Mandanteninformationsbrief

April 2025

Guten Tag Herr ,

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die Erhaltungsrücklage
  3. Freibetrag für Bonuszahlungen von Krankenkassen
  4. Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden Wohnungsmieter
  5. Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft
  6. Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
  7. Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren Handlungen
  8. Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der Steuerlast
  9. Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
  10. Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafft

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum (26. 3. 25)

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, dass das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. Es gibt nur 1 % bis 4 % Gewinner-Aktien, der Rest vernichtet Geld oder tanzt auf der Stelle. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Kryptorechenkunststückchen werden, da ohne inneren Wert, also Stuss, nicht besprochen. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und diskutiert! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Nachteile der ETF: Rund die Hälfte der Fonds sind mittlerweile kostengünstige ETF, die konzeptionell selber nicht aktiv sind, sondern dem Index folgen und so Kursbewegungen durch die aktiven Marktteilnehmer verstärken. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Musterdepot: Weiterhin 100 % MSCI Semiconductors. Übrigens: Spekulation ist wie Kostolany erkannt hat harte Arbeit und raubt einem zeitweise den Schlaf und die gute Laune, wenn es mal nicht so läuft wie erhofft. Hier wird ja voll auf Halbleiter gesetzt und der ETF auf die Semiconductors wird von NVIDIA beherrscht. Die Performance von NVIDIA über die letzten 12 Monate über 30 % ist nicht schlecht, obwohl man sich immer mehr erhofft. Von 59 Analysten setzen 93 % auf kaufen und sehen einen Zielpreis von € 159 gegenüber aktuell € 110, also genügend Luft nach oben. Auch die Schweizer Großbank UBS hat die Einstufung für NVIDIA mit einem Kursziel von 185 Dollar auf "Buy" belassen. NVIDIA habe den weiteren Weg gut aufgezeichnet und den Mythos entlarvt, dass die Nachfrage nach Rechnerkapazitäten angeblich Schwäche zeige. Die Chips von NVIDIA haben die Entwicklung von leistungsfähigen KI-Modellen maßgeblich geprägt und werden das aller Voraussicht nach auch in Zukunft noch tun. Laut NVIDIA-CEO Jensen Huang gibt es nur einen Faktor, von dem ab jetzt die Umsätze und die Fortschritte in der Mega-Industrie abhängig sind. Der einzige limitierende Faktor sei Energie, erklärte Huang in der letzten Woche bei einer Präsentation. "Wir stehen vor einer neuen Realität in der Technologiebranche. Jedes einzelne Rechenzentrum der Zukunft wird durch Energie begrenzt sein. Die Umsätze sind durch Energie begrenzt. Man wird sich ausrechnen können, wie hoch die Einnahmen sein werden, basierend darauf, wie viel Energie man zur Verfügung hat. Das ist nicht anders als in vielen anderen Industrien. Wir sind jetzt eine Industrie, die durch Energie limitiert ist“, sagte er und fügte hinzu, dass man deshalb eine möglichst energieeffiziente Computer-Architektur haben möchte. Große Anbieter von Rechenleistungen sorgen sich daher um die dafür notwendige Energie und bauen eigene Kraftwerke hin bis zu Atomkraftwerken. Klammer auf: Hier hat Deutschland dank Merkels Energiepolitik keine Chance mehr, der Zug ist längst abgefahren. Klammer zu. Für Zocker sind daher die Infrastrukturunternehmen wie Vistra mit einem 12-Monatszuwachs von 94 % und Vertiv mit 8 % interessant. Die boomenden Nachfrage nach den kostengünstigen KI-Modellen von DeepSeek lässt wohl die Bestellungen von chinesischen Unternehmen für NVIDIAs H20-Chip für künstliche Intelligenz steigen. Der Optimismus für NVIDIA scheint am Aktienmarkt aber dennoch nicht verloren gegangen zu sein. So sehen einige Anleger den Kursrutsch bei NVIDIA, bei dem das Unternehmen einen Rekord-Wertverlust von rund 600 Milliarden