| | Sehr geehrter Herr Do, was raten Sie einem Vermieter, der wegen Mietrückständen kündigen will? Wenn eine fristlose Kündigung möglich ist, könnte daneben hilfsweise auch fristgemäß gekündigt werden. Diese übliche Praxis hat aber nach einem Urteil des Landgerichts Berlin einen Haken, wenn der Mieter rechtzeitig nachträglich zahlt und damit die fristlose Kündigung unwirksam wird. Denn die Berliner Richter halten dann - im Widerspruch zum BGH - auch die fristgemäße Kündigung für unwirksam. Mehr dazu in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur | | |
|
| |
| | Kündigung bei Zahlungsrückstand: Landgericht stärkt Mieter | | | | Welche Folgen hat eine hilfsweise fristgemäße Kündigung, wenn der Vermieter bei einem Zahlungsrückstand fristlos kündigt? Das Landgericht Berlin hat Mieter gestärkt, die in solchen Fällen den offenen Betrag rechtzeitig nachträglich begleichen. Die hilfsweise erklärte Kündigung ist nach dem Gericht unwirksam, weil mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet werde. Mehr erfahren | | |
| | |
| |
| | Anspruch auf genetische Abstammungsuntersuchung | | | | Neben der Mutter und dem Kind kann nur der rechtliche Vater die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen. Das hat der BGH entschieden. Auch falsche Eintragungen im Geburtenregister oder der Geburtsurkunde begründen für sich keine rechtliche Vaterschaft und keinen Anspruch auf Einwilligung in eine Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung. Mehr erfahren | | |
| | |
| |
| | Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen sind nicht pfändbar | | | | Übliche Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit unpfändbar. Bei Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit ist dagegen eine Pfändung grundsätzlich möglich. Das hat das BAG entschieden. Arbeitgeber müssen bei einer Lohnpfändung einiges beachten, um nicht ungewollt in die Zwangsvollstreckung oder Abtretung involviert zu werden. Mehr erfahren |
| | |
| |
| | Versicherung zahlt nicht für Baumfällung | | | | Ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes von der Wohngebäudeversicherung bezahlt werden, hängt vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Auch wenn danach Maßnahmen zu ersetzen sind, die zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar drohenden Schadens ergriffen werden, führt nach dem Amtsgericht München nicht jede Gefahrenlage zu einem Versicherungsfall. Mehr erfahren |
| | |
| |
|