Mandanteninformationsbrief

Dezember 2022

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2022. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Registerportal der Länder
  3. Unkelbach intern: Vorträge für ExistenzgründerInnen und zur Unternehmensnachfolge
  4. Neuigkeiten für Grenzgänger
  5. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  6. Weitere steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung der Krise
  7. Schwerpunkt einer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer
  8. Höhere Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Immobilien
  9. Änderungen im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022
  10. Doppelte Haushaltsführung: Dienstwagen bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer
  11. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
  12. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Kein Abzug bei Zahlung über Verrechnungskonto

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Nach diesem richtungsweisenden Intro dieses Kapitalmarktfeuilletons zur Gegenwart: Effektiver Altruismus, Aktien/Rente und Immobilien. FTX-Frontmann Bankman-Fried und Alameda Research Frontfrau Caroline Ellison hatten nicht nur in ihrem mit FTX-Geldern erworbenen Luxusdomizil auf den Bahamas in der 10ner WG eine On-Off-Beziehung, sondern die Kinder mit Elite-Eltern und Elite-Lebenslauf frönten dem effektiven Altruismus. Eine Bewegung, die auch in der DACH-Region bei uns Zulauf erfährt. „Du willst etwas bewegen. Du siehst Leid, Ungerechtigkeit und Tod und fragst dich, was Du dagegen tun kannst.“ Als Effektive Altruist:innen beschäftigen wir uns genau damit: Wie können wir Gutes bewirken – und zwar möglichst viel davon? Dafür verbinden wir Herz und Verstand: Wir helfen also nicht irgendwie, sondern suchen mit wissenschaftlichen Methoden die besten Möglichkeiten. Warum? Weil wir nur begrenzte Ressourcen haben. Es gilt also, unsere Zeit und unser Geld möglichst effektiv einzusetzen. Wir fragen uns: „Was sind die drängendsten Probleme auf der Welt? Und was sind die wirksamsten Maßnahmen, um diese zu lösen?“ So die Propagandisten. Es geht dieser Bewegung darum, viel Geld zu verdienen, um damit vermeintlich Gutes zu tun. Wie ihr späterer Kollege und FTX-Gründer Bankman-Fried kam auch Ellison in ihrer Universitätszeit mit effektivem Altruismus in Kontakt und wurde Mitglied im Stanfords Effective Altruism Club. Effektiver Altruismus ist eine philosophische Bewegung, die durch Kosten-Nutzen-Rechnungen versucht, beschränkte Ressourcen wie Zeit und Geld optimal einzusetzen, um das Leben möglichst vieler Menschen zu verbessern. Als Bankman-Fried 2018 die Trading-Firma für Kryptowährungen Alameda Research gründete, überzeugte er Ellison, mit ihm zu arbeiten. Über ihren ersten Eindruck von der Trading-Firma sagte Ellison zu „Forbes“: „Wir hatten keine Ahnung, was wir da machen“. Das Kryptonachrichtenportal „CoinDesk“ berichtet unter Berufung auf anonyme Quellen, dass Ellison Teil des FTX- und Alameda-Teams gewesen sei, das auf den Bahamas zusammen gewohnt hat. Jede der zehn Personen im Haus soll angeblich mit anderen Teammitgliedern in Beziehungen verwickelt gewesen sein. Selbst mit Bankman-Fried soll Ellison demnach in einer On-Off-Beziehung gewesen sein. Das Leben im Haus verglich Ellison selbst einmal mit einem „kaiserlichen Harem in China“. Ellison soll sogar einen Therapeuten namens George Lerner mit anderen Teammitgliedern geteilt haben. Zu den „Betankungsgewohnheiten“ des Teams gehörten Beruhigungs- und Aufputschmittel gleichermaßen. „Es gibt nichts Besseres als regelmäßigen Amphetaminkonsum, um zu erkennen, wie dumm ein Großteil der normalen, nicht medikamentösen menschlichen Erfahrung ist“, schrieb Caroline Ellison auf Twitter. Das Ende von der Kryptobörse FTX ist nachzulesen: Insolvenz, andere Börsen werden mitgerissen, Veruntreuung von Geldern und die Kunden laufen ihren dort geparkten Milliarden hinterher. Bitcoin und Co. fallen weiter. Es handelt sich um reine Spekulationsobjekte, die als Geldanlage keinen Zins, keine Dividende bringen und außerhalb des illegalen Bereichs kein Zahlungsmittel sind. Das Geschäftsmodell