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Mandanteninformationsbrief Juli 2017 | |||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrter Herr , Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Mark Faber, „Dr. Doom“, ein bekannter Schweizer Fondsmanager, der die Märkte auch in Boomzeiten hinterfragt, warnt die Anleger vor einer düsteren Zukunft und konstatiert, dass der Markt um 40 % fallen könnte, wir also vor einem gewaltigen Crash stehen. Er begründet seine Auffassung mit der hohen Volatilität und damit, dass wenn die Kurse fallen, sie tief fallen werden. Klar, jeder will dann seine restlichen noch nicht realisierten Gewinne retten und steigt aus. Vor allem bei den Technologiewerten, die in den vergangenen Wochen immer wieder unter Druck gerieten, sieht Dr. Doom Abwärtssignale. "Wir hatten für mehr als acht Jahre einen Bullenmarkt. Der NASDAQ wird von sehr wenigen Aktien getrieben", so Faber. "Aus technischer Sicht ist das kein gesundes Zeichen, und die Bewertungen sind hoch". Mit seiner Warnung vor einem gewaltigen Kurssturz steht Marc Faber nicht alleine da. Auch Hedgefondsmanager Jim Rogers warnte jüngst davor, dass die überdurchschnittlich hohen Kurse, die wir derzeit sehen, die Weltwirtschaft besonders anfällig machen und zu einem Crash führen könnten, der alle Börsenkrisen der letzten Jahrzehnte übertrifft. Die Ursache für das hohe Rückschlagpotential sieht Faber darin begründet, dass von den Vermögenspreissteigerungen nur wenige profitieren: Große Konzerne schon vermögende Menschen, die bei Kursverlusten auch reagieren. Bis es soweit ist, könnten allerdings noch einige Monate oder Jahre vergehen, in denen die Kurse weiter ansteigen, wie selbst der Crash-Guru zugeben muss: "Wir könnten genug Geld drucken, um den Dow Jones bis auf 100.000 Punkte ansteigen zu lassen", so Faber. Dass es noch einige Zeit so gut wie bisher weiter laufen könnte liegt darin, das sich kurz vor Beginn der zweiten Jahreshälfte die Stimmung an der Börse weiter aufhellt: Ein unerwartet starkes Konjunktursignal aus Deutschland lockt Anleger auf hohem Niveau zurück in den Aktienhandel. Drei starke Argumente helfen dem deutschen Aktienmarkt: Ein neu aufkommender Konjunkturoptimismus, der jüngste Anstieg bei den Ölpreisen und die energische Stützungsaktion in der italienischen Bankenbranche hätten Anleger ermutigt, heißt es aus dem Handel. Der Ifo-Index zum Geschäftsklima in Deutschland erreicht im Juni bei 115,1 Punkten ein neues Allzeithoch. Im Vorfeld befragte Experten hatten im Schnitt eine leichte Abschwächung vorhergesagt. Es stellt sich auch die Frage, wie lange die Zentralbanken mit Rücksicht auf die Inflation die Zinsen unten halten oder nur leicht erhöhen werden. In der vergangenen Woche sind die Renditen der Anleihen in den Industrienationen ein Stück weit gestiegen. So kletterte die Rendite zehnjähriger Bundesanleihen von 0,24 auf 0,46 Prozent. Viele Analysten sprechen von einer bevorstehenden geldpolitischen Trendwende und meinen, diese Annahmen könnten die Anleiherenditen in den kommenden Wochen weiter nach oben ziehen und die Aktienkurse drücken. Wir wissen, dass sich die Notenbanken an der jeweils als wünschenswert erachteten Inflationsrate orientieren, die die EZB bei 2 % sieht. Es gibt gute Gründe dafür, dass die Inflation weiter niedrig und damit die Basis für weitere Kurssteigerungen gegeben ist. Die folgende Argumentation ist nicht neu, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich weist aber aktuell auf die Zusammenhänge im Hinblick auf die erwartete Zinsentwicklung hin: Internationale Wertschöpfungsketten sorgen dafür, dass die Lieferer in den Schwellenländern kaum die Möglichkeit haben, ihre Preise zu erhöhen, denn dann werden sie gegen andere preiswertere Schwellenländer ausgetauscht. Die Nationale Inflationsraten werden daher in der Tendenz weniger von der nationalen Politik, sondern mehr durch die globalen Wirtschaftsbedingungen bestimmt. Weshalb werden dann in den USA die Leitzinsen erhöht? Die Notenbanken wollen die günstige Wirtschaftslage nutzen, um geldpolitischen Handlungsspielraum für eine künftige Rezession zu schaffen. Niedrige Inflation und hohe private und öffentliche Verschuldung werden