Mandanteninformationsbrief

Februar 2023

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2023. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Grundsteuerreform
  3. Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023
  4. Taxi kein „öffentliches“ Verkehrsmittel
  5. Unterhaltsaufwendungen: Anrechnung von Ausbildungshilfen und negativen Einkünften
  6. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
  7. Überblick Jahressteuergesetz 2022
  8. Lohnsteuerbescheinigungen 2022
  9. Überlassung einer Wohnung als Trennungsunterhalt
  10. Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe
  11. Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Stipendium
  12. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2023

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Was sind aktuell die hohen Hausnummern, die es bei einer Anlage zu berücksichtigen gilt? Der Ukrainekrieg wird weitergehen; dass Putin einen Rückzug antritt, gilt als nicht denkbar; nach dem Stand der Dinge wird der Krieg eskalieren. Auf allen Ebenen, so war heute zu lesen, dass Putin gegenüber Johnson persönliche Drohungen ausgesprochen hat. Wohl gut, dass Scholz den Inhalt seiner Putin-Unterredungen nicht öffentlich macht. Es erklärt wohl, warum Scholz keinen Meter alleine springen will und sich hinter der Nato und den USA versteckt. Der Krieg dürfte daher nach 2024 reichen und hier brachte ein US Viersternegeneral ins Spiel, dass dann in den USA und Taiwan Wahlen anstehen und mögliche Regierungswechsel die Administrationen behindern und somit sich für China die Gelegenheit eines Angriffes auf Taiwan bietet. Taiwan liefert die besten Chips und hier hat China einen erheblichen Wettbewerbsnachteil: Es bekommt die Chips der neuesten Generation nicht hin, die für neue Technologien in Industrie und Militär wichtig sind. Auch die zur Zeit sich in aller Munde befindliche künstliche Intelligenz funktioniert nur mit immenser Rechnerleistungen und riesigen Datenbanken zum Training der Systeme. Hier haben Deutschland und Europa wenig zu bieten. Zumindest im Consumer Bereich; bei der Vernetzung von Produktionsmaschinen haben wir noch Vorteile, aber der Umweltschutz unter dem neuen Label „Nachhaltigkeit“ vertreibt immer mehr Firmen aus Deutschland. Es ist also kein Wunder, dass Deutschland immer weniger attraktiv für Firmen wird. Ein Grund ist auch der Arbeitskräftemangel: In Deutschland gab es im Jahr 2021 gut 3,1 Millionen Personen, die grundsätzlich arbeiten wollen. Diese sogenannte „stille Reserve“ steht dem Arbeitsmarkt aber aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Verfügung. Für die Arbeitgeber ist die hohe Zahl problematisch. Zu dieser „stillen Reserve“ gehören Personen ohne Arbeit, die zwar kurzfristig nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind oder momentan nicht aktiv nach einem Job suchen, sich aber trotzdem eine berufliche Tätigkeit wünschen. Was das statistische Bundesamt nicht sagt, ist die Ursache: Es sind die hohen Transferleistungen, die verbunden mit Nebenjobs eine reguläre Arbeit nicht lohnenswert machen. Das Netz der sozialen Sicherheit funktioniert von der Wiege bis zur Bahre: Auch das Altersheim wird bezahlt. Das wissen auch die Wirtschaftsmigranten. Per Saldo sind das keine guten Investitionsvoraussetzungen, denn die hohen Sozialleistungen müssen ja über Steuern finanziert werden. Auch der Anleger sollte aus den genannten Gründen Deutschland und Europa meiden. Die Anlage in Aktien für den Vermögensaufbau und die Alterssicherung ist wohl nicht zu umgehen, insbesondere in einer ungünstiger werdenden demographischen westlichen Gesellschaft. So baut Lindner eine Aktienrente auf, wobei die Regierung erst 2014 die vorgezogene Altersrente eingeführt hat. Gut gemeint, um Wählerstimmen einzufangen, aber auch seinerzeit war die demographische Entwicklung vorhersehbar; die Flüchtlingswellen nicht. Aber das nicht funktionierende Schengener Abkommen zieht immer mehr Wirtschaftsflüchtlinge an. Kein Wunder also, dass es in der LEA Freiburg nicht stimmt: Sie bietet Platz für 1200 Geflüchtete. Aktuell sind dort rund 750 Menschen untergebracht. Sie stammen aus rund 30 verschiedenen Staaten, insbesondere aus Afghanistan, der Türkei, Syrien und aus Nordafrika (Algerien, Marokko und Tunesien), also auch aus Urlaubsländern der Deutschen. Wie sollte der normale Anleger den Einstieg in den Kapitalmarkt planen? Einzeltitel kann man nach den sich hier oben regelmäßig wiederholenden einführenden Bemerkungen schlicht vergessen. Profimäßige Fondsanalysten betreuen mit angelieferten Hintergrundinformationen bis zu drei große Titel oder bis zu 10 kleine Titel. Also keine Chance für den nicht abschließend Sachkundigen. Damit sind wir bei Fonds und der Entscheidung, ob man in gemanagte Fonds oder ETF einsteigt. Der Fondsmanager erhält eine Vergütung und regelmäßig auch eine Erfolgsprovision; beides muss verdient werden. Doch selten, vgl. ganz oben, gelingt das, so dass die Feststellung, dass in 30 Jahren es keinem einzigen gemanagten Fonds gelingt, den Markt zu schlagen, nicht überrascht. Da sind wir bei der Auswahl der ETF. Wenn Sie keine Ahnung haben und auch keinem noch so gut gemeinten Ratschlag folgen wollen, bleibt der MSCI-World als Basis-ETF übrig, der bekanntlich rund 1.500 weltweit agierende große Firmen umfasst ohne China. Für diesen ETF gibt es viele Anbieter, die langfristig mehr oder minder gleich laufen. Höhere Chancen und Risiken bieten Themen-ETF in einer nicht zu überschauenden Vielfalt und Größe. Hier ist der Normalanleger bei der Auswahl wiederum überfordert. Zur Lösung der Auswahl bietet sich die Frage an, was in der Vergangenheit gelaufen ist und ob die Themen zukunftsbasiert sind. Nach dem 20. Februar 2022 schossen Wehr- und Erdölaktien hoch, man hätte noch aufspringen können, aber bei diesen Sonderthemen muss man auch wieder abspringen; hier ist der Normalanleger ab wiederum überfordert. Was bleibt ist Nordamerika mit mehr oder minder stimmenden Rechnungslegung, einem relativ stabilen politischen System und einer liberalen Wirtschaft. Jedenfalls nicht Deutschland oder die EU. Dort laufen Industrieaktien seit Jahrzehnten gut, so dass es je nach Risikopräferenz und den damit verbundenen Ertragsaussichten egal ist, auf welchen Index man setzt, wie Dow, Nasdaq oder S&P, um die bekannteren zu nennen. Der Nasdaq 100 hat, wie hier vor einiger Zeit ausgeführt, langfristig Warren Buffets Berkshire Hathaway geschlagen, was ja wohl nicht schlecht ist. Was tun? Vermögen aufbauen und Rente sichern mit Aktien. Kapitalgedeckte Lebensversicherungen fressen zu viel für Vertrieb und Verwaltung auf. Wohnungseigentum als Grundbaustein ist sicherlich sinnvoll.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar aufmunternde Börsen- und Lebensweisheiten:

