Mandanteninformationsbrief

April 2019

Sehr geehrter Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats April 2019. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/browser.php?hf=C5DED89F4ED94F3B.htm&utf8=1&EMail=newsletter@newslettercollector.com


Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersver sorgung: Arbeitgeberzuschuss ab 2019
  3. Zuschüsse für Mahlzeiten des Arbeitnehmers
  4. Unentgeltliche PKW-Nutzung durch den Ehepartner als Entlohnung für geringfügige Beschäftigung
  5. Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes
  6. Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen – Mindestnutzung weiterhin anzuwenden
  7. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer Erklärung 2018

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Schwierig, aktuell ganz schwierig! Die großen aktuellen wirtschaftlichen Themen wie Brexit, USA/China, USA/Europa, Versäumnisse und politische Überforderungen der Autoindustrie haben in der deutschen Wirtschaft Spuren hinterlassen. Während die Industrie seit dem Spätsommer immer tiefer in die Rezession rutscht, trotzen der Dienstleistungssektor und der Arbeitsmarkt bisher den Stürmen, die aus Übersee zu uns gezogen sind. Die vom amerikanischen Präsidenten Donald Trump angezettelten Handelskriege haben Unternehmen weltweit verunsichert. Wenn sie nicht mehr wissen, ob und wie sie ihre grenzüberschreitenden Lieferketten neu ausrichten sollen, investieren sie weniger und kaufen weniger deutsche Maschinen. So haben die Haushalte bereits im Herbst auf das unsicher gewordene Umfeld reagiert und einen größeren Teil ihrer Einkommen gespart. Alles in allem stehen die Chancen gut, dass die außenwirtschaftlichen Stürme in den kommenden Monaten abflauen werden. China kann sich die Kosten eines eskalierenden Handelskrieges nicht mehr leisten; es lockert die Kreditvergabe und senkt die Steuern, um seine Konjunktur zu stabilisieren. In Großbritannien hat sich das ansonsten arg zerstrittene Parlament mit großer Mehrheit gegen einen harten Brexit ausgesprochen. Wenn die Gegenmaßnahmen aufgehen, kann die deutsche Industrie ihre Ausfuhrschwäche in einigen Monaten überwinden. Aber bis dahin bleibt es eine Zitterpartie. Trotz der guten Zahlen schlägt die schwächere Weltwirtschaft Deutschlands Exporteuren zunehmend aufs Gemüt. Das Barometer für die Exporterwartungen fiel im März auf 1,4 Punkte von 7,2 Zählern im Vormonat. Das teilte das Münchner Ifo-Institut am Dienstag zu seiner entsprechenden Umfrage unter 2.300 Unternehmen mit. "Die abkühlende Weltkonjunktur macht der deutschen Exportindustrie zu schaffen", sagte Ifo-Präsident Clemens Fuest. Besonders in der Autoindustrie sind die Aussichten trüb. "Es werden Exportrückgänge erwartet", fuhr Fuest fort. Ähnliches gelte für die Metallindustrie. Auch die US-Wirtschaft hat Ende 2018 stärker als erwartet an Schwung verloren. Zwischen Oktober und Dezember wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) mit einer auf das Jahr hochgerechneten Rate von 2,2 Prozent, wie das Handelsministerium am Donnerstag mitteilte. In einer früheren Schätzung war noch von einem Plus von 2,6 Prozent die Rede. Im vorangegangenen dritten Quartal 2018 waren noch 3,4 Prozent gewesen. Neben der schwächeren Weltkonjunktur haben auch die nur noch moderat steigenden Konsumausgaben das Wachstum gebremst. Im Gesamtjahr 2018 wuchs die größte Volkswirtschaft der Welt um 2,9 Prozent. Damit wurde das von Präsident Donald Trump ausgegebene Ziel von drei Prozent knapp verfehlt. Trump hatte zuvor die Konjunktur kräftig mit einem Steuersenkungspaket mit einem Volumen von etwa 1,5 Billionen Dollar angekurbelt. Jüngst