US-Dollar an nur einem Tag erlitten hat, als gute Gelegenheit, um Aktien nachzukaufen. Auch die Analysten stuften den Einbruch als "goldene Kaufgelegenheit" ein. Laut dem Reuters-Bericht haben Tencent, Alibaba und ByteDance ihre Käufe des Chips deutlich erhöht. Grund dafür sei die boomende Nachfrage nach den kostengünstigen KI-Modellen von DeepSeek. Die Unternehmen würden die NVIDIA-Chips für den internen Bedarf als auch zur Unterstützung von Kunden, die auf KI-Tools zugreifen, nutzen. Doch nicht nur die großen Tech-Konzerne, auch kleinere Unternehmen aus dem Gesundheits- und Bildungswesen würden KI-Server, die mit DeepSeek-Modellen und NVIDIAs H20-Chips ausgestattet sind, erwerben, erklärte eine der Quellen. Ein Hoffnungsschimmer für NVIDIA zeichnet sich durch eine neu geschlossene Partnerschaft im Bereich Quantencomputing ab. Diese Kooperation könnte dem Unternehmen neue Wachstumsperspektiven eröffnen, wenngleich kurzfristige Erfolge in diesem hochkomplexen Technologiesektor nicht zu erwarten sind. Die strategische Ausrichtung auf zukunftsträchtige Technologiefelder könnte jedoch langfristig positive Impulse setzen. Daneben will die Firma in das Geschäft mit Robotern analog Musk einsteigen. Roboter "werden eine sehr, sehr große Industrie sein", sagte Huang. Allein schon, weil auf dem Arbeitsmarkt zum Ende dieses Jahrzehnts mindestens 15 Millionen Beschäftigte für einige Tätigkeiten fehlen würden. Aber auch darüber hinaus: "Alles, was sich bewegt, wird autonom sein." Roboter bräuchten gewaltige Mengen an Daten zum Anlernen und müssten ihre Umwelt verstehen, betonte Huang. NVIDIA wolle alle Bausteine abdecken: Training und Testen der KI-Software sowie den Einsatz in der echten Welt. Bei der Entwicklung von Technologie zum autonomen Fahren gewann NVIDIA den US-Autoriesen General Motors als Kunden für seine Computersysteme und Software. GM hatte erst vor kurzem die jahrelange Entwicklung von Robotaxis unter dem Dach der Firma Cruise aufgegeben. Nach alledem: Das Wirtschaftswachstum wird nach Solow vom technischen Fortschritt bestimmt; bis auf weiteres ist das die Informationstechnologie und deren Speerspitze sind die Chips. NVIDIA ist der Leithammel der Branche. In dem ETF Semiconductors sind insgesamt 63 Firmen enthalten, so dass eine Streuung vorliegt. Übrigens: Der MSCI World hat in den letzten 12 Monaten 12 % geliefert, kommt aber zunehmend in die Kritik: In ihm sind enthalten 1.500 Firmen aus 23 Ländern: Der Index deckt jeweils 85 % der Marktkapitalisierung eines jeden Landes ab und ist somit breit gestreut. Kritikpunkte sind: US-Aktien bilden aktuell mit 72,9 Prozent das Schwergewicht. Hinzu kommt, dass 52,5 Prozent des Volumens allein auf die drei Sektoren IT, Financials und Healthcare entfallen. Zwar erzielte der MSCI World deshalb in den vergangenen zehn Jahren mit 10,4 Prozent eine über dem Mittelwert liegende Rendite, die seit 1987 8,6 Prozent beträgt. Breite Streuung und viele Firmen sind aber per se keine Qualitätskriterium, gleichwohl als Basisinvestment für einen Investor, der seine Ruhe haben will, nicht schlecht, aber: Am US-Markt kommt keiner vorbei und hier insbesondere nicht an der IT. Wer diese Einsicht hat, stößt zwangsläufig auf den S&P 500. Wer sein Depot schärfer stellen will, für den gibt es den Nasdaq 100. Irgendwann landet man auf der Suche nach dem Alpha dann bei den Semiconductors: Alpha ist das Maß, welches die Performance eines Portfolios gegenüber einem Vergleichswert - meistens einem Börsenindex - zum Ausdruck bringt. Anders ausgedrückt, zeigt der Alpha-Faktor an, in welchem Ausmaß sich das Investment eines Traders besser oder schlechter als der Markt im gleichen Zeitraum entwickelt hat. Aber ganz klar: Die Rendite ist auch ein Maß für das Risiko. Übrigens: Gold als Inflationsschutz? In der letzten Zeit ist zu beobachten, dass Gold sind invers zu den Börsenkursen verhält. Historische Daten zeigen jedoch: Gold ist kein zuverlässiger Schutz vor Inflation. Gold gilt bei Anlegern gemeinhin als sicherer Hafen, so dass ein Investment in das gelbe Edelmetall häufig der Kaufkraftsicherung in turbulenten Zeiten dient. Anleger, die sich Gold als Inflationsschutz ins Portfolio holen, lassen sich damit jedoch womöglich auf ein Glücksspiel ein. Denn die Erfolgsbilanz des beliebten Rohstoffs ist nicht makellos. Steigt am Markt die Angst vor einer Geldentwertung, schlägt normalerweise die große Stunde für Gold. Das Edelmetall wird häufig zur Absicherung des Depots vor Inflation genutzt, denn sein natürliches Vorkommen ist begrenzt, es wird in der Industrie benötigt, und es kann nicht durch geldpolitische Maßnahmen entwertet werden. Doch der Ruf als Inflationsschutz, den das gelbe Edelmetall genießt, ist womöglich unbegründet. Denn wie eine Analyse historischer Daten zeigt, war der Rohstoff in der Vergangenheit alles andere als eine zuverlässige Absicherung. Damit ein Investment als Inflationsschutz angesehen werden kann, sollte sein Wert immer dann steigen, wenn auch die Inflation in Form der Verbraucherpreise anzieht. Das ist beim Goldpreis jedoch nicht der Fall. Der Goldpreis und die Inflation hatten in den vergangenen 50 Jahren lediglich eine Korrelation von 0,16 auf. Zur Erinnerung: Je näher der Wert für die Korrelation bei 1 liegt, desto eher entwickeln sich zwei Anlagen im Gleichschritt. Eine Korrelation von nur 0,16 bedeutet jedoch, dass es nahezu keine Beziehung zwischen den beiden Werten gibt. Tatsächlich sieht die Lage sogar noch etwas düsterer aus. Denn bei einem Blick in die Vergangenheit der USA zeigt, dass Gold keine perfekte Absicherung ist. Denn das Edelmetall hat in Zeiten mit hoher Inflation teils deutlich an Wert verloren. So lag etwa in den Jahren 1973 bis 1979 die jährliche Inflationsrate im Schnitt bei 8,8 Prozent und damit weit über dem Zielwert von zwei Prozent, den die US-Notenbank aktuell für die Teuerungsrate anpeilt. In diesem Zeitraum wurde Gold seinem Ruf als sicherer Hafen jedoch noch gerecht, denn ein Investment in das Edelmetall lieferte in dieser Periode laut der Portfolio-Strategin Erträge in Höhe von 35 Prozent. Doch schon kurze Zeit später wandelte sich das Bild. In den Jahren 1980 bis 1984 verloren Goldanleger im Schnitt zehn Prozent, obwohl die jährliche Inflationsrate mit 6,5 Prozent auch in diesen Jahren sehr hoch lag. Ähnliches konnte auch von 1988 bis 1991 beobachtet werden: Während die Inflationsrate durchschnittlich bei 4,6 Prozent lag, verlor Gold in diesem Zeitraum rund 7,6 Prozent an Wert. Bei ganz langfristiger Betrachtung wendet sich das Blatt. Aber in jeder kürzeren Zeitspanne, kann es eine gute Absicherung sein - oder eben auch nicht. Übrigens: Dass die Kurse aktuell flattern hängt natürlich auch mit der flatterhaften Politik von Trump zusammen. Unklarheit über die Wirtschafts- und insbesondere Zollpolitik schaden der Börse und dem Dollar. Wie auch immer, ganz klar, Trump orientiert sich den US-Belangen; an welchen Zielen sich die deutsche oder europäische Politik orientiert, ist so diffus wie die Politik von Merz, der von der SPD nach Belieben vor sich hergetrieben wird; ein weiteres Einbrechen bei den Themen Migration und Steuern kann er sich nicht leisten und Alice wartet auf ihre Chance bei Neuwahlen, jedenfalls, so kann es nicht weitergehen. Was tun? Richtung halten: Das Musterdepot mit einer 12-Monats-Zielrendite von 10 % liegt bei 7 % und hat seit Anfang 2021 90 % gemacht.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar versöhnliche Börsen- und Lebensweisheiten vom Altmeister Kostolany. Kostolany wurde 1906 in Budapest geboren, hatte einen amerikanischen Pass, lebte in Paris, München und an der Cote d’Azur. Er studierte Philosophie und Kunstgeschichte an der Universität Budapest, absolvierte dann aber auf Wunsch seines Vaters eine Lehre bei einem befreundeten französischen Börsenmakler. Zunächst begab er sich an die Pariser Börse, später erkundete er die Finanzwelt in New York, London und Zürich und wurde zum Börsenprofi. Kostolany starb 1999 in Paris. Der Autor lernte ihn 1986 in Hamburg kennen, als er bereits durchsichtig war.

„Verwenden Sie auf den Aktienkauf ebenso viel Zeit wie auf den Kauf eines Gebrauchtwagens.“

„Oft muss man an der Börse die Augen schließen, damit man besser sehen kann.“

„Wenn man an der Börse Geld macht mit den Ratschlägen eines Profis, ist es ein Erfolg; ohne die Ratschläge ist es ein großer Erfolg, und wenn man justament gegen die Ratschläge der Experten Geld macht, ist es ein Riesenerfolg.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

In Deutschland steigt die Zahl der Firmeninsolvenzen weiter an. Bis zum Jahresende könnte die Zahl der Insolvenzen auf etwa 20.000 Fälle steigen. Diese Entwicklung hat mehrere Ursachen. Der Trend steigender Firmenpleiten in Deutschland setzt sich fort: Zwischen Januar und März dieses Jahres meldeten knapp über 5.200 Unternehmen Insolvenz an, was einem Anstieg von gut einem Viertel im Vergleich zum Vorjahresquartal entspricht. Auch im Mai zeigten sich triste Zahlen, mit einem Anstieg der Regelinsolvenzen um 25,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit Juni 2023 werden durchgehend zweistellige Zuwachsraten im Vergleichszeitraum verzeichnet. Laut Experten wird sogar erwartet, dass die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland bis zum Jahresende noch einmal steigen wird – auf etwa 20.000 Fälle. Diese Entwicklung wird durch verschiedene Faktoren begünstigt, darunter die anhaltenden Herausforderungen seit der Corona-Pandemie. Auch steigende Energiepreise und Zinsen, die Unternehmen belasten und zunehmend in finanzielle Schieflage geraten lassen, wirken sich dahingehend negativ aus. Und natürlich unsere woke Politik, vorgetragen und gesteuert durch bildungs- und insbesondere wirtschaftsferne, die ihrem Wählerklientel verpflichtet sind: Der Ökosozialismus ist tabu, egal ob Deutschland dabei zu den Entwicklungsländern durchgereicht wird. Die großen Firmen wandern aus oder verlagern, die kleinen gehen den Bach runter. Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Überlebensstrategie.

Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten Rückzugszeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“. Wegen des scheiternden Generationswechsels ist es der Umfrage zufolge derzeit für 28 Prozent der Senior-Chefs und -Chefinnen eine Option, die Türen für immer zu schließen. Im Vorjahr waren es 25 Prozent. Hochgerechnet stehen deswegen in den nächsten fünf Jahren mehr als eine Viertelmillion Unternehmen vor dem Aus. Eine Nachfolgeplanung beginnt mit bereits mit der Gründung und hier bei der Personalauswahl. Der kluge Unternehmer zieht sich zunehmend aus dem operativen Bereich zurück und widmet sich der Wachstumsstrategie.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die Erhaltungsrücklage

Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen mit dem Hausgeld regelmäßig auch in eine Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) ein. Dies dient insbesondere dem Zweck, Mittel zur Zahlung von (größeren) Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum (z. B. Erneuerung der Fenster, Einbau einer neuen Heizung oder Fassadensanierung) anzusammeln.

Da die Zahlung von Beiträgen zur Erhaltungsrücklage und die Verwendung der angesammelten Mittel häufig zeitlich auseinanderfallen, stellt sich für vermietende Wohnungseigentümer die Frage, wann die Zahlungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Nach Verwaltungsregelung und bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Einzahlungen in die Rücklage nicht bereits mit ihrem Abfluss beim einzelnen Eigentümer als Werbungskosten bei dessen Vermietungseinkünften abzugsfähig, sondern erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel, d. h., wenn sie zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen der Rücklage entnommen werden

Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt. Zwar hatte der Wohnungseigentümer die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage erbracht und konnte hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld der Wohnungseigentümerschaft gehört. Allerdings – so das Gericht – ist maßgebend für die Zahlung nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht des Wohnungseigentümers am Aufbau und bei der Aufrechterhaltung der Rücklagen mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht aber erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für die Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Damit können nicht die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage, sondern erst die sich aus der Abrechnung der Hausverwaltung ergebenden Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof betont in diesem Zusammenhang, dass auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, an der steuerlichen Beurteilung nichts ändert.