  • „Kaufen, wenn die Kanonen donnern. Verkaufen, wenn die Violinen spielen “, ist eine der bekanntesten Börsenweisheiten. Sie wird dem Bankier Carl Mayer von Rothschild zugeschrieben, der diesen Spruch Anfang des 19. Jahrhunderts geprägt haben soll. Gemeint ist das antizyklische Investieren: Gekauft wird, wenn Panik an den Börsen herrscht und die Kurse im Keller sind. Und andersherum gilt es genau dann zu verkaufen, wenn die Euphorie an den Märkten überschwappt. Aber wer hat die Zukunft im Griff? Niemand, also kontinuierlich kaufen.
  • „Politische Börsen haben kurze Beine.“ Was ist da dran? Politische Ereignisse bringen die Märkte empirisch betrachtet nur kurz aus dem Tritt. Das gilt danach für den ersten Spruch.
  • „Kauf Standardwerte und nimmt ein Schlafmittel“, eine Börsenerfahrung von Altmeister André Kostolany: Klar, wer kennt in dieser immer schneller werdenden Welt schon die ökonomische Zukunft. Hier aber noch obigen Ausführungen auf ETF setzen.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Grundsteuerreform

Die bereits verlängerte Abgabefrist für die Grundsteuererklärung endet am 31. 01. 2022. Gemäß Angaben der Finanzverwaltung wurden rund 1/3 der Erklärungen noch nicht abgegeben. Seitens der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg ist bei Fristüberschreitung eine Erinnerung an die Abgabe mit erneuter Fristsetzung angekündigt. Bei Abgabe innerhalb der neuen Frist sollen keine Sanktionen anfallen. Dies wurde so auch von den Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen, Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz angekündigt.

Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um angekündigte Kulanz ohne Rechtsanspruch.

