Häftling hat Anspruch auf Mietkostenübernahme vom Sozialamt Sