können sich neu aufstellen und Ballast für immer abwerfen. Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. 2. Zuwendungen an von der Corona-Krise betroffene Personen Zur Abmilderung von wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung6 weitere Maßnahmen beschlossen: Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Bei Geldspenden auf spezielle, für die Corona-Hilfe eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen reicht – unabhängig von der Höhe der Spende – ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg (z. B. Kontoauszug, PC-Ausdruck bei Onlinebanking) als Nachweis aus. Auf eine formelle Spendenbescheinigung wird insoweit verzichtet. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften: Gemeinnützige Körperschaften wie z. B. Vereine oder Stiftungen dürfen ihre Mittel nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwenden. Die Finanzverwaltung gestattet jedoch, dass entsprechende Einrichtungen ohne Gefährdung ihrer Gemeinnützigkeit Spenden, die sie im Rahmen von Sonderaktionen erhalten haben, direkt zur Unterstützung von Personen einsetzen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen ist jedoch zu prüfen und zu dokumentieren Ausnahmsweise können auch Mittel, die nicht aus besonderen Spendenaktionen stammen, für von der Corona-Krise Betroffene eingesetzt werden. Das gilt insbesondere für Einkaufs- oder vergleichbare Dienste bzw. die Erstattung dabei entstandener Kosten sowie die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. inländische öffentliche Dienststellen, die damit von der Corona-Krise Betroffene unterstützen. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, die unter dem Gesichtspunkt des Sponsoring oder zur Unterstützung von Geschäftspartnern getätigt werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder Leistungen aus dem Betriebsvermögen (nicht dagegen Geldleistungen) an geschädigte und von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) können darüber hinaus – auch ohne betrieblichen Anlass – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden bzw. führen nicht zu Entnahmen. Beim Empfänger sind erhaltene Zuwendungen grundsätzlich als Betriebseinnahme anzusetzen. Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, bleiben diese steuerfrei, wenn der Arbeitgeber entsprechende steuerbegünstigte Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise leistet und dies dokumentiert. Der Arbeitgeber hat auch den außer Ansatz bleibenden Lohn im Lohnkonto aufzuzeichnen oder eine entsprechende Verzichtserklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Eine Berücksichtigung der entsprechenden Lohnteile als Spende beim Arbeitnehmer kommt nicht in Betracht. 3. Schuldzinsen bei teilweiser Veräußerung eines Gebäudes Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines teils vermieteten und teils selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes stehen, können nur insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, als sie auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen. Werden zur Begleichung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer derart gemischt genutzten Immobilie neben Darlehen auch eigene Mittel eingesetzt, so ist die gezielte Zuordnung der Darlehensmittel zum vermieteten Teil nicht möglich, wenn sich die eigenen und die fremden Mittel z. B. auf einem einheitlichen Girokonto vermischt haben. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung hierzu bestätigt und wendet sie auch auf Fälle an, in denen ein Gebäude mit mehreren Mietwohnungen teilweise veräußert werden soll. Eine Zuordnung der Eigenmittel zur veräußerten Wohnung ist nur zulässig, wenn über ihre Herstellungskosten gesondert abgerechnet wurde und sich die Eigen- und Fremdmittel nicht vermischt haben. 4. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen – Bescheinigung des Fachunternehmens Für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten bzw. unentgeltlich zu Wohnzwecken z. B. an Angehörige überlassenen Gebäuden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden, kann über drei Jahre verteilt eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden; diese beträgt in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens 12.000 Euro. Für ein Objekt sind insgesamt Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre ist. Begünstigte energetische Maßnahmen sind u. a. Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungsanlagen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; daneben sind auch die Kosten für einen Energieberater berücksichtigungsfähig. Durch eine Verordnung ist festgelegt, welche Energieeffizienz bzw. weitere Voraussetzungen die vorgenannten Maßnahmen erfüllen müssen, um steuerlich begünstigt zu sein. Neben der Ausstellung einer Rechnung und der Zahlung per Überweisung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens bzw. Energieberaters erforderlich. In einer aktuellen Verwaltungsanweisung wurde jeweils eine Musterbescheinigung veröffentlicht, von deren Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden darf. Eine andere Gestaltung ist lediglich bezüglich der Adressfelder zulässig. Die Bescheinigung kann dem Empfänger auch elektronisch übermittelt werden. Bei Eigentumswohnungen kann aus Vereinfachungsgründen für energetische Maßnahmen eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden, wenn es sich um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können. Es ist ausreichend, wenn der Verwalter die Kosten aufteilt bzw. entsprechend zuordnet und dem jeweiligen Miteigentümer mitteilt. 