Erste Bescheide sind bereits ergangen. Es bleibt auch weiterhin spannend, denn erste Klagen wurden ebenfalls bereits erhoben. Es steht dabei erneut die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer im Fokus und das aus mehreren Gründen.

Nicht nur wir konnten auf die viel gestellte Frage „Was muss ich ab 2025 zahlen?“ keine Antwort geben. Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abgeben zu müssen, ohne zu wissen, welche Steuerlast aus der Erklärung resultiert, ist einer der - möglicherweise verfassungswidrigen - Kritikpunkte an der Grundsteuerreform.

Betreffend dem Bundesmodell und dem Modell von Baden-Württemberg stehen insbesondere die Bodenrichtwerte im Zentrum der Kritik. Wie der Name bereits verrät, handelt es sich um Richtwerte und nicht exakte Werte für den Einzelfall. Die Möglichkeit des Gegenbeweises ist jedoch denkbar schwierig und kostenintensiv. Auch dies ist verfassungsrechtlich bedenklich.

Ein weiterer Kritikpunkt an dem Modell von Baden-Württemberg ist der Wegfall der Gebäudekomponente. Die Grundsteuer stellt bisher eine Steuer auf das Grundstück und dessen Bebauung dar. Daher ist es in besonderem Maße fraglich, ob die Vernachlässigung der Bebauung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar ist.

Insbesondere aus den oben genannten Gründen wird vielerorts geraten, Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide einzulegen. Dieser Empfehlung möchten wir uns mit Einschränkungen anschließen. Einsprüche gegen den Bodenrichtwert werden von der Finanzverwaltung abgelehnt, da sich dieser an den Gutachterausschuss richten müsste. Einsprüche gegen die Verfassungsmäßigkeit sind möglich. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass besonders das baden-württembergische Modell nicht verfassungskonform ist. Bei einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts würden sich voraussichtlich Änderungen ergeben, die alle Steuerpflichtigen betreffen und nicht nur diejenigen, die Einspruch eingelegt haben. Da uns zur Vorhersage des Verfahrensausgangs die dafür nötige Glaskugel fehlt und ein Einspruch unsererseits mit Kosten verbunden ist, lautet unsere Empfehlung, selbst Einspruch einzulegen. Für Grundstücke in Baden-Württemberg kann man dabei auch schon auf die Musterklage unter dem Aktenzeichen 8 K 2368/22 verweisen. Falls Sie allerdings daran glauben, dass das Bundesverfassungsgericht ein eindeutiges Urteil mit Auswirkung auf alle Steuerpflichtigen fällt, können wir nur empfehlen, sich den Aufwand des Einspruchs zu sparen und abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden.

Gerne halten wir Sie auf diesem Weg über die Klageverfahren und andere Änderungen auf dem Laufenden.

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3.Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Ab 2023 kann in diesen Fällen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden; dabei erfolgt eine Kürzung für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben.

Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit oder steht ein häusliches Arbeitszimmer nicht zur Verfügung, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nur über die Homeoffice-Pauschale möglich. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Tages (bis 31.12.2022: ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von künftig 6 Euro, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden.

Steht für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern), ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt wird; in diesem Fall kann die Tagespauschale neben den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

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4. Taxi kein „öffentliches“ Verkehrsmittel

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal für die ersten 20 km mit jeweils 0,30 Euro und (seit 2022) ab dem 21. km mit jeweils 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln:

Hier können anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden. Entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).

Nach einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs konnten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Taxi in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Nach aktueller Auffassung des Gerichts ist dies seit Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale jedoch nicht mehr zulässig.

Der Begriff „öffentliche Verkehrsmittel“ ist im Einkommensteuergesetz nicht gesondert definiert. Der Bundesfinanzhof legt ihn im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale dahingehend aus, dass „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ gemeint seien, auch wenn dieser Zusatz in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – im Gegensatz zu § 3 Nr. 15 EStG – nicht enthalten ist.

Danach können bei Benutzung eines Taxis für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen nur bei Vorliegen einer Behinderung mit einem Grad von mindestens 70 anstatt der Entfernungspauschale angesetzt werden; bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr genügt ein Grad der Behinderung von 50.

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5.Unterhaltsaufwendungen: Anrechnung von Ausbildungshilfen und negativen Einkünften

Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können bis zu einem Höchstbetrag von 10.347 Euro (für 2022) bzw. 10.908 Euro (für 2023) als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Einem Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind Personen, bei denen öffentliche Mittel wegen Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass für den Unterhaltsempfänger kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro im Jahr übersteigen, sowie Ausbildungshilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) mindern den Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen.