arbeitet nach dem Schneeballprinzip, es muss also immer neues Geld nachkommen für die ersten Investoren oder die Miner, die Coins schürfen und die Kryptobörsen, die das System am Laufen halten und mit Spenden und Gagen einen Lobbyismus und ein positives Image schaffen bzw. am Leben erhalten. Den Prominenten geht es auch an den Kragen, bei FTX werden Tom Brady, der gerade erst in München aufspielte und seine künftige Ex, Gisele Bündchen, genannt. Vor Jahren warb Floyd Mayweather, der im Ring schnell mit den Fäusten war, wie hier zeitnah berichtet, für Kryptos, heute wird er mit Kim Kardashian von irregeführten Investoren verklagt. Kryptos und ihr Umfeld erinnern an mich an den alten Herrn Winter, der anno Tobak die Börse in Düsseldorf leitete, und mich nach meinem Neuen Markt-Unfall mit den Worten „immer Qualität kaufen“ wieder ins Lot brachte und an den alten Ölscheich, dem die Amis Aktien anstatt des geforderten Goldes andrehen wollten und der nur das haben wollte, was er verstand. Kryptos haben keine Qualität und keiner versteht sie. Es gibt mittlerweile über 10.000 Kryptos. Die bekannteste, Bitcoin, wurde 2008 von einer unbekannten Person oder Personengruppe unter dem Namen Satoshi Nakamoto erfunden, ihre oder seine Identität ist bis heute unbekannt. Prognose: Der Stromverbrauch geht zurück und die Kryptos werden verschwinden; die Branche kann nicht sagen, wofür sie gut sind, aber das galt für das Internet zunächst auch. Nun zu den Immobilien und dann zu den Aktien. Der Agrarwissenschaftler Arthur Hanau prägte in seiner Dissertation, die er im Jahr 1927 abfasste, den Begriff des Schweinezyklus. Es geht darin um das Verhältnis von Angebot und Nachfrage, das von Hanau anhand der Schweineaufzucht erklärt wurde. Treten keine weiteren besonderen Umstände ein, wiederholt sich dieser Zyklus beständig. Anhand bestimmter Faktoren kann ersehen werden, in welcher Phase eines Schweinezyklus sich eine Branche gerade befindet. Aktuell sieht es danach aus, dass der deutsche Immobilienmarkt die Phase 1 des Schweinezyklus verlassen hat. Die Preise steigen nicht mehr und die Mieten stagnieren dank Putin. Phase 2 mit der Seitwärtsbewegung ist dank der abrupten Zinserhöhungen von Lagarde ausgefallen. Es geht senkrecht nach unten, Phase 3 mit einem Einbruch auf ganzer Linie. Davon am ärgsten betroffen sind diejenigen, die erst spät in der Phase eins in den Markt eingestiegen sind. Das gilt für Bauherren wie für Mieter. Aber auch im Bereich des Bauhandwerks werden einige Firmen auf der Strecke bleiben. Es wird wie so oft vor allem kleinere Handwerksbetriebe treffen, die in Vorkasse gegangen sind und auf ihren Forderungen gegenüber Bauträgern oder Generalunternehmen sitzen bleiben. Baukonzerne, auch börsennotierte, gehen den Bach runter, vgl. Vonovia oder Adler. Durch die vielen Zuwanderungen dank des arbeitsfreien Grundeinkommens namens Bürgergeld haben wir einen erheblichen Wohnungsbedarf, der in Turnhallen ausgelagert wird. Da die Inflation noch über 10 % ist und damit mit weiteren Zinserhöhungen zu rechnen ist, lässt Phase 4 mit nicht mehr sinkenden Preise auf sich warten. Phase 5 mit wieder steigenden Preisen liegt in unsicherer Zukunft. Alle die, die mit 1 % Zins und 2 % Tilgung rechnen, müssen wohl noch lange warten. Mit 4 % Zinsen und mehr lässt sich bei unsicherem Einkommen Betongold nicht erwerben. Das Haushaltsgeld fließt zusätzlich ab in höhere Mieten, steigende Mineralölprodukte und horrende Lebensmittelpreise. Das gilt für Normalos. Leute wie Bankman-Fried, der Zugriff auf Kundengelder hatte oder andere, die über einen Sack Geld verfügen, sind zinsunempfindlich, sie tauchen auch nicht am Bankschalter und in der Bankstatistik auf, sie zahlen cash; oder haben Sie schon mal mitgekommen, dass eine Teneriffa-Immobilie mit Bankgeld finanziert wurde? Wenn Sie eine Immobilie kaufen, müssen Sie 3 Zinstermine im Auge behalten, wie die Banken auch: Den bei Kauf, den bei Anschlussfinanzierung und den bei ihrem Tod, wobei der letzte nur aus Fürsorge für ihre Bedachten Relevanz hat. Der Zinsdruck bei Anschlussfinanzierungen wird noch einige Immobilien auf den Markt für Schnäppchenjäger werfen. Gleichwohl: Der Leverage-Effekt bei Immobilien kann schon süchtig machen: Null Eigenkapital, die Mieten decken den Kapitaldienst und die Eigenkapitalrendite ist unendlich. Zu den Eigenkapitalwerten: Das Protokoll der November-Sitzung der US-Notenbank Fed hält die Chance auf die Jahresendrally am Aktienmarkt am Leben. Die Fed stellte ein vorsichtigeres Zinserhöhungstempo in Aussicht. Auf der Sitzung Anfang November hatte die Fed ihren Leitzins zum vierten Mal in Folge kräftig um 0,75 Prozentpunkte erhöht. US-Notenbankchef Jerome Powell und andere Fed-Vertreter hatten zuletzt aber ein zurückhaltenderes Vorgehen in Aussicht gestellt. Schließlich hob die Fed im laufenden Jahr die Leitzinsen bereits von fast null auf aktuell 3,75 bis 4,0 Prozent an. Zudem schwächte sich die Inflation zuletzt etwas ab. Marktbeobachter rechnen nun im Dezember mit einer Erhöhung des US-Leitzinses um nur noch 0,50 Prozentpunkte. Hier im ökonomischen Feuilleton werden amerikanische Techwerte propagiert: Emerging Markets kann man in die Tonne treten: China ist unseriös, die Entwicklungs- und Schwellenländer leiden unter dem hohen Dollarkurs, Europa ist überreguliert; in Deutschland wird der ausufernde Datenschutz als Exportmodell verkauft. Auch ist der US-Aktienmarkt riesig. Unter der hohen Inflation und der ihr folgenden hohen Zinsen leiden vor allem sogenannte Wachstumsunternehmen. Sie erzielen ihre Gewinne meist erst in fernerer Zukunft und sind für möglichst zügiges Wachstum auf zunehmend teurere Kredite angewiesen. Das ist ein Grund, warum Technologiewerte 2022 an der Börse besonders stark erwischt wurden. Bei Unternehmen, die noch Verluste erwirtschaften, scheint weiterhin Skepsis angebracht. Anders jedoch muss man die kapitalstarken Technologiewerte aus der ersten Reihe betrachten. Diese Tech-Aktien haben weitgehend ihre Rekordbewertung abgebaut und liegen mit einem Kurs-Gewinn-Verhältnis von rund 19 % wieder auf ihrem 20-Jahres-Durchschnitt.“ Die nun günstiger bewerteten Unternehmen wie etwa Microsoft oder Apple sitzen zudem auf riesigen Bargeldbeständen und haben daher mit den Zinsen wie die Vermögensreichen bei Immobilien nichts am Hut. Der Leverage-Effekt hat auch Lindner in seinen Bann gezogen. Wenn in drei Jahren die Baby-Boomer in Rente gehen, könnte das zum Problem für unser Rentensystem werden. Abhilfe schaffen soll eine gesetzliche Aktienrente, welche das Bundesfinanzministerium auf den Weg gebracht hat. Der für den Einstieg in die Kapitaldeckung notwendige Kapitalstock, eine sogenannte Aktienrücklage, soll „teilweise kreditfinanziert“ aufgebaut werden. Dazu sollen im Jahr 2023 Haushaltsmittel in Form von Darlehen in Höhe von zehn Milliarden Euro zugeführt werden. Erträge des Kapitalstocks sollen ab Mitte der 2030er Jahre einen Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Die Zweckbindung der Erträge des Kapitalstocks zugunsten der Deutschen Rentenversicherung soll gesetzlich verankert werden. Ob unserem hier betrachteten normalen Normalanleger eine Kreditfinanzierung seines Portefeuilles zu empfehlen ist, erscheint hinsichtlich der Entwicklung nach dem Beginn des Ukrainekrieges zweifelhaft. Man muss missliebige Entwicklungen an der Zinsfront aussitzen können. Margin Call ist nicht nur ein amerikanisches Drama aus dem Jahr 2011. Der Titel stammt aus einem Finanzbegriff, wenn ein Anleger die als Sicherheit für einen Kredit dienenden Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte erhöhen muss, wenn ihr Wert unter eine bestimmte Schwelle fällt. Hier kann dann schnell der ökonomische Sekundentod ausgelöst werden, der bei Betroffenen dann auch zu Brustschmerzen, Atemnot und Schwindel führt und ihn mitreißen kann. Entgegen Lindner haben wir zum Löcherstopfen keine Zapfstelle, die Steuern, auf die wir zurückgreifen können. Was tun? Als umsichtiger Zocker haben Sie ja Reserven zum Aussitzen des ökonomischen Unbills und der Nutzung von Chancen. Nicht ohne Grund besteht das chinesische Schriftzeichen Wei Ji für Krise aus zwei Teilen: Der eine Teil symbolisiert Gefahr oder Risiko, der andere Chance.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar aufmunternde Börsen- und Lebensweisheiten:

  • „Wie wir alle in der dritten Schulklasse lernten – und manche von uns noch einmal 2008 – verdampft jede Serie positiver Zahlen, egal wie beeindruckend, wenn sie mit einer einzelnen Null multipliziert wird. Die Finanzgeschichte lehrt, dass Leverage leider oft Nullen produziert, auch wenn er von cleveren Leuten praktiziert wird.“ (Warren Buffett, Letter to the Shareholders of Berkshire Hathaway 2010)
  • „Der Preis, ist was Du bezahlst. Der Wert ist, was Du bekommst." (Warren Buffett)
  • „Geniale Menschen sind selten ordentlich, Ordentliche selten genial.“ (Albert Einstein)
  • „Das Geld verlässt tanzend das Haus. Und kehrt auf Krücken zurück.“ (unbekannter Beobachter), ähnlich Karl Lagerfeld: "Man muss das Geld zum Fenster rauswerfen, damit es zur Tür wieder reinkommt."

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Registerportal der Länder

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zum 01.08.2022 wird der Abruf aller Registerinhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente über das Gemeinsame Registerportal der Länder ab diesem Datum kostenfrei angeboten. Betroffen sind auch Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten und Umwandlungsverträge, die eingesehen bzw. heruntergeladen werden können. Da über das Unternehmensregister Jahresabschlüsse und Handelsregisterinformationen abgerufen werden können, gilt der Datenschutz für mittlere und kleinere Unternehmen damit faktisch nicht, das Unternehmen ist gläsern. Konzernunternehmen, die schon Vorteile über die Produktionsskalierung und Finanzierung haben, können durch den Wettbewerber kaum ausgeleuchtet werden. Ihre mittelständischen Tochtergesellschaften werden so lange hochkonsolidiert bis eine Einsicht in deren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr möglich ist.

