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Mandanteninformationsbrief Januar 2023 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Guten Tag Herr , Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruà UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weià das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Wie wird 2023? Wo sind die Risiken? Vorweg ein paar Nachrufe. Bankman-Fried wurde verhaftet und konnte 250 Mio. $ bringen, um auf freiem Fuà zu bleiben, bei seiner Geliebte Caroline Ellison reichten hierzu 250 T$. Der Wirtschaftsprüfer der FTX, Mazars aus Frankreich, hat sich wohl auch die Finger verbrannt, er hat bekanntgegeben, keine Berichte mehr zu den Vermögenswerten von Kryptofirmen zu erstellen. Bereits seit längerer Zeit steht der Kryptowährungssektor wegen mangelnder Prüfungsstandards in der Kritik, wie der FTX-Fall jüngst bewiesen hat: In den USA laufen bereits Klagen gegen zwei Wirtschaftsprüfer, Prager Metis und Armanino, die für die Prüfung unterschiedlicher Bereiche bei FTX zuständig waren und beschuldigt werden, Alarmsignale nicht gesehen zu haben. Wir erinnern uns alle an die riesige Wirtschaftsprüfergesellschaft Arthur Andersen, Jacques Villeneuve hatte deren Schriftzug auf seinem Helm auf Kinnhöhe. Der Prüfungskonzern brach Mitte 2002 zusammen, als Details seiner fragwürdigen Buchhaltungspraktiken für das Energieunternehmen Enron und das Telekommunikationsunternehmen Worldcom aufgedeckt wurden, 28.000 Prüfungsmitarbeiter verloren ihre Jobs und die Partner gingen pleite. Wirecard mit EY lassen grüÃen. Zur Jetztzeit und den Sorgen der gebeutelten Aktienbesitzer, die in 2022 erhebliche Verluste hinnehmen mussten: Es hängt an Putin mit seiner Kriegssteuer, die wir Inflation nennen und die seinen Krieg finanziert. Die Militärstrategen gehen davon aus, dass sich hier 2023 wenig tut und erst 2024, wenn Putin keine Munition mehr hat, eine Beruhigung eintritt. Die Zinsen, die die Inflation nachzeichnen, gehen nach Einschätzung der Auguren erst Ende 2023 gegen Süden, so dass die Kurse erst im nächsten Jahr um diese Zeit wieder nach Norden zeigen. Eine aktuelle Erhebung der FAZ bei allen führenden deutschen Banken mit Kapitalmarktexpertise kommen zu folgenden Ergebnissen für 2023: Dow Jones: Jahresdurchschnitt 33.711, Jahresende 35.068, heute 33.221; DAX: Durchschnitt 14.230, Ende 15.047, heute 13.982 und Wert des Euro in Dollar: Durchschnitt 1,04, Ende 1,07, heute 1,07; der Euro wird also leicht stärker, was aber bei der höheren Innovationskraft des US-Titel vernachlässigt werden kann. Wo liegen die Risiken für Vermögen, Leib und Leben: Der Ukraine-Krieg eskaliert: Hier hat Xi den Finger am Abzug, der sich Taiwan einverleiben will. Geht der Krieg über die Grenze nach Westen, haben wir auch ökonomisch den Super-Gau. Energie wird noch knapper: Selbst die Gewerkschaften sehen jetzt schon die Industriearbeitsplätze wegen fehlender Wettbewerbsfähigkeit von dannen ziehen. Die Industrie wird aber auch durch die überbordende Verwaltung auf allen Ebenen malträtiert. So arbeiten alleine für die Europäische Kommission 32.000 hochdotierte Menschlein, die die nationalen Behörden mit immer neuen Vorschriften füttern, die ihrerseits die Firmen hiermit malträtieren. Die Verwaltung in Deutschland wächst unaufhörlich und mit allerbesten Verdienst- und Versorgungsmöglichkeiten, so ist die Beamtenversorgung dreimal so hoch wie die Alimentation der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass sich die Frage stellt, wer hier eigentlich Staatsdiener ist. Lieferketten werden unterbrochen: Das Phänomen haben wir ja jetzt schon auf nationaler und internationaler Ebene. Corona in China könnte durch die Decke gehen und Energiemisere wurde bereits besprochen. Im Hintergrund liegt die Ursache der Systemanfälligkeit bei der kapitalistischen Gewinnmaximierung: Alles ist auf Kante genäht, die Aktionäre wollen Erfolgsmeldungen über steigende Gewinne, um ihre privaten Gewinne in privaten Konsum zu überführen. ÂDiese Wirtschaft tötetÂ, klagt Papst Franziskus in seinem Apostolischen Schreiben ÂEvangelii Gaudium an, wenn Menschen ausgegrenzt und wie Müll behandelt werden. Um die Wirtschaft gerechter zu machen, muss sie aus der Perspektive der Würde jedes Menschen und des Gemeinwohls gestaltet werden. Es reicht nicht Âauf die blinden Kräfte und die unsichtbare Hand des Marktes zu vertrauenÂ, warnt der Papst mit Blick auf die immer gröÃer werdende Schere zwischen Arm und Reich. Die Kirche hat gut reden, der Staat sammelt für sie das Geld ein, damit deren Oberen ungestört ihren Neigungen nachgehen können und ansonsten beginnt und endet deren Einlassungen zur Wirtschaft bei der Umverteilung und den Gewerkschaften. Die kirchlichen Ukas zur Ãkonomie enthalten in der Regel nur Stuss, der nur von Nichtbetroffenen verzapft werden kann. Nell-Breuning, der Nestor der kath. Soziallehre war hier eine Ausnahme. Ein weiterer Grund für ein schlechtes 2023: Die Entwicklungsländer gehen pleite: Sie haben sich meist in Dollar oder bei den Chinesen verschuldet. Durch die Zinsanhebungen in den USA verfallen deren Währungen, die Dollarschulden der Firmen steigen in nationaler Währung. Die Chinesen, die die Schwellenländer mit einem Kreditsystem strangulieren, helfen mit, um die SeidenstraÃe weiter auszubauen bzw. alle in ihre Abhängigkeit zu führen. Auch wird der Handelskonflikt zwischen den USA und China nicht zur Ruhe kommen, er dürfte eskalieren, auch um Taiwan zu schützen und die Russen mit Hilfe der Chinesen im Zaum zu halten: Ergebnis offen. Für Deutschland rundet