hatte er der Notenbank Fed vorgeworfen, mit ihren Zinserhöhungen eine weit höhere Wachstumszahl verhindert zu haben. Die Fed setzt daraufhin die Zinserhöhungen aus. Soviel zur Wirtschaft, nun zu den Zinsen und dann zu den Kursen. Die Europäische Zentralbank hat den Zins planiert. Daß nun aber auch die US-Notenbank nachzieht und ihre Zinserhöhungsphase beendet, kam überraschend. Es ist eine Kapitulation und hat erhebliche Folgen für Sparer weltweit. Der Zins in Deutschland beträgt Null % und bei einer Inflation von 1,5 % beträgt der Realzins minus 1,5 %. In den USA sieht es besser aus. In den Vereinigten Staaten liegen die kurzfristigen Geldmarktzinsen ebenso wie die langfristigen Anleiherenditen bei knapp 2,5 Prozent. Die Inflationsrate beträgt, wie von der Fed beabsichtigt, rund 2 Prozent. Der Realzins somit positiv 0,5 %. Sind die Zentralbanken an den niedrigen Zinsen schuld oder sind es andere Kräfte? Die demographische Entwicklung, die gut verdienende Babyboomer noch einige Zeit lang am Ende ihrer Karrieren hohe Ersparnisse bilden lässt, gehört ebenso dazu wie die wachsende Neigung von Unternehmen, in der digitalen Revolution kapitalintensive Sachinvestitionen durch immaterielle Investitionen zu ersetzen. Das sind Investitionen in Forschung und Entwicklung, Humankapital, Software, Markenrechte und Patente, die keinen hohen -Kapitaleinsatz erfordern. Die schwachen Produktivitätszuwächse halten den Realzins ebenso niedrig wie die angesichts wirtschaftlicher und politischer Unsicherheit kräftige Nachfrage von Großanlegern nach Staatsanleihen mit guter Bonität. Gedrückt werden die Renditen zudem durch Regulierungen, die Geschäftsbanken zum Kauf von Staatsanleihen ermuntern, sowie durch Anleihekaufprogramme von Notenbanken. Der niedrige Realzins ist ein Fluch, weil er mit negativen Begleiterscheinungen einhergeht. Er enttäuscht Zinssparer, er beeinflusst die Verteilung von Einkommen und Vermögen, und er begünstigt womöglich wirtschaftliche Konzentration. Der niedrige Realzins ist aber kein Schicksal. Es sind Bedingungen denkbar, unter denen er steigen kann. Zu nennen wären der Eintritt der Babyboomer in den Ruhestand, wonach deren Ersparnisbildung nachlassen dürfte, sowie ein Produktivitätszuwächse generierender technischer Fortschritt, der wieder mehr Investitionen in Sachkapital anregt. Auf Sicht der kommenden Jahre werden aber alle am Wirtschaftsprozess Beteiligten, Privathaushalte wie Unternehmen und die Finanzbranche, gut daran tun, sich auf weiterhin sehr niedrige Zinsen einzustellen. Bis der Leitzins der EZB wieder 1 Prozent überschreiten werde, dürfte es vermutlich noch mindestens fünf Jahre dauern, so einige Auguren. Es kann auch länger dauern. Auch haben wir wieder eine inverse Zinskurve wie damals vor dem letzten großen Knall. Eine Konstellation, in der die kurzfristigen Renditen über den langfristigen liegen, ist als „inverse“ Zinskurve bekannt. Als es letzte Woche erstmals seit 2007 zu einer Inversion der Zinsstrukturkurve kam, sackten die Aktienkurse deutlich ab. Der Grund: Eine inverse Kurve ist ein klassisches Angstbarometer, weil sie in der Vergangenheit ein verlässlicher Indikator für einen Wirtschaftsabschwung war. Im Jahr 2008 war es infolge eines Preisverfalls der amerikanischen Häuserpreise in der Tat zu einer schweren Rezession gekommen. Laut einer vielbeachteten Studie der Notenbank von San Francisco war in den vergangenen 60 Jahren jeder Rezession in den Vereinigten Staaten eine inverse Zinsstrukturkurve vorausgegangen. Die Inversionen der Kurve haben seit 1955 alle neun wirtschaftlichen Abschwungphasen signalisiert, und nur in einem Fall gab es eine falsche positive Prognose“, hieß es dem Bericht der Notenbank vom März vergangenen Jahres. Der steigende Anteil der Rentner an der Weltbevölkerung führt zu einem Entsparen, das langsame Vordringen der neuen Technologien in immer weitere Wirtschaftsbereiche kann den Produktivitätszuwachs und die Kapitalnachfrage langfristig wieder erhöhen. Bis dahin, so wird geschätzt, könnten aber leicht ein oder zwei Jahrzehnte verstreichen. Nun zu den Aktien, die ja alle Vermögensarten weltweit repräsentieren. Die Randbedingungen für deren Kursentwicklung sind genannt. Die Gewinne sind aktuell gefährdet; wenn die angesprochenen Problemlagen behoben sein werden, kann es wieder bergauf gehen. Die Zinsen bleiben unten, so dass mittel- und langfristig eine Aufwärtsentwicklung wieder möglich ist. Im Hinterkopf zu behalten ist, dass die laufende Aufwärtsentwicklung seit 2009, also 10 Jahren, unüblich ist, auch wenn der DAX und andere Indices im letzten Jahr etwas korrigiert haben, aber eine größere Korrektur noch auf sich warten lässt, obwohl richtigerweise bemerkt wird, dass eine Hausse nicht an Altersschwäche stirbt aber gleichwohl entwickeln sich die Märkte nicht immer nach oben. So führen dann auch Vermögensverwalter aus: „Die Kursgewinne der vergangenen Wochen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gesamtbild problematisch bleibt. Die Konjunkturschwäche werde sich im laufenden Jahr fortsetzen. Als Haupttreiber der Abschwächung in der Weltwirtschaft wird China betrachtet. Spätestens 2020 drohe ein deutlicher Rückgang der Unternehmensgewinne.“ Es ist also Vorsicht geboten. Zur Erinnerung: Damals, am 9. März 2009, war der Dax am Tiefpunkt. Er notierte bei nur 3.588 Punkten. Die Finanzkrise hatte Deutschlands wichtigsten Aktienindex innerhalb von nur einem Jahr mehr als halbiert. Die Kursgewinne von fünf Jahren waren weggeschmolzen. Die Angst vieler Anleger vor Verlusten ist aber auf lange Sicht unbegründet. Sorgen soll sich der machen, der aber nicht ewig warten kann auf eine Verlustkompensation oder von den Erträgen leben muss. Hier werden alternative Konzepte angeboten wie Mischfonds oder die Anlage von 50 % des Vermögens in Aktien und den Rest in geldnahen Titeln. So ist auch der hier verfolgte allgemeine Ansatz für den Normalanleger, es gibt nur Vermögensbindung: in Aktien oder Geld. Die Frage ist, wie der Normalanleger mit einem normalen Haufen Geld ohne „Insidertipps“ in der aktuellen Situation vorgehen soll, der aber weiß, dass alle preisbildenden Informationen bereits in den Kursen enthalten sind und erkannt hat, dass er mit seinem Haufen Geld die Kurse nicht oder besser gar nicht bewegen kann? ETF ist die Lösung. Erst 1976 wurden sie von John C. Bogle, Gründer der Vanguard Group, erfunden. Heute, gut 40 Jahre später, liegen mehr als fünf Billionen US-Dollar (das entspricht in etwa dem Niveau des jährlichen US-Bundeshauhalts) in den Indexfonds – und täglich werden es mehr. Allein im Januar flossen laut einer Statistik der Bank of America Merrill Lynch mehr als 100 Milliarden Dollar in ETFs. Die Erfolgsstory verwundert nicht. Mit ihnen lässt sich bequem, transparent und kostengünstig die Entwicklung einzelner Indizes, Regionen oder Branchen nachbilden. Zudem sind sie in der Regel sehr liquide und können ähnlich wie Aktien problemlos zu Börsenzeiten gehandelt werden Doch der Boom bei den ETFs (und ähnlich strukturierten Index-Produkten) hat auch seine Schattenseiten, vielen Investoren wird er immer unheimlicher. Sie warnen vor den negativen Folgen des passiv angelegten Kapitals. „Indexing ist eine massive Bedrohung für die Stabilität des Finanzsystems“, sagt etwa Saker Nusseibeh, Vorstandsvorsitzender der britischen Fondsgesellschaft Hermes Investment Management. Er befürchtet, dass aus einer normalen Korrektur schnell ein Crash wird, wenn zu viel passives Kapital zu schnell abgezogen wird. Howard Marks, Mitgründer des 100 Milliarden Dollar schweren Oaktree Fonds, warnt: "Wer soll all die Aktien kaufen, wenn die ETFs sie schnell abstoßen müssen?