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3.Unkelbach intern: Vorträge für ExistenzgründerInnen und zur Unternehmensnachfolge

Für ExistenzgründerInnen ist regelmäßig auch der Zahlenteil des Businessplans von Interesse. Hierzu hielt Herr WP/StB Dr. Unkelbach am 16. November 2022 den Vortrag „Einführung Finanzplanung Teil I“ für den diesjährigen Businessplan-Kurs des Gründerbüros an der Universität Freiburg. Teil II wird am 30. November 2022 vorgetragen. Es können ECTS-Punkte erworben werden. Erneut finden die Vorträge online statt, wobei hier mittlerweile bei allen Beteiligten Routine eingekehrt ist. Neben verschiedenen digitalen Arbeitshilfen wurde auch ein Grafiktablett zur Vermittlung des Stoffes eingesetzt.

In diesem Jahr nehmen rund 25 TeilnehmerInnen aus 20 (!) verschiedenen Fachrichtungen teil.

Die Veranstaltungen sind nicht öffentlich zugänglich, sondern stehen nur den jeweils eingeschriebenen StudentInnen offen. Die Vortragsunterlagen senden wir jedoch auf Nachfrage gerne zu.

Am 24. November 2022 referierte Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach auf Einladung der Handwerkskammer Freiburg zum Thema „Praxisorientierte steuerliche und rechtliche Aspekte bei der Betriebsübergabe“. Nach Erhebungen des IFM stehen jährlich rund 38.000 Unternehmensübergaben an, hier ist auch die Handwerkerschaft herausgefordert das Thema anzugehen. Durch die vergangenen Krisen wurde das Thema vielfach aufgeschoben, nunmehr sind über 50% der Inhaber älter als 55 Jahre, rund 30% sind sogar älter als 60 Jahre.

Herr Dr. Unkelbach veranschaulichte in seinem Vortrag anhand diverser Praxisbeispiele das Thema. Es zeigt sich, dass diverse Gestaltungsmöglichkeiten die Steuerbelastung signifikant reduzieren können, wenn man das Thema frühzeitig angeht. Das Feedback war durchweg sehr gut, der Vortrag wurde als verständlich und praxisnah aufgenommen.

Im Anschluss bestand die Möglichkeit, sich untereinander auszutauschen, auch mit Beratern der Handwerkskammer, die sich ebenfalls intensiv mit dem Thema befassen.

Die Veranstaltung war mit über 100 Teilnehmern sehr gut besucht. Offenbar ist den Inhabern die Wichtigkeit des Themas bewusst – es gilt das Lebenswerk in gute Hände zu geben.

Auch hier senden wir selbstverständlich gerne auf Anfrage den Vortrag zu.

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4. Neuigkeiten für Grenzgänger

fvvGanz aktuell (Veröffentlichungsdatum 24.11.2022) hat sich der BFH in zwei Entscheidungen mit der Grenzgängereigenschaft bei nur geringfügiger Beschäftigung auseinandergesetzt. Der Begriff "regelmäßig" in Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 setze keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die Konsultationsvereinbarung D/CH, diesmal die Regelung des § 7 KonsVerCHEV, sei nach Ansicht des Gerichts zu verwerfen, da nicht gesetzgeberisch legitimiert. Es wird abzuwarten sein, wie Finanzverwaltung und Schrifttum hierauf reagieren.