Insbesondere bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern, die ein Studium oder Ähnliches absolvieren, kann es zu negativen Einkünften – z. B. durch Ausbildungskosten (sog. vorweggenommene Werbungskosten) – und dem gleichzeitigen Bezug von Ausbildungshilfen kommen. Unklar war bisher, ob im Rahmen der Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen negative Einkünfte auch die anzurechnenden Ausbildungshilfen mindern.

Der Bundesfinanzhof hat dies in einer aktuellen Entscheidung verneint. Die gesetzliche Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG unterscheidet klar zwischen Einkünften und Bezügen einerseits sowie anzurechnenden Ausbildungshilfen andererseits. Danach können Ausbildungshilfen nicht mit negativen Einkünften verrechnet werden, sondern mindern uneingeschränkt den Unterhaltshöchstbetrag.

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6.Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze) müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2022 müssen spätestens bis zum 15.02.2023 übermittelt werden.

Für gewerblich geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder individuell) melden.

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7.Überblick Jahressteuergesetz 2022

Durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich ab dem 01.01.2023 u. a. folgende Änderungen:

  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude von 2 % auf 3 % für alle nach dem 31.12.2022 fertiggestellten Wohngebäude.
  • Fortsetzung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG für die Herstellung neuer Mietwohnungen mit geänderten Rahmenbedingungen bei Bauantrag oder Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 Euro auf 1.230 Euro
  • Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab dem Jahr 2023
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro bzw. von 1.602 Euro auf 2.000 Euro (bei Ehepartnern).
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 Euro auf 4.260 Euro.
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von 924 Euro auf 1.200 Euro

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8.Lohnsteuerbescheinigungen 2022

Bis Ende Februar 2023 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2022 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

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9.Überlassung einer Wohnung als Trennungsunterhalt

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zu einem Betrag von 13.085 Euro zuzüglich der Beiträge zu dessen Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden; der Abzug ist von der Zustimmung des Empfängers abhängig, weil dieser die Leistungen als Einnahmen versteuern muss (sog. Realsplitting). Dabei kann der Unterhalt auch durch Naturalleistungen wie z. B. eine verbilligte oder unentgeltliche Wohnungsüberlassung geleistet werden. Der Überlassende hat insoweit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sondern kann – die Zustimmung des Empfängers vorausgesetzt – den Mietwert im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe abziehen.

Für die Höhe des anzusetzenden Naturalunterhalts ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der z. B. in einer Scheidungsvereinbarung dafür angesetzte Wert maßgebend, sondern die ortsübliche Miete für die überlassene Wohnung („üblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts“).

Sofern die überlassene Wohnung auch von gemeinsamen Kindern mitgenutzt wird, ist ggf. ein Teil des Mietwerts den Kindern zuzurechnen und der im Rahmen des Realsplittings anzusetzende Wert entsprechend zu mindern. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts der Mietwert allerdings nicht nach Köpfen aufzuteilen; es ist vielmehr unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, in welchem Umfang ein Wohnanteil im Unterhalt der Kinder enthalten ist.

\[Inhaltsübersicht\]


10.Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe

Die Besteuerung der im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen an private Letztverbraucher hat der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 mit den neu in das Einkommensteuergesetz eingefügten §§ 123 ff. geregelt. Dabei werden die Entlastungsbeträge als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt.

Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall gemäß § 123 Abs. 2 EStG nach einer besonderen Milderungsregelung (vgl. § 124 EStG): Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (Ehepartner: 133.830 Euro) bleiben die Entlastungen steuerfrei; danach beginnt eine anteilige Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil steigt kontinuierlich an. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro (Ehepartner: 208.018 Euro) unterliegen die Entlastungen in voller Höhe der Einkommensteuer.

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11.Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Stipendium

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Der Werbungskostenabzug setzt demgemäß eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen abfließen.

Die Erstattung oder der Ersatz von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen mindert dagegen nicht die Werbungskosten selbst, sondern ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten (früher) abgezogen worden sind. Handelt es sich dagegen um steuerfreie Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten gemäß § 3c EStG entsprechend gekürzt werden.

Für Leistungen aus einem Stipendium im Rahmen eines als Zweitausbildung absolvierten Masterstudiums hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn das Stipendium dem Ersatz von (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den entsprechenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dient.

Handelt es sich um ein nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreies Stipendium, dürfen Werbungskosten, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Stipendieneinnahmen stehen, von vornherein gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einnahmen dazu dienen, beruflich veranlasste Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.

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12.Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2023

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für 2023 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2022 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2023 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2022 angemeldet und bis zum 10.02.2023 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2024 fällige Vorauszahlung für Dezember 2023 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Vierteljahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2023 beim Finanzamt stellen.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO).

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: [email protected]
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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