auch künftig die Zinsen niedrig halten. Denn keine Notenbank will durch kräftige Zinserhöhungen die Wirtschaft lähmen oder in eine Rezession führen. Damit dürften die Zinsen auf lange Sicht niedrig bleiben. Wir haben also drei Lagebeurteilungen vorgestellt. Für Faber spricht, dass die Börse keine Einbahnstraße ist und der aktuelle Haussezyklus mit 8 Jahren weit über dem Durchschnitt liegt. Die deutsche Industrie hat nach eigener Einschätzung ein überdurchschnittlich gutes Geschäftsklima und die Zinsen dürften dank niedriger Inflation aufgrund der internationalen Arbeitsteilung niedrig bleiben. Was tun? Auf die bekannten globalen und europäischen Risiken haben wir hier regelmäßig hingewiesen. Sorgen über die Kreditvergabe in China die Angst vor einem Auseinanderdriften Europas werden als größte aktuelle Marktrisiken genannt und vor allem sind die Kurse weltweit sehr hoch. Also weiterhin Vorsicht walten lassen wegen den hohen Bewertungen, insbesondere bei älteren Zeitgenossen, die durch Arbeit nicht mehr verlorenes Kapital wiedergewinnen können. Jüngere Spekulanten oder solche mit viel Geld mögen weiter setzen, am besten mit Stop Loss Orders, die einige Anbieter kostenlos anbieten. Vor allem ist wichtig, auf die Kosten der Finanzpartner zu achten: Was nützen steigende Kurse, wenn die Fondskosten von 3 % bis 5 % weit über dem sicheren Zins liegen: Das kann kurzfristig gutgehen, aber langfristig stehen durch die schwer einsehbaren Spielregeln Sieger und Verlierer fest. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, diesmal vom 1999 verstorbenen Altmeister André Kostolany: „Wer viel Geld hat, kann spekulieren, wer wenig Geld hat, darf nicht spekulieren, wer kein Geld hat, muss spekulieren“. Da ist was dran, kann aber auch zur Privatinsolvenz führen, die man aber nach der Insolvenzrechtsreform auf 3 Jahre verkürzen kann. Eine Verkürzung auf 3 Jahre erfolgt, wenn in den ersten 36 Monaten 35% der Forderungen der Gläubiger sowie die Verfahrenskosten getragen werden.„Kaufen Sie Aktien, nehmen Sie Schlaftabletten“. Zu beachten: Der weltweit erfolgreichste Fonds hat nur einmal investiert und dann die Aktien liegen lassen und Insolvenzen und Verschmelzung glänzend überlebt bei Verwaltungskosten von Null. „Investiere bei einem Goldrausch nicht in die Goldgräber, sondern in Schaufeln.“ Ein Beispiel ist der Internet-Boom. Um Inhalte im Netz überhaupt zu finden, braucht man eine Suchmaschine – das Geschäftsmodell von Google war geboren.Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. 2. Grenze für die „Sofortabschreibung“ von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird angehoben Nach derzeitigem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (wie z. B. Büromöbel, Schreibtische, Lampen, Computer) im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungs€kosten 410 Euro je Wirtschaftsgut nicht übersteigen (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter); maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge. Bei Überschreiten der Grenze können die Wirtschaftsgüter regelmäßig nur über die (mehrjährige) Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Im Rahmen einer Gesetzesänderung wird die Grenze für die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft (hergestellt) werden. Bei einer Bestellung ist maßgebend, wann das Wirtschaftsgut geliefert wird. Eine weitere Änderung ergibt sich, soweit die für Gewinneinkünfte alternative sog. Sammelposten-Regelung angewendet wird. Nach dieser Vorschrift können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro in einen mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelposten eingestellt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Methode können derzeit Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden; dieser Betrag wird bei ab 2018 angeschafften Wirtschaftsgütern auf 250 Euro erhöht. 3. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen Im Rahmen eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes werden u. a. folgende (steuerliche) Regelungen geändert: Ergänzend zur Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden die entsprechenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten vereinfacht: Die Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis braucht für ab 2018 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr zu erfolgen, wenn deren Wert 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigt. Die umsatzsteuerliche Grenze für sog. Kleinbetragsrechnungen, wonach reduzierte Pflichtangaben dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wird von 150 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben. Lohnsteuer-Anmeldungen brauchen künftig nur vierteljährlich abgegeben zu werden, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr nicht mehr als 5.000 Euro (bisher 4.000 Euro) betragen hat. Die Grenze für die jährliche Abgabe von 1.080 Euro bleibt unverändert. Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, unterliegen grundsätzlich rückwirkend nicht mehr der Aufbewahrungspflicht. Die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Werts des Vormonats zu zahlen, wird gesetzlich geregelt.4. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie – auch soweit Spüle und Herd betroffen sind – nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Die Einbauküche ist vielmehr als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und über eine 10-jährige Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Die Finanzverwaltung will diese neue Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen anwenden. Für „Erstveranlagungen“ bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 lässt es die Finanzverwaltung auf Antrag zu, wenn bei der vollständigen Erneuerung einer Einbauküche nach der bisherigen Rechtsauffassung verfahren wird, wonach die Spüle und ggf. der Herd als Bestandteile des Gebäudes beurteilt und der Ersatz anteilig als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt werden können. 5. Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft können dann verloren gehen, wenn Gesellschaftsanteile von einem Dritten erworben werden. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalanteile auf den Erwerber übertragen, entfällt der Verlustabzug vollständig; bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % wird der Verlustabzug der Gesellschaft anteilig gekürzt (vgl. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Diese Regelung ist jetzt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Nach Auffassung des Gerichts besteht für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften (mit oder ohne „schädlichem“ Beteiligungserwerb) kein sachlicher Grund; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ändere sich nicht durch eine bloße Anteilsübertragung. Auch die Gefahr vermeintlicher missbräuchlicher Gestaltungen („Mantelkauf“) sei eher abstrakt und rechtfertige keine derart willkürliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrige Vorschrift bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 zu beseitigen. Kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, wird die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG rückwirkend für nichtig erklärt. Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Frage, ob diese Beurteilung durch den seit 2016 geltenden § 8d KStG (Verlustvortrag bei Fortführung des Betriebs) beeinflusst wird. 6. Grunderwerbsteuer: Nachträgliche Bebauung eines erworbenen Grundstücks Der Erwerb eines Grundstücks unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer mit je nach Bundesland unterschiedlichen Steuersätzen in Höhe von 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises. Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks ein Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes abgeschlossen, prüft die Finanzverwaltung ggf., ob ein sog. einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliegt und damit auch die Bauerrichtungskosten der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies kann der Fall sein, wenn beide Verträge – Kaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag – in einem rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Dieser liegt z. B. vor, wenn der Erwerber des Grundstücks in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung nicht mehr frei ist, etwa durch vertragliche Regelungen oder faktische Zwänge (z. B. wenn der Verkäufer gleichzeitig der Bauunternehmer ist).