5. Lohnsteuer-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen Zuwendungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit die Zuwendungen (z. B. für Speisen, Getränke, Raumkosten oder künstlerische Darbietungen) den Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer (ggf. unter Zurechnung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) nicht übersteigen, nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden und die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs (bzw. Betriebsteils) offensteht.Sind diese Voraussetzungen (teilweise) nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber den sich daraus insoweit ergebenden Arbeitslohn mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag pauschal lohnversteuern. Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, dass eine Lohnsteuer-Pauschalierung aber dann nicht in Betracht kommt, wenn die Betriebsveranstaltung nur Führungskräften offensteht. Nach Auffassung des Gerichts ist in diesem Fall der Arbeitslohn nicht aus Anlass einer „Betriebsveranstaltung“ zugewendet worden. Das Finanzgericht begründet dies mit dem Zweck der Pauschalierungsvorschrift, wonach der (geringe) Pauschalsteuersatz von 25 % dadurch gerechtfertigt ist, dass bei Teilnahme aller Betriebsangehörigen typischerweise sämtliche Einkommensklassen vertreten seien. Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG nicht in Frage kommt, ggf. eine Pauschalierung nach § 37b EStG möglich ist. Allerdings wäre der Arbeitslohn in diesem Fall nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung. 6. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale – Unfallkosten Sämtliche gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen, die durch Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und durch Familienheimfahrten entstehen, sind grundsätzlich mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt die Finanzverwaltung jedoch die tatsächlichen Kosten zum Abzug zu, die durch einen Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Der Gesetzeswortlaut sieht einen solchen Abzug über die Entfernungspauschale hinaus eigentlich nicht vor, auch wenn in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wurde, dass der Abzug von Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen weiterhin möglich sein müsste. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zum Abzug von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall entstehen, Stellung genommen. Danach sind sog. Mobilitätskosten, wie z. B. wegstrecken- oder fahrzeugbezogene Aufwendungen (z. B. Reparaturkosten), auch im Zusammenhang mit Unfällen abgegolten. Krankheitskosten infolge eines Unfalls auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind dagegen keine Mobilitätskosten und werden daher nicht von der Entfernungspauschale umfasst; somit sind nicht erstattete Kosten (weiterhin) als Werbungskosten abzugsfähig. Die Finanzverwaltung nimmt bislang keine solche Unterscheidung vor, sodass neben nicht ersetzten Krankheitskosten auch fahrzeugbezogene Kosten oder sonstige Kosten wie z. B. von der Haftpflichtversicherung nicht ersetzte Schadensersatzleistungen abzugsfähig wären. 7. Weiterveräußerung von Veranstaltungstickets steuerpflichtig ? Liegen zwischen Kauf und Verkauf eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens nicht mehr als 12 Monate, kann der Gewinn daraus als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Derartige Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei, wenn die Gesamtsumme dieser Gewinne im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 600 Euro liegt oder es sich um die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. Unklar war, wie Gewinne aus der Weiterveräußerung von Eintrittskarten zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Champions League-Tickets Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, sodass beim Weiterverkauf entstandene Gewinne der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie (ggf. zusammen mit weiteren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften) 600 Euro oder mehr im Kalenderjahr betragen. Die Ausnahme für „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ greift hier nicht, weil die Tickets nicht für den täglichen, sondern nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind. Im Streitfall war der Gewinn von mehr als 2.500 Euro einkommensteuerpflichtig. Betroffen sind nicht nur Champions League-Tickets, auch die Weiterveräußerung anderer Veranstaltungstickets, z. B. Festival-Tickets, kann danach der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt somit auch, wenn lediglich vereinzelte Verkäufe im Kalenderjahr erfolgen, die Freigrenze aber überschritten ist. 8. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze: Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. 9. Corona-Krise: Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen Die Bundesregierung hat umfangreiche Konjunkturmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen, darunter u. a. auch folgende steuerliche Regelungen: Der Mehrwertsteuersatz soll befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von derzeit 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Es soll (wieder) eine degressive Abschreibung für bewegliches Anlagevermögen für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt werden. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern) erweitert; bereits für 2019 soll der steuerliche Effekt z. B. durch Bildung einer Corona-Rücklage vorgezogen werden. Eingeführt werden soll ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften; die Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird verbessert. Für jedes kindergeldberechtigte Kind soll ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro pro Kind gezahlt werden; der Bonus wird wie das Kindergeld mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben werden. | ||||||
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