unsere Regierung das Negativszenario ab: Eine übersättigte Bevölkerung, die die Friedensdividende gerne mit anderen geteilt hat, wird von Amateuren regiert. Für einen Reserveoffizier mit vielen Wehrübungen ist es eine schlichte Zumutung zu sehen, wie die Verteidigungsministerin ohne jegliche Kompetenz und ohne Ehrgeiz rumturnt, obwohl die Front näher kommt: nur ein Beispiel. Für die USA und gegen Europa sprechen, dass hier die internationalen Organisationen wie EU, EZB oder NATO an ihre Grenzen kommen: Die EU ist die groÃe kostenlose Tankstelle für Schwachländer, die EZB läuft der FED hinterher und die NATO wird Gott sei Dank von beiden Häusern Kongresses parteiübergreifend getragen. Per Saldo ist die oben wiedergegebene verhaltene Markteinschätzung der Kapitalmarktexperten fundiert. Was tun: 2023 aussitzen, die hier präferierten US-Techtitel sind am Boden, es kann nur besser werden. Bleiben Sie auch in 2023 diesem Kapitalmarktfeuilleton bei bester Gesundheit weiter gewogen! Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar aufmunternde Börsen- und Lebensweisheiten: ÂPolitische Börsen haben kurze BeineÂ, hoffen wir es mal hinsichtlich Putin. ÂDer Markt hat immer RechtÂ, einige Fondsmanager haben sicherlich ihre Probleme mit dieser These. ÂHin und her macht Taschen leerÂ, es sind nicht nur die Transaktionskosten, sondern auch die Spreads zwischen den Verkaufs- und Kauforders und insbesondere das fehlende Wissen und die Entwicklung der gekauften Papiere gegenüber den verkauften; daher ETF; investieren Sie in Märkte, nicht in Titel.Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet. Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. Grundsteuerreform Die verlängerte Abgabefrist für die Grundsteuererklärung endet am 31.01.2022. Erste Bescheide sind bereits ergangen. Es bleibt jedoch weiterhin spannend, denn erste Klagen wurden ebenfalls bereits erhoben Es steht dabei erneut die VerfassungsmäÃigkeit der Grundsteuer im Fokus und das aus mehreren Gründen. Nicht nur wir konnten auf die viel gestellte Frage ÂWas muss ich ab 2025 zahlen? keine Antwort geben. Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abgeben zu müssen, ohne zu wissen, welche Steuerlast aus der Erklärung resultiert, ist einer der - möglicherweise verfassungswidrigen - Kritikpunkte an der Grundsteuerreform. Betreffend dem Bundesmodell und dem Modell von Baden-Württemberg stehen insbesondere die Bodenrichtwerte im Zentrum der Kritik. Wie der Name bereits verrät, handelt es sich um Richtwerte und nicht exakte Werte für den Einzelfall. Die Möglichkeit des Gegenbeweises ist jedoch denkbar schwierig und kostenintensiv. Auch dies ist verfassungsrechtlich bedenklich. Ein weiterer Kritikpunkt an dem Modell von Baden-Württemberg ist der Wegfall der Gebäudekomponente. Die Grundsteuer stellt bisher eine Steuer auf das Grundstück und dessen Bebauung dar. Daher ist es in besonderem MaÃe fraglich, ob die Vernachlässigung der Bebauung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar ist. Insbesondere aus den oben genannten Gründen wird vielerorts geraten, Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide einzulegen. Dieser Empfehlung möchten wir uns mit Einschränkungen anschlieÃen. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass besonders das baden-württembergische Modell nicht verfassungskonform ist. Bei einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts würden sich voraussichtlich Ãnderungen ergeben, die alle Steuerpflichtigen betreffen und nicht nur diejenigen, die Einspruch eingelegt haben. Da uns zur Vorhersage des Verfahrensausgangs die dafür nötige Glaskugel fehlt und ein Einspruch unsererseits mit Kosten verbunden ist, lautet unsere Empfehlung, selbst Einspruch einzulegen. Für Grundstücke in Baden-Württemberg kann man dabei auch schon auf die Musterklage unter dem Aktenzeichen 8 K 2368/22 verweisen. Falls Sie allerdings daran glauben, dass das Bundesverfassungsgericht ein eindeutiges Urteil mit Auswirkung auf alle Steuerpflichtigen fällt, können wir nur empfehlen, sich den Aufwand des Einspruchs zu sparen und abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden. Gerne halten wir Sie auf diesem Weg über die Klageverfahren und andere Ãnderungen auf dem Laufenden. 3.Sachbezugswerte 2023 für Lohnsteuer und Sozialversicherung Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäÃig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt. Freie Verpflegung/Mahlzeiten Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2023 können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2023 jeweils 3,80 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäÃig in Betracht für a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt; b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z. B. Gaststätten), die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt; c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 6,90 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt. d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber  z. B. statt Essenmarken oder Gutscheinen  ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet; auch hier darf der Zuschuss 6,90 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten. Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird; dies gilt auch für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Homeoffice-Mitarbeiter. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage Âauf Vorrat ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert. Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor. Freie Unterkunft Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. ein Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäÃig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Ãberlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäÃig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; für 2023 beträgt dieser 265 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.Bei verbilligter Ãberlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Beträgt das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Ãberlassung einer Wohnung jedoch mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete (und diese nicht mehr als 25 Euro/m2), ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen. 4. Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Wohnung Oftmals fallen nach dem Erwerb einer Immobilie höhere Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen an. Betragen die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Wohnung bzw. des Gebäudes, sind diese als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, obwohl sie eigentlich Erhaltungsaufwendungen darstellen. Das bedeutet, dass diese Aufwendungen im Fall der Vermietung nicht sofort steuermindernd berücksichtigt werden können, sondern den Gebäudeanschaffungskosten zugerechnet werden und nur über die jährlichen Abschreibungen geltend gemacht werden können. Damit wird der Sachverhalt so beurteilt, als wenn die Sanierung noch durch den Verkäufer durchgeführt worden wäre und sich dies in der Bemessung des Kaufpreises ausgewirkt hätte. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die Ãberführung einer (vermieteten) Wohnung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine ÂAnschaffung darstellt und diese Regelung folglich nicht anzuwenden ist. Im Streitfall hatte der Eigentümer eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschlieÃend saniert bzw. modernisiert. Das Gericht schloss hier anschaffungsnahe Herstellungskosten aus, da es bei der Entnahme an einer notwendigen Gegenleistung und auch an einem Rechtsträgerwechsel fehlt. Die Aufwendungen konnten deshalb sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. 5.Inflationsausgleichsgesetz: Ãnderungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz11 werden Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der Âkalten Progression angepasst:
Daneben wird die Freigrenze bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2023 und 2024 angehoben. 6.Gewerbliche Tätigkeit einer im Ãbrigen freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft Eine freiberuflich tätige Person kann daneben grundsätzlich auch einen Gewerbebetrieb unterhalten. Bei einer freiberuflich tätigen oder ausschlieÃlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung) besteht allerdings die Gefahr, dass die gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, wenn nebenbei auch eine beliebige originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dabei ist es unerheblich, ob aus dieser (Neben-)Tätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wird (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Für eine freiberuflich tätige Personengesellschaft gilt jedoch eine Bagatellgrenze. Danach sind gewerbliche Umsätze unschädlich, wenn diese 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse (relative Grenze) der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 Euro im Jahr (absolute Grenze) nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass diese Bagatellgrenze auch für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gilt. Im Streitfall ging es um eine Vermietungsgesellschaft, die auch eine Photovoltaikanlage betrieb, was grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist. Sofern die o. g. Bagatellgrenze nicht überschritten wird, bleiben die Vermietungseinkünfte der Gesellschaft insgesamt gewerbesteuerfrei. 7.Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährtin Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehepartner im Inland sind mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Getrennt lebenden und geschiedenen Eheleuten ist es damit möglich, anstelle des durch die Trennung weggefallenen Splittingvorteils für tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einen  der Höhe nach begrenzten  Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen, um so eine steuerlich günstigere Verteilung ihrer Einkommen zu erreichen. Der Empfänger der Leistungen hat diese zu versteuern (siehe § 22 Nr. 1a EStG; sog. Realsplitting). Begünstigt sind neben geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartnern und solchen, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, auch Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, nicht aber sonstige Lebenspartner. Dies hat der Bundesfinanzhof für Unterhaltszahlungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter entschieden. Ein Verstoà gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor; eine Ausweitung des Realsplittings sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. 8.Neue Werte in der Sozialversicherung für 2023 Ab dem 01.01.2023 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken und Pflegeversicherung): Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäÃig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschlieÃlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,6 %32) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2023 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 807,98 Euro =) 403,99 Euro monatlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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