Liegen die Voraussetzungen für einen einheitlichen Erwerbsgegenstand vor, wird regelmäßig das bebaute Grundstück für die Besteuerung herangezogen, selbst wenn das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch unbebaut ist bzw. war. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof jetzt zur Frage Stellung genommen, wie zu verfahren ist, wenn ein längerer Zeitraum (im Streitfall mehrere Monate) zwischen Grundstückserwerb und Bauerrichtungsvertrag liegt und im Nachhinein ein sog. einheitlicher Erwerbsgegenstand angenommen wird. Danach wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird. Das bedeutet, dass die spätere Bebauung als „nachträgliches Ereignis“ angesehen wird; damit können auch bereits bestandskräftige Grunderwerbsteuer-Festsetzungen regelmäßig rückwirkend geändert werden. 7. Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen: Verfügbarkeit eines „anderen“ Arbeitsplatzes Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können von Selbständigen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz ist nur dann verfügbar, wenn er die entsprechende Ausstattung aufweist und der Selbständige ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann. Ein Finanzgericht hatte das häusliche Arbeitszimmer eines selbständigen Logopäden anerkannt. Im Streitfall standen zwar vier Praxisräume zur Verfügung, die aber ausschließlich von den vier Angestellten für Therapiezwecke genutzt wurden. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die (Therapie-)Räume des Logopäden standen nur in den Abendstunden und am Wochenende zur Verfügung und waren wegen ihrer besonderen Ausstattung für die umfangreiche Verwaltungstätigkeit nur eingeschränkt nutzbar. Es sei im Streitfall auch nicht zumutbar gewesen, einen weiteren Arbeitsplatz oder einen Raum zur ausschließlichen Nutzung für Büro- und Verwaltungstätigkeiten zu Lasten von Behandlungsmöglichkeiten einzurichten; für das häusliche Arbeitszimmer wurde daher ein Betriebsausgabenabzug von 1.250 Euro (Höchstbetrag) anerkannt. 8. Private Veräußerungsgeschäfte mit Ferienwohnungen Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (sog. Spekulations-geschäfte, vgl. § 23 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Objekte, die - im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder - im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Unklar war bisher, wie bei Zweit- oder Ferienwohnungen die „Spekulationsgewinnbesteuerung“ durch Selbstnutzung ggf. vermieden werden kann. Zu dieser Frage hat ein Finanzgericht eine sehr restriktive Auffassung vertreten. Danach ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer als Zweitwohnung genutzten Ferienwohnung nicht gegeben, wenn sie nicht aus beruflichen Gründen – z. B. bei doppelter Haushaltsführung – vorgehalten und genutzt wird, sondern im Wesentlichen für Erholungszwecke. Nach dieser Entscheidung wären Spekulationsgewinne mit Ferienwohnungen regelmäßig einkommensteuerpflichtig, wenn diese nur für Erholungszwecke selbst ge-nutzt wurden. Gegen das Urteil ist jedoch ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, die Entscheidung bleibt abzuwarten. 9. Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen, insbesondere von Sterbegeldversicherungen, gedeckt sind. Die Finanzverwaltung hat die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Beerdigungskosten zusammengefasst; danach sind nur die unmittelbar mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen begünstigt.
Generell können nur angemessene Aufwendungen berücksichtigt werden. Nach einer Finanzgerichtsentscheidung lag die Angemessenheitsgrenze für eine Beerdigung bei 7.500 Euro. Von diesem Betrag sind noch etwaige Versicherungsleistungen usw. abzuziehen. Bei Sterbegeldversicherungen ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung auch die sog. mittelbaren (nicht abziehbaren) Beerdigungskosten abdecken soll. Das bedeutet, dass die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung nur anteilig auf die abziehbaren Beerdigungskosten angerechnet werden.
Bei der Ermittlung des „anrechenbaren“ Nachlasswerts bleiben Hausrat und Kleidung des Verstorbenen außer Ansatz; zuvor vom Verstorbenen erhaltene Schenkungen (z. B. ein Grundstück) werden jedoch einbezogen. [Inhaltsübersicht] | |||||||||||||||||||||||||
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