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Mandanteninformationsbrief Februar 2021 | |||||||||||||||||||||
Sehr geehrter Herr , Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Wir wollen ausleuchten wie Zocker dem Glück nachhelfen, damit sie persönlich nicht deren Opfer werden, was die Zinsen machen und wo für Spekulanten noch was zu holen ist. „Corriger la fortune“ wird seit Beginn der Börse stetig versucht und der Gesetzgeber hält dagegen, indem er Anleger- und Gläubigerschutz betreibt und deren Einhaltung von der Börsenaufsicht überwachen lässt. Die Börsenaufsicht ist ein Teil der Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Börsenaufsicht wird auch börsenintern durch die Handelsüberwachungsstellen wahrgenommen. Was sind den so die gängigen Methoden der Manipulation? Falschmeldungen oder Gerüchte werden gestreut, fehlerhafte oder verspätete Ad-hoc-Mitteilungen abgegeben, Fake-Orders mit überhöhtem Auftragsvolumen plaziert oder Scalping betrieben. Eine Kursmanipulation am Aktienmarkt ist prinzipiell strafbar. Jedoch ist die Beweisführung einer absichtlichen Kursmanipulation schwierig, da handfeste Beweise oft fehlen. Denn allein der Verdacht der Manipulation von Aktienkursen reicht noch nicht zur Strafverfolgung. Zudem ist ein Kursverlauf von zahlreichen Indikatoren abhängig. Dies erhöht die Schwierigkeit, nachzuweisen, ob und wie Kurse manipuliert wurden. Besteht der Verdacht der Kursmanipulation, hat jedoch die Börsenaufsicht ein Mittel zum direkten Eingreifen. Um den ordnungsgemäßen Ablauf an der Börse weiterhin gewährleisten zu können, kann der Aktienhandel durch die Börsenaufsicht kurzweilig ausgesetzt werden. Dieses ist in den USA in den letzten Tagen geschehen und hat auch die deutschen Zocker getroffen, die von ihrem deutschen Broker die Mitteilung bekamen, dass betroffene Aktien vorübergehend nicht zu kaufen waren. Was ist denn in diesem Bereich in den letzten Tagen gelaufen? Nicht uninteressant, denn der Technologiepionier Elon Must hat auch mitgesetzt, was die enge Verbindung von Börse und Unternehmen in den USA dokumentiert. Bei uns kommt das nur bei größeren Firmen vor, denn der Kapitalmarkt ist hier weniger über das Eigenkapital, sondern mehr über die Banken mit Kreditbeziehunen geprägt. Seit einer Woche fegt über die US-Börsen ein Sturm hinweg, der sich zum Hurrikan entwickelt hat. Eine schlagkräftige Truppe überwiegend junger und mit ausreichend Eigenkapital ausgestatteter Anleger („Robinhood Markets, Inc.“) hat mit einer konzertierten Aktion die großen US-Hedgefonds in Aufregung versetzt. Entstanden ist das Kräftemessen im Onlineforum Reddit, wo sich Anleger in einem Unterforum namens „r/wallstreetbets“ normalerweise über Titel mit Kurspotential unterhalten. In den vergangenen Tagen trommelten die Nutzer ausgerechnet für die Papiere des Spielehändlers GameStop, der auf den Verkauf klassischer DVDs in buntem Plastikcover spezialisiert ist. Der Grund: Das Unternehmen war wegen seiner trüben Geschäftsaussichten vermehrt Opfer aggressiver Shortselling-Attacken geworden. Bei dieser Art von Investment, das professionellen Anlegern vorbehalten ist, steigt der Gewinn der Anleger mit jedem Cent, den die Aktie an Wert verliert. Dazu leihen sich die meist milliardenschweren Hedgefonds Wertpapiere für eine begrenzte Zeit und verkaufen sie auf dem Aktienmarkt weiter. Sinkt ihr Wert in dieser Zeit, kaufen die Leerverkäufer die Aktie zu niedrigeren Preisen zurück und realisieren die Differenz als Kursgewinn. Immer dann, wenn Firmen Pleite gehen, ist die Wette besonders lukrativ. Die Leerverkäufer gelten in der Finanzwelt deshalb als Schmuddelkinder. Der Fall Wirecard zeigte zuletzt, dass dieses Vorurteil nicht immer stimmt. Schließlich waren die Leerverkäufer ernstzunehmende Frühindikatoren für die massiven Ungereimtheiten in der Firmenbilanz von Wirecard-Chef Markus Braun. Bei GameStop schlugen die Hedgefonds nun besonders radikal zu. Zeitweise überstieg die Menge an Leerverkäufen die Aktienanzahl des Unternehmens, was möglich ist, weil Aktien auch mehrfach verliehen werden können. Die Reddit-Nutzer, geeint in ihrer Ablehnung des Finanz-Establishments, lehrten den Leerverkäufern daraufhin das Fürchten. Statt ihre von der US-Regierung ausgegebenen Stimulus-Checks wie vorgesehen im Einzelhandel auszugeben, katapultierten sie den GameStop-Aktienkurs nach oben. Binnen einer Woche verneunfachte sich der Kurs von 39 auf weit über 400 US-Dollar. Viele Hedgefonds waren daraufhin gezwungen, ihre Aktien zu höheren Preisen zurückzukaufen, um den Schaden zu begrenzen, und feuerten so den Kurs weiter an. Leerverkäufer wie Citron Research oder Malvin Capital brachte der digitale Flashmob sogar bis an den Rand des Zusammenbruchs. Allein letzte Woche bezifferten sich die Kursverluste der beteiligten Hedgefonds auf rund 1,1 Milliarden Dollar. Was bei GameStop funktionierte, wiederholte sich in den vergangenen Tagen bei einer Reihe anderer Aktien, die ebenfalls Opfer von Leerverkäufern geworden waren, darunter die Papiere der Handyhersteller Nokia und Blackberry oder des Kinobetreibers AMC. Ihre Papiere stiegen teils dreistellig. An den Finanzplätzen in Frankfurt, New York und London sowie bei den Regulatoren in Washington stieg die Anspannung deshalb exponentiell. US-Finanzministerin Janet Yellen und das Finanzteam von US-Präsident Joe Biden teilten über ihre Sprecher mit, sie beobachteten die Lage in den sozialen Netzwerken aufmerksam. Ähnlich äußerte sich die US-Börsenaufsicht SEC. Und auch die Handelsplattformen reagierten massiv. Sie blockierten zeitweise den Kauf neuer GameStop-Aktien. Die Wut der digitalaffinen „Robin Hood“-Trader, die laut Bloomberg zwischenzeitlich 20 Prozent des US-Börsenhandels ausmachen, dürfte deshalb gestiegen sein. Quintessenz: An der Börse stand bisher der Verlierer immer fest, der kleine kapitalschwache Anleger, der den Großinvestoren, etc., heillos ausgeliefert war. Die Marktmächte haben sich dank Internet verschoben, Google, Facebook, etc., die die Informationsplattformen zur Verfügung stellen, sei dank. Das weltgrößte soziale Netzwerk Facebook hatte nach dem Gamestop-Hype die beliebte Aktienhandels-Gruppe Robinhood Stock Trades geschlossen; die 157.000 (!) Mitglieder umfassende Gruppe wurde wegen Verletzung des Regelwerks gesperrt. Ob unser hier stets betrachteter Normalanleger da mitzocken soll ist fraglich, aber viele sitzen virusbedingt zu Hause rum und haben Zeit. In Deutschland ist Wirecard und die BaFin, ihre Aufsichtsbehörde, ein Beispiel dafür, wie man versucht, das Glück gnädig zu stimmen. Die BaFin hatte Informationen, die er Öffentlichkeit nicht zugänglich waren, obwohl ein britischer Shortseller schon früh informiert hatte. In der Behörde ging es offenbar zu wie im Casino. 85 Mitarbeiter haben seit Anfang 2018 nach Angaben des Bundesfinanzministeriums rund 500 private Aktiengeschäfte mit Wirecardaktien getätigt. Davon 106 Transaktionen im Juni 2020, als die Firma Insolvenz meldete. Viele dieser Transaktionen waren keine normalen Aktienkäufe, sondern Spekulationsgeschäfte mit Optionsscheinen und anderen Hebelprodukten. Auch der Leiter der Wirtschaftsprüferaufsicht Apas, Ralf Bose, ist wegen Geschäften mit Wirecard-Aktien freigestellt worden. Den Handel hatte er vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages zugegeben und damit für Befremden gesorgt. Die Apas war mit der Prüfung des Wirtschaftsprüfers der Wirecard befasst. Was machen die Zinsen? Wir wissen, dass die langfristigen Zinsen als Vergleichsbasis zu den Firmengewinnen, deren rechnerischen Kurse bestimmen. Die Zentralbanken haben ein Inflationsziel vor Augen, die EZB 2 % und die Fed 3 %. Nicht überraschend stieg die Inflation in Deutschland gg. Vorjahr im Januar um 1 %, wohl im wesentlichen der Umsatzsteueranpassung auf Normalniveau geschuldet. In den USA stieg der Langfristzins leicht und längerfristig will