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Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einer verspäteten Rückgabe der Mietwohnung regelt § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung - und die ergibt sich meist aus der bisherigen Mietzahlung. Beraten Sie Vermieter bei der Beendigung von Mietverhältnissen? Dann sollen Sie im Blick haben, dass Ihr Mandant die Annahme seines Rücknahmewillens nicht selbst verhindert. Das Landgericht Hanau hat nämlich diesen Willen in einem Fall abgelehnt, in dem zuvor die Wirksamkeit einer Kündigung des Mieters streitig war - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Mietverträge: Nutzungsentschädigung nur bei Rücknahmewille?  
 
 

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass einem Vermieter für die Zeit, in der der Mieter ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zusteht, wenn der Vermieter auch einen Rücknahmewillen hat. Demnach muss der Mieter nur den Wert ersetzen, den er durch das Unterstellen von Möbeln in der Wohnung erspart hat. 

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  Regelung zur Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig  
 
 

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Leibliche Väter können sich demnach ebenso wie die rechtlichen Eltern auf das Elterngrundrecht nach Art. 6 GG berufen. Bis zu einer Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften fort.

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  Autowaschanlage haftet für abgerissenen Seitenspiegel  
 
 

Das Amtsgericht München hat den Betreiber einer Autowaschanlage zu Schadensersatz in Höhe von 329,57 € verurteilt. Nach dem Gericht konnte im Streitfall der Schaden nur durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden, für die der Betreiber einstehen muss. Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer war demnach weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

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  Renovierungsarbeiten in der Familie unfallversichert?  
 
 

Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns stellen familiäre Gefälligkeiten dar, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden. Dabei lehnte das Gericht eine versicherte sog. „Wie-Beschäftigung“ ab, weil  im Streitfall die Renovierungsarbeiten durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt gewesen seien.

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