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3. Freibetrag für Bonuszahlungen von Krankenkassen

Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung sind im Rahmen der sog. Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.

Bei von Krankenkassen geleisteten (Bonus-)Zahlungen an ihre Mitglieder ist zu prüfen, ob eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob (zusätzliche) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden, die nicht im regulären Basiskrankenversicherungsumfang enthalten sind.

In diesem Zusammenhang hatte die Finanzverwaltung eine bis zum 31.12.2024 befristete Vereinfachungsregelung geschaffen. Danach führten Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich für jeden Versicherten nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben, unabhängig davon, ob diese für zusätzliche Kosten des Versicherten geleistet wurden.

Seit 01.01.2025 ist diese Vereinfachungsregelung gesetzlich festgeschrieben.10 Danach gelten Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Ein Nachweis, dass auch darüber hinausgehende Bonusleistungen nicht als Beitragserstattung anzusehen sind, ist weiterhin möglich.

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4. Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden Wohnungsmieter

Insbesondere wenn kein ordentlicher Kündigungsgrund, wie z. B. Eigenbedarf, vorliegt oder ein Rechtsstreit vermieden werden soll, kann das Mietverhältnis auch einvernehmlich aufgelöst werden, indem der Vermieter mit dem Mieter einen Aufhebungsvertrag abschließt. In vielen Fällen wird hierbei die Zahlung einer Abfindung an den Mieter vereinbart.

In einem vorläufigen Verfahren hat das Finanzgericht München darüber entschieden, ob eine Abfindung an den Wohnungsmieter bei diesem zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG führt. Im vorliegenden Fall wurde eine Abfindungszahlung von 100.000 Euro vereinbart und später als „Umzugsbeihilfe“ im Vertragsdokument bezeichnet.

Das Gericht ging davon aus, dass im Streitfall eine Abfindung für die vorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag vereinbart wurde und es sich daher um eine nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung handelt. Die Bezeichnung der Abfindung als „Umzugsbeihilfe“ ändert daran nichts.

Auf der Seite des Vermieters sind die Abfindungszahlungen für die Auflösung des Mietvertrags grundsätzlich als Werbungskosten anzusehen. Ob das Gericht seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt, bleibt abzuwarten.

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5.Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft

Gewinne aus der Veräußerung einer privaten, nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie sind regelmäßig dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Das gilt auch für geerbte Grundstücke, wobei die „Spekulationsfrist“ mit der (ursprünglichen) Anschaffung des Grundstücks durch den Erblasser beginnt.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer (Mit-)Erbengemeinschaft nicht zu einer anteiligen Anschaffung eines zur Gemeinschaft gehörenden Grundstücks führt und deshalb keine neue Spekulationsfrist ausgelöst wird. Das Gericht widersprach damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde allerdings § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG geändert, sodass auch die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt. Das bedeutet, dass bei Immobiliengeschäften innerhalb einer Erbengemeinschaft entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neue Spekulationsfristen beginnen und dadurch steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte entstehen können. Die Änderung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

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6. Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen

Wird Funktionstraining (z. B. in Form von Wassergymnastik) oder Rehasport ärztlich verordnet, können entsprechende von der Krankenkasse übernommene Kurse teilweise auch in Fitnessstudios wahrgenommen werden. Dies setzt jedoch häufig eine Mitgliedschaft voraus, deren Kosten allerdings nicht übernommen werden. Daher stellt sich die Frage, ob diese zusätzlichen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 EStG als Krankheitskosten – unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – steuermindernd geltend gemacht werden können.

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung die Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio abgelehnt; auch wenn diese im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von ärztlich verordnetem Funktionstraining entstehen, fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen. Da die Aufwendungen nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, sind diese nicht zwangsläufig und können nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn das damit einhergehende zusätzliche Angebot nicht genutzt wird.

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7. Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren Handlungen

Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Einnahmen, die im Rahmen einer nachhaltig selbständig ausgeführten Tätigkeit erzielt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Damit sind grundsätzlich auch Einnahmen aus wiederholten Diebstählen, Unterschlagungen, Drogenhandel usw. im Grundsatz umsatzsteuerpflichtig.

Kommt es nach Entdeckung der Tat zu einem Gerichtsverfahren, kann das Gericht die Einziehung des erlangten Vorteils anordnen (§ 73 StGB). Steuerlich stellt sich dann die Frage, ob die „Rückzahlung“ an die Staatskasse die ursprüngliche umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Entgelte aus den strafbaren Handlungen mindert. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt im Fall einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit bejaht. Nach Einsatz der Steuerfahndung war auf die erhaltenen Bestechungsgelder Umsatzsteuer erhoben worden. Im Strafverfahren wurde der Täter nicht nur bestraft, sondern musste auch erlangte Bestechungsgelder zurückzahlen. Das Gericht beurteilt dies wie eine Rechnungsberichtigung; die Umsatzsteuer ist nachträglich entsprechend zu berichtigen.

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8. Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der Steuerlast

Entstehen infolge eines Unfalls oder eines medizinischen Behandlungsfehlers körperliche Beeinträchtigungen oder sogar eine Erwerbsunfähigkeit, zahlt die Versicherung des Schädigers ggf. eine Verdienstausfallentschädigung. Zivilrechtlich hat der Schädiger auch die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer zu tragen, weil die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG regelmäßig der Einkommensteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zunächst nur auf sog. Nettolohn-Basis entschädigt wurde. Das Gericht ging dabei davon aus, dass auch die spätere Erstattung der Steuer auf die Entschädigung letztlich dem Ersatz des Verdienstausfalls dient und damit der Einkommensteuer unterliegt. Die Nichtbesteuerung würde ansonsten zu einem Widerspruch gegenüber der vollen Besteuerung der Bruttolohn-Entschädigung führen.

Die Zahlung der entschädigten Steuerbelastung für mehrere Jahre führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer ermäßigten Besteuerung (sog. Fünftelregelung). Denn es liegt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Auch die ermäßigte Besteuerung als Entschädigung kam im Streitfall nicht in Betracht, weil die Erstattung der Steuer nicht zusammengeballt in einem Jahr, sondern verteilt auf mehrere Jahre in mehreren Teilakten erfolgte. Damit fehlt es an der notwendigen „Außerordentlichkeit“ der Zahlung.

In der Praxis ist daher ggf. darauf zu achten, dass eine Verdienstausfallentschädigung möglichst brutto, also inklusive der auf sie entfallenden Steuer, ausbezahlt wird, um so durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung nutzen zu können.

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9. Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Wird ein Darlehen zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz gewährt, ist der Zinsverzicht grundsätzlich als eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung anzusehen. Eine Steuer kann sich dann ergeben, wenn die persönlichen Freibeträge (ggf. zusammen mit anderen Zuwendungen) überschritten werden. Der Empfänger eines niedrig verzinsten Darlehens erlangt durch die Kapitalnutzung zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen eine Vermögensmehrung bzw. Bereicherung. Der Zuwendende verzichtet insoweit auf einen Ertrag, den er bei Kapitalüberlassung zum marktüblichen Zinssatz erzielt hätte.

Eine Schenkungsteuerpflicht setzt das Bewusstsein der Beteiligten über die Teilunentgeltlichkeit der Darlehensgewährung voraus. Dies kann bei einem vereinbarten Darlehenszinssatz von nur 1 % bei unbestimmter Laufzeit des Darlehens unterstellt werden. Für die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen. Maßgeblich ist danach grundsätzlich die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Zinssatz von 5,5 %. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein anderer Vergleichswert feststeht.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist nicht zwingend erforderlich, dass ein anderer Zinssatz durch Vergleichsangebote nachgewiesen wird. Ausreichend können vielmehr auch Angaben der Deutschen Bundesbank über einen niedrigeren marktüblichen Zinssatz sein, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer auch anzuwenden ist.

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10. Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafft

Einkünfte aus Termingeschäften oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Wurden dabei allerdings entsprechende Verluste erzielt, waren diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Dies galt sinngemäß auch für Verluste infolge der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden diese beiden Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung gestrichen, d. h., sie sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.

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UNKELBACH TREUHAND GMBH
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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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