“ Selbst die US-Notenbank und der Internationale Währungsfonds sind wegen möglicher systemischer Risiken besorgt. So könne ein Absturz bei den ETFs eine Verkaufswelle auch in anderen Märkten auslösen. Etwa wenn Investoren gezwungen sind, andere Vermögenswerte loszuschlagen, um Verluste auszugleichen und Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In den vergangenen Jahren wollten sie via ETFs einfach nur von den steigenden Märkten profitieren. Sollte es nun an den Märkten etwas rauer werden ist es gut denkbar, dass ETF-Anleger kalte Füße bekommen und verkaufen. Doch wenn alle auf einmal zu einer Tür hinaus wollen, wird es eng. Plötzlich werden Stoppmarken gerissen, Algorithmen generieren neue Verkaufssignale, Investoren werden nervös und ziehen weiteres Geld ab, die nächsten Maschinen reagieren – die Abwärtsspirale ist in Gang. Also auch diese Art der Vermögensbildung ist nicht ohne Risiko. Es gilt also zu überleben, wie man bei einer Abwärtsentwicklung schnell zum Ausgang kommt. Ein Problem. Analog: Abends in der Kneipe rumort es plötzlich ganz heftig bei einem älteren Pärchen am Nachbartisch, die gesamte gute Stimmung geht auch bei den anderen Gästen blitzartig in den Keller, die allesamt Sympathie für die Dame haben. Der Kellner, bei dem man sonst anschreiben lassen kann, besteht nunmehr partout auf Cash und der Doorman lässt keinen mehr raus, der nicht ordnungsgemäß gezahlt hat, es staut sich am Ausgang, und keiner will mehr rein, …, das Chaos nimmt seinen ganz normalen Gang. Lösung in der Kneipe: Deeskalation, Beschwichtigung, … . An der Börse: Stopp Loss. Mit einer Stop Loss Order platzieren Sie eine Order, um Ihren Verlust zu begrenzen, wenn eine von Ihnen gehaltene Aktie im Wert fällt. Sobald der Preis einer Aktie Ihr Stop-Loss-Niveau erreicht, wird eine Bestens-Order an den Ausführungsort geleitet. Eine Stop Loss Order kann ebenfalls beim Kauf verwendet werden. Hier fungiert sie als "Start Buy Order" und definiert den Kurs, zu welchem Sie einsteigen möchten. Entsprechend können Sie bei einer Short-Position eine Stop-Loss-Order platzieren, wenn der Preis steigt. Das Stop-Loss-Limit ist das Preisniveau, ab welchem Sie Aktien zurückkaufen. Sie wollen ja auch, dass ihr Depot von alleine läuft, also passive Einkünfte, nichts oder nur wenig, aber das Richtige tun. Sie müssen daher nur noch wissen, was eine Trailing Stop Order ist. Eine Trailing Stop Order ist eine Order mit einem variablen Stop-Preis. Der Stop-Preis wird bei einer Bewegung des Wertpapierpreises vom Stop-Preis weg nachgezogen. Bei dieser Orderart muss zuerst ein Stop-Preis gesetzt werden. Der eingegebene Stop-Preis bestimmt die Stop-Schwelle nach der Ordereingabe. Zusätzlich muss ein Abstand entweder als absoluten Wert (z.B. in EUR) oder in Prozent angegeben werden. Bei einer Bewegung des Wertpapiers, die den Abstand zum Stop-Preis vergrößert, wird der Stop-Preis automatisch mit dem eingegebenen Abstand nachgezogen. Bei einer Bewegung des Wertpapiers, die den Abstand zum Stop-Preis verkleinert, bleibt der Stop-Preis bestehen. Was tun? Situation selber einschätzen und dann handeln. Draußen am Spielfeldrand bleiben, ist auch eine Option.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt, diesmal wieder von Altmeister Kostolany:

  • „Ich kann Ihnen nicht sagen, wie man schnell reich wird; ich kann Ihnen aber sagen, wie man schnell arm wird: indem man nämlich versucht, schnell reich zu werden.“
  • “Zu Tiefstkursen kaufen und zu Höchstständen verkaufen, können nur Lügner.”
  • „Einer Straßenbahn und einer Aktie darf man nicht nachlaufen. Nur Geduld: die nächste kommt bestimmt.”

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss ab 2019

Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden: Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8% (bis 2017: 4%) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: 6.432 Euro) nicht überschritten wird. Sofern bereits laufende Beiträge z.B. für „alte“ Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind diese auf den Höchstbetrag anzurechnen.

Arbeitgeber können durch Tarifvereinbarungen verpflichtet werden, die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen.

Im Fall einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber zusätzlich 15% des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; der Zuschuss selbst ist Teil der (steuerfreien) Entgeltumwandlung.

Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflicht zuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Für vor 2019 abgeschlossene „Bestandsvereinbarungen“ gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022.

[Inhaltsübersicht]


3. Zuschüsse für Mahlzeiten des Arbeitnehmers

Zuschüsse für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für diese Leistungen gelten allerdings Besonderheiten: Unabhängig vom tatsächlichen Wert der Mahlzeit ist nur ein jährlich festgesetzter sog. amtlicher Sachbezugswert zu versteuern. Dieser Sachbezugswert beträgt im Jahr 2019 für ein Mittag- oder ein Abendessen jeweils 3,30 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für

a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt

b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z.B. Gaststätten), die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;

c) die Abgabe von Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 6,40 Euro (für 2019) pro Mahlzeit nicht übersteigt.

d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Gutscheinen – ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit bis zur Höhe von 6,40 Euro pro Mahlzeit leistet.

Steuerbegünstigte Zuschüsse für Mahlzeiten kommen auch für Arbeitnehmer in Betracht, die ihre Tätigkeit in einem Home-Office ausüben oder für Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten.

Die günstigen Sachbezugswerte können nur dann angesetzt werden, wenn nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und vom Arbeitgeber bezuschusst wird. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.

Zum Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit z.B. infolge von Auswärtstätigkeiten, Urlaub oder Krankheit festzustellen und die Ausgabe der Essensmarke bzw. des Zuschusses anzupassen; diese Überprüfung ist dann nicht erforderlich, wenn kein Arbeitnehmer mehr als 15 Zuschüsse monatlich erhält.

Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

[Inhaltsübersicht]


4. Unentgeltliche PKW-Nutzung durch den Ehepartner als Entlohnung für geringfügige Beschäftigung

Für die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch einen Arbeitnehmer kommt eine steuerliche Vereinfachungsregelung in Betracht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird: Der sich daraus ergebende lohnsteuerund sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil ist dann mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises des PKW anzusetzen.12 Bei der 1%-Regelung handelt es sich um eine typisierende Regelung, die unabhängig vom Umfang der (tatsächlichen) privaten Nutzung anzuwenden ist.

Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine nach der 1%-Regelung zu versteuernde (uneingeschränkte) private PKW-Nutzung auch im Rahmen eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro Arbeitslohn im Monat) zulässig ist.