Der Bundestagsabgeordnete Felix Schreiner berichtet in seinem Newsletter, dass die aus der Corona-Zeit stammende Ausnahmeregelung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei der Sozialversicherungspflicht bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden soll. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf seine Nachfrage hervor. Bislang galt die Regelung bis zum 31. Dezember 2022. Die Antwort der Bundesregierung vom 10. November 2022 war wie folgt:

"[...] Der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit liegt nunmehr ein Beschlussvorschlag vor, den in dem vorgenannten Leitfaden enthaltenen Übergangszeitraum, währenddessen sich an der pandemiebedingten Handhabung des Titels II der VO (EG) Nr. 883/2004 weder für Bestands- noch für Neufälle etwas ändert, bis Ende Juni 2023 zu verlängern. Dieser Beschlussvorschlag kann von der Verwaltungskommission bis 14. November 2022 angenommen werden. Weitere Vorschläge der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu dem Themenbereich liegen derzeit nicht vor."

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5.Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

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6.Weitere steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung der Krise

Einige der von der Bundesregierung in den vergangenen Wochen geplanten Maßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen konnten zwischenzeitlich umgesetzt werden:

  • Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.
  • Auch Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Inland, die zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente oder auf Versorgungsbezüge haben, erhalten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Einmalzahlung. Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die Auszahlung erfolgt Anfang Dezember automatisch durch die Rentenzahlstelle. Die Pauschale kommt auch dann in Betracht, wenn bereits die Energiepreispauschale von 300 Euro z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wurde.
  • Die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) wird ab dem 01.01.2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistungzusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % verringert; ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits in einem aktuellen Schreiben entsprechende Anwendungsregelungen erlassen.

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7.Schwerpunkt einer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ist dann auf derzeit 1.250 Euro pro Jahr beschränkt.

Dagegen ist ein unbeschränkter Abzug möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Wird die Tätigkeit auch außerhalb des Arbeitszimmers, z. B. im Außendienst, ausgeübt, ist für die Höhe des Abzugs entscheidend, welches der beiden Merkmale für die Tätigkeit prägend ist und den sog. qualitativen Schwerpunkt bildet. Allein das zeitliche Überwiegen der Tätigkeiten im Arbeitszimmer oder im Außendienst ist nicht ausschlaggebend, sondern bildet lediglich ein Indiz.

Da die Beurteilung stark vom Einzelfall abhängig ist, weist die Finanzverwaltung auf einige Beispielsfälle aus der Rechtsprechung hin. So wird z. B. im Fall der Gutachtertätigkeit von Ärzten zur Beurteilung und Einstufung von Pflegebedürftigen die Tätigkeit im Außendienst mit der Inaugenscheinnahme der Patienten als prägend angesehen, während die eigentliche Gutachtenerstellung im häuslichen Arbeitszimmer dahinter zurücktritt. In diesem Fall käme lediglich ein begrenzter Abzug von 1.250 Euro in Betracht.

Das FG Münster hat jetzt für einen ähnlichen Fall eines psychologischen Gerichtsgutachters anders entschieden; bei der (außerhäuslichen) Befragung der zu beurteilenden Personen handelte es sich nicht um die wesentliche Tätigkeit. Ausschlaggebend ist die eigentliche Gutachtenerstellung, sodass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.

Zudem überwog auch der zeitliche Umfang der eigentlichen Gutachtenerstellung gegenüber dem Umfang der Befragung deutlich. Die Kosten für das Arbeitszimmer waren daher unbeschränkt abzugsfähig.

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8.Höhere Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Immobilien

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Immobilien häufig durch eine niedrige Bewertung und/oder durch besondere Freibeträge gegenüber anderen (privaten) Vermögensgegenständen begünstigt. Weitgehend unbemerkt enthält das geplante Jahressteuergesetz 2022 auch Änderungen des Bewertungsgesetzes zur Ermittlung von Grundstückswerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Mit den geplanten Änderungen des Bewertungsgesetzes sollen insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke an die ebenfalls geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst werden. Dies soll dazu führen, dass der für die Berechnung der Erbschaft-/Schenkungsteuer ermittelte Wert möglichst dem Verkehrswert der Immobilie entspricht. Im Zusammenhang mit dem zurzeit hohen Immobilienpreisniveau kann die Gesetzesänderung zu einer höheren Erbschaft-/Schenkungsteuerbelastung führen. Die geplanten Änderungen sollen bereits für Erwerbszeitpunkte ab dem 01.01.2023 angewendet werden.