man den diesen Zins auf 3 % anheben, was perspektivisch der aktuellen Abwertung des $ entgegenwirkt. Aber hier wie dort sorgt Corona für eine Geldschwemme, die den Preis des Geldes, den Zins, unten läßt. Auguren gehen danvon aus, dass das noch 10 Jahre so weitergeht, Yellen ist im übrigen eine Keynesianerin, also den Markteingriffen mit Geld gewogen. Was machen unsere Aktien, wo geht die Post ab? Klar locksdowns beflügeln nicht die Wirtschaft und die Aufrechterhaltung der Produktion bei Schließung der Vertriebskanäle kann nicht lange funktionieren. Da die Virusentwicklung unsicher ist, ist auch die Wirtschaftsentwicklung unsicher. Bestimmte Branchen haben aber eine Ultrastabilität entwickelt als hätten sie bereits den heiß begehrten Impfstoff in Überdosis gespritzt bekommen. Microsoft hat im vergangenen Quartal vor allem dank eines starken Cloud-Geschäfts deutlich die Erwartungen übertroffen. Der Umsatz stieg in dem Ende Dezember abgeschlossenen zweiten Geschäftsquartal um 17 Prozent auf 43,1 Milliarden Dollar. Analysten hatten eher mit rund 40 Milliarden Dollar gerechnet. Der Gewinn sprang im Jahresvergleich um 33 Prozent auf 15,5 Milliarden Dollar nach oben. Apple hat im Weihnachtsquartal einen Rekordgewinn von gut 28,7 Milliarden Dollar eingefahren. Auch überschritt der iPhone-Konzern erstmals die Marke von 100 Milliarden Dollar Quartalsumsatz. Das war zuvor nur dem Supermarktriesen Walmart und dem Ölkonzern ExxonMobil gelungen. Auch Facebook wächst in der Pandemie ungebremst. Im vergangenen Quartal stieg der Umsatz im Jahresvergleich um ein Drittel auf knapp 28,1 Milliarden Dollar. Beim Gewinn gab es einen Sprung von 53 Prozent auf gut 11,2 Milliarden Dollar. Die Nutzerzahl legte ebenso zu. Mindestens einmal im Monat kamen 2,8 Milliarden Nutzer zu Facebook – 60 Millionen mehr als ein Jahr zuvor. Der Elektroautobauer Tesla hat sein sechstes Quartal in Folge mit schwarzen Zahlen geschafft und erstmals ein ganzes Kalenderjahr mit Gewinn abgeschlossen. 2020 erreichte das Unternehmen von Elon Musk unterm Strich einen Überschuss von 721 Millionen Dollar. Im Vorjahr hatte es noch einen Verlust in Höhe von 862 Millionen Dollar gegeben. Wo sitzen die Firmen? Ja alle im Silicon Valley. Die wirtschaftliche Entwicklung der Region begann nach dem Krieg mit der Einrichtung des Stanford Industrial Park, eines Forschungs- und Industriegebiets neben der Stanford University. Nach und nach gründeten ehemalige Mitarbeiter von Elektronikunternehmen sowie Absolventen der Universitäten kleine Unternehmen und entwickelten neue Ideen und Produkte. Mit der Verbreitung der Computertechnik seit den 1960er und 1970er Jahren siedelten sich im Silicon Valley zunehmend Unternehmen der Hochtechnologie an. Im Laufe der Zeit entstanden somit in der Region zahlreiche Unternehmen der IT- und Hightech-Industrie. Zu den bekanntesten gehören Apple, Intel, Google, AMD, SanDisk, Adobe, Symantec, Yahoo, eBay, Nvidia, Hewlett-Packard, Oracle, Cisco, Facebook und Tesla. Und obwohl zwischen dem Silicon Valley in der Nähe von San Francisco und den Börsen NYSE und NASDAQ in New York mehr als 4000 Kilometer liegen sind beide Orte eng miteinander verbunden. Alle Hochtechnologiefirmen sind im NASDAQ 100 gelistet und viele ETF bilden diesen Kursindex (!), der DAX ist ein Performanceindex (!), ab. Der NASDAC lieferte in 2020 48 % ab, in 2019 38 %. Die Frage ist naturgemäß, ob das in dem Tempo weitergehen kann. Zwischen 2000 und 2002 ging es scharf bergab, 2008 um 42 %. Aber was ist die Alternative? Wie auch immer, aber klar ist, auf ihre Impfung müssen sie warten und sollte es sie vorher erwischen, hilft nur eine stabile Physis. Was tun? Hier wird ihnen ein Medizinball aus Leder gute Dienste erweisen: Beste Haptik und wenn er ihnen mal auf die Füße fällt, nimmt ihr Schuh keinen Schaden. Drei kg reichen für den Anfang. Und bleiben Sie voll in Deckung, verlassen Sie sich nur auf sich selber. Es liegt doch auf der Hand, dass Impfstoffproduktionen von neuen Stoffen und teilweise neuen Firmen nicht rund laufen können. Wir erinnern uns hier an Murphys Gesetz: Alles was schiefgegehen kann, wird auch schiefgehen. Wie immer an dieser Stelle am Schlusse in paar aufmunternde Lebensweisheiten von Oscar Wilde, um dem Schicksal gewogen zu bleiben: Zur Ökonomie: Als ich klein war, glaubte ich, Geld sei das wichtigste im Leben. Heute, da ich alt bin, weiß ich: Es stimmt. Zum Virus: Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten. Zum Leben: Versuchungen sollte man nachgeben. Wer weiß, ob sie wiederkommen!Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. 2. Unkelbach intern: Interview zu den Coronahilfen und IHK-Sprechtag Am 14. 01. 2021 hat Herr Dr. Unkelbach dem Radiosender SWR4 ein Interview zu den Coronahilfen für Selbstständige und Gastronomen gegeben. Die Auszahlung der November- und Dezemberhilfe dauert seiner Ansicht nach in der Bearbeitung zu lange. Die Coronahilfe 2 ist für viele Soloselbstständige ohne nennenswerte Fixkosten zu gering, der ansetzbare fiktive Unternehmerlohn reicht für viele zum Leben nicht aus. Auch fallen zu viele Fallkonstellationen durch das Raster. Anträge für die Coronahilfe 3 sind übrigens noch immer nicht möglich. Am diesjährigen Steuerberatersprechtag der IHK Südlicher Oberrhein referierte Herr Dr. Unkelbach am 26. 01. 2021 zu zahlreichen steuerlichen Einzelthemen. Das Format wird insbesondere von Existenzgründern rege genutzt. 3. Sachbezugswerte 2021 für Lohnsteuer und Sozialversicherung Das Jahressteuergesetz 20206 wurde nunmehr verabschiedet; folgende Änderungen sind von besonderem Interesse: Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, einge führt; der Abzug ist jedoch auf 600 Euro pro Jahr begrenzt. Die Pauschale kommt Personen zugute, bei denen die erforderlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen oder die auf den Einzelnachweis der Arbeitszimmerkosten verzichten. Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Die Investitionsförderung nach § 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen wird bereits für 2020 verbessert. Der Abzugsbetrag wird von 40 % auf 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben; der Höchstbetrag von 200.000 Euro gilt unverändert weiter. Die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung bleibt als Voraussetzung erhalten, wobei jetzt auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Die einheitliche Gewinngrenze beträgt aber 200.000 Euro. Die Voraussetzungen für (lohnsteuerrechtliche) Gehaltsumwandlungen zur Erlangung bestimmter Steuervergünstigungen sind jetzt gesetzlich geregelt. Vom Arbeitgeber gewährte coronabedingte Hilfen gem. § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von insgesamt 1.500 Euro können noch bis zum 30.06.2021 gezahlt werden. Die Steuerbefreiung für Zuschüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 wird bis Dezember 2021 verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG). Bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung wird die Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete, bei deren Unterschreitung die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden können, ab 2021 auf 50% gesenkt. Beträgt die Miete zwischen 50% und 66% der Vergleichsmiete, ist aber eine Totalüberschussprognose zu erstellen; bei einem prognostizierten Gesamtverlust ist der Werbungskostenabzug wie bisher zu kürzen. Erlässt der Vermieter der Wohnung (coronabedingt) aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet oder ganz, hat dies keinen Einfluss auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG. Ab 2021 steigt die sog. Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG). Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis wird ab 2021 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV). Ab 2022 wird die Freigrenze für steuerfreie „sonstige“ Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat erhöht. Die Befristung für die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch für die Jahre ab 2022 gilt.4. Lohnsteuerbescheinigungen 2020 Bis Ende Februar 2021 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2020 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat. 5. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2021 Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für 2021 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2020 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2021 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2020 angemeldet und bis zum 10.02.2021 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2022 fällige Vorauszahlung für Dezember 2021 angerechnet. Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2021 beim Finanzamt zu stellen. 6. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben. Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis höchstens 450 Euro) müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck). Die Jahresmeldungen für das Jahr 2020 müssen spätestens bis zum 15.02.2021 übermittelt werden. 7. Förderung durch Baukindergeld wird verlängert Mit dem sog. Baukindergeld wird seit 2018 der Erwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) über einen Zeitraum von 10 Jahren gefördert, wenn das Objekt selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Förderung richtet sich nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren sowie nach dem durchschnittlich zu versteuernden Haushaltseinkommen der vorangegangenen 2 Jahre.
Eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn aktuell bereits Eigentum (auch durch Erbfall oder Schenkung) an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht; das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Baugenehmigung die einzige Wohnimmobilie (mit Ausnahme von Ferienwohnungen) des Antragstellers sein. Begünstigt waren Wohnobjekte bislang, wenn der entsprechende Kaufvertrag bis zum 31.12.2020 unterzeichnet wurde oder wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung vorliegt bzw. der Baubeginn erfolgt ist. Zu beachten ist, dass diese Frist – coronabedingt – bis zum 31.03.2021 verlängert wird. Bei Einhaltung dieser Frist und dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist eine Förderung grundsätzlich gewährleistet, auch wenn der Einzug in das Wohnobjekt erst später erfolgt. Nach Einzug in die begünstigte Immobilie müssen die Anträge auf Baukindergeld regelmäßig innerhalb von 6 Monaten gestellt werden, ein letztmöglicher Antrag kommt (wie bisher) bis spätestens zum 31.12.2023 in Betracht. 8. Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebautes Grundstück Beim Erwerb eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung wird der Gesamtkaufpreis regelmäßig auf den Grund und Boden einerseits und den Gebäudeteil andererseits aufgeteilt. Nur der auf das Gebäude entfallende Kaufpreis gilt als Bemessungsgrundlage für die ggf. im Rahmen der Vermietungseinkünfte zu berücksichtigenden Abschreibungen. Selbst wenn im Kaufvertrag bereits eine Aufteilung vorgesehen ist, nehmen Finanzämter möglicherweise eine abweichende (ungünstigere) Berechnung vor und berufen sich dabei regelmäßig auf eine vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Arbeitshilfe. Zu der Frage, ob dies zulässig ist, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts könne die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums nicht gewährleisten, dass die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Boden einerseits und Gebäuden andererseits erfolgt. Die Auswahl der darin zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in Ballungsräumen relevante Orts- und Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Von einer von den Vertragspartnern vorgenommenen Kaufpreisaufteilung dürfe – so das Gericht – nur abgewichen werden, wenn die realen Wertverhältnisse verfehlt wurden. In diesem Fall müsse eine Grundstücksbewertung auf der Grundlage der ImmoWert-Verordnung, im Zweifel durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückbewertung, erfolgen. 9. Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den Brexit Zum 01.01.2021 hat Großbritannien (GB) endgültig die EU verlassen. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich insbesondere bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Leistungsaustausch zwischen den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten und GB, weil GB jetzt zum Drittlandsgebiet gehört. Wegen der Komplexität des Umsatzsteuerrechts können hier nur wenige wichtige Punkte angesprochen werden. Im Einzelnen muss geprüft werden, ob jetzt eine Registrierung des Unternehmens in GB erforderlich ist. Die Finanzverwaltung hat zu den Konsequenzen durch den Brexit ein Anwendungsschreiben herausgegeben. Lieferungen Zwischen der EU und GB wurde für Nordirland ein besonderer Status vereinbart. Danach wird der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland weiterhin als innergemeinschaftlich angesehen. Lieferungen nach GB (ohne Nordirland) sind nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern seit dem Brexit als Ausfuhrlieferung steuerbefreit (vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG), es gelten dabei strengere Nachweisvorschriften (vgl. §§ 8 bis 17 UStDV). Die Versandhandelsregelung für Lieferungen an Nichtunternehmer gemäß § 3c UStG ist nicht mehr anzuwenden. Lieferungen aus GB (ohne Nordirland) werden nicht mehr als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, sondern unterliegen nach dem Brexit der Einfuhrumsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus § 11 UStG. Die Regelungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (insbesondere durch Privatpersonen) gemäß § 1b UStG sind im Zusammenhang mit GB (ohne Nordirland) nicht mehr anzuwenden. Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Nordirland gelten keine Sonderregelungen; hier ist Nordirland Drittlandsgebiet. Führen deutsche Unternehmer ab dem 01.01.2021 sonstige Leistungen an Unternehmer in GB aus, liegt der Leistungsort grundsätzlich wie bisher in GB; der deutsche Unternehmer wird dann die Umsatzsteuer in GB für seine sonstigen Leistungen selbst abführen müssen, wenn das sog. Reverse-Charge-Verfahren für die jeweilige sonstige Leistung nicht mehr anzuwenden ist. Bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer in GB ist insbesondere § 3a Abs. 4 UStG zu beachten. Der Leistungsort für die dort genannten Leistungen (z. B. Rechteüberlassung, Rechtsberatung) liegt dann in GB und nicht mehr am Sitz des leistenden Unternehmers, sodass keine deutsche, ggf. aber britische Umsatzsteuer anfällt. 10. Erweiterung der Corona-Hilfen: Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 – Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten Abgabefrist Steuererklärungen 2019 Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass die „normale“ Abgabefrist für von Beratern erstellte Steuererklärungen (z.B. für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) des Jahres 2019 (Ende Februar 2021)20 verlängert wird; für entsprechende Steuererklärungen soll nach einer Information des Bundesfinanzministeriums im Rahmen einer gesetzlichen Regelung die Abgabefrist bis zum 31.08.2021 hinausgeschoben werden. Die Regelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen soll angepasst werden. Stundung von Steuern Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Unternehmen oder Privatpersonen konnten in einem vereinfachten Verfahren beantragen, die bis Ende 2020 fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen sowie bis zu diesem Zeitpunkt fällige Steuern zinslos zu stunden. Auch diese Regelung ist erweitert worden: Bis zum 31.03.2021 können Anträge auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden; die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.
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