Im Streitfall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft im Rahmen eines Minijobs und überließ ihr einen PKW zur (uneingeschränkten) Privatnutzung ohne Kostenbeteiligung. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des PKW rechnete der Arbeitgeber-Ehegatte auf das Arbeitsentgelt an, wobei teilweise nur noch ein geringfügiger Betrag als Arbeitslohn ausgezahlt wurde.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine entsprechende Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Nach Auffassung des Gerichts sei jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ unüblich. Ein (fremder) Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines betrieblichen PKW zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (insbesondere Kraftstoff für die Privatfahrten usw.) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung stünden. Das war im Urteilsfall nicht gegeben. Danach sei das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen.

[Inhaltsübersicht]


5. Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes

Ist die Nutzung eines zur Einkunftserzielung eingesetzten Gebäudes nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich und wird das Gebäude daher abgerissen, können ein ggf. noch vorhandener „Restbuchwert“ des Gebäudes und auch die Abbruchkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei einem bereits in Abbruchabsicht erworbenen Gebäude ist zu unterscheiden:

  • Ist das abgebrochene Gebäude objektiv wertlos, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungs kosten des Grund und Bodens, können also nicht mehr abgeschrieben werden.
  • Ist das abgebrochene Gebäude technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht und steht der Abbruch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Neubau, gehören die anteilig auf das abgerissene Gebäude entfallenden Anschaffungskosten und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Wird ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abgebrochen, gilt die (im Einzelfall widerlegbare) Vermutung dafür, dass ein Grundstück in Abbruchabsicht erworben wurde, womit Abbruchkosten und ein eventueller Restwert des Gebäudes nicht sofort steuerlich berücksichtigt werden können.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb gelten entsprechende Grundsätze.

Beispiel:

Eltern übertragen ein bisher vermietetes Zweifamilienhaus unentgeltlich auf ihren Sohn. Da das Gebäude im Zeitpunkt der Übertragung bereits leer stand und der Sohn es für wirtschaftlich vernünftiger hielt, ließ er das Gebäude abreißen und errichtete ein neues Wohnhaus.
Da beim Sohn von vornherein die Abbruch- und keine Einkunftserzielungsabsicht bestand, gehören der Gebäuderestwert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Hätten die Eltern das Gebäude abgerissen und ein neues Mietwohnhaus gebaut, käme für sie dagegen ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht, wenn auch das neue Gebäude bei ihnen der Einkunftserzielung dient.

[Inhaltsübersicht]


6. Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen – Mindestnutzung weiterhin anzuwenden

Gegenstände, die teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Entsprechend dieser Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen und entsprechendem Vorsteuerabzug unterliegt eine Privatnutzung des Gegenstandes (z.B. eines PKW) als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

Voraussetzung für den (anteiligen) Vorsteuerabzug ist nach deutschem Recht allerdings, dass der Gegenstand überhaupt mindestens zu 10% unternehmerisch genutzt wird und die getätigten Umsätze den Vorsteuerabzug ermöglichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Der gesetzliche Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Gegenstände, die zu weniger als 10% für das Unternehmen genutzt werden, entspricht allerdings nicht den europarechtlichen Vorgaben durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Bereits seit einigen Jahren hat der Rat der Europäischen Union daher Deutschland ermächtigt, diese Sonderregelung weiter anzuwenden. Diese Erlaubnis ist aktuell verlängert worden und gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2021. Danach bleibt der Vorsteuerabzug für Gegenstände, die zu mehr als 90% für unternehmensfremde bzw. private Zwecke verwendet werden, weiterhin ausgeschlossen.

[Inhaltsübersicht]


7. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2018

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuera bzug in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu insbesondere folgende Beispiele:

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z.B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach §233a AO, Zinsen von ausl ändischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25% (vgl. § 32d EStG).
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z.B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.

Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z.B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60% der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z.B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.

Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindest ens 25% oder bei mindestens 1% und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.

  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u.a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da z.B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.

Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.

Auch im Fall der Günstigerprüfung (d.h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25%) kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


Hinweis:

Sehr geehrter Herr , sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abm