Sind Schenkungen geplant, ist ggf. zu prüfen, ob diese noch bis zum Jahresende 2022 vollzogen werden können.

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9.Änderungen im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022

Auf Veranlassung des Bundesrates sollen bestimmte Regelungen im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 geändert werden.

  • Die Jahrespauschale für anerkannte häusliche Arbeitszimmer soll ab 2023 in eine monatsbezogene Arbeitszimmerpauschale in Höhe von 1.248 Euro jährlich umgewandelt werden. Die Pauschale soll für ein Arbeitszimmer insgesamt gelten; nutzen z. B. beide Ehepartner das Arbeitszimmer, können beide zusammen (nur) maximal eine Arbeitszimmerpauschale geltend machen.
  • Die Grenze über die Behandlung von sofort abzugsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgütern soll ab 2023 von 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden. Die Sammelposten-Regelung wird abgeschafft; sie gilt nur noch für Sammelposten weiter, die am 31.12.2022 vorhanden sind.
  • Eine Rechnungsabgrenzung für Zwecke der zutreffenden wirtschaftlichen Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen in der Steuerbilanz muss nicht mehr vorgenommen werden, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme nicht die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 Euro bzw. ab 2023 1.000 Euro) übersteigt. Dies soll bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2021 enden.

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10.Doppelte Haushaltsführung: Dienstwagen bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer

Ist aus beruflichen Gründen ein zweiter Haushalt am entfernten Arbeitsplatz erforderlich, können die dadurch entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das gilt z. B. für die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro monatlich. Aufwendungen für Familienheimfahrten können für eine Fahrt wöchentlich – unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel – mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 km und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer geltend gemacht werden.

Anders als bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können für die Familienheimfahrten keine Werbungskosten abgezogen werden, wenn dafür ein vom Arbeitgeber überlassener PKW zur Verfügung steht. Korrespondierend erfolgt wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit in diesen Fällen insoweit auch keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils.

Damit stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein PKW nicht unentgeltlich überlassen wird, sondern pauschale und/oder kilometerabhängige Entgelte für die Nutzung vom Arbeitnehmer zu zahlen sind. Darüber hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Danach mindern solche Zuzahlungen zwar den für die Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu versteuernden geldwerten Vorteil (ggf. wie im Streitfall bis auf null Euro), führen aber bei den Familienheimfahrten nicht zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug.

Es bleibt auch in diesen Fällen bei dem gesetzlichen Verbot des Abzugs der Aufwendungen bei Verwendung eines überlassenen PKW, auch wenn dies nicht unentgeltlich erfolgt.

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11.Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.

Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt.

Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 500 €

b) 280 €

Die ortsübliche Miete beträgt 700 €.

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.

Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu

280 € / 700€ = 40% berücksichtigungsfähig.

 

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

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12.Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Kein Abzug bei Zahlung über Verrechnungskonto

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in Höhe von 20 % bis zu bestimmten Höchstbeträgen (4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 Euro für Handwerkerleistungen) als Steuerermäßigung abgezogen werden. Begünstigt ist nur die Arbeitsleistung, nicht der Materialaufwand. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist nicht nur, dass eine Rechnung vorliegt; die Zahlung muss auch auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Falls eine GmbH haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen erbringt, können entsprechende Leistungen der GmbH auch im Haushalt eines Gesellschafters durchgeführt werden und dann zu einer Steuerermäßigung führen.

Aber auch in diesem Fall müssen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss eine Rechnung durch Zahlung auf das Konto der GmbH beglichen werden. Eine bloße Belastung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos bei der GmbH reicht dafür nicht aus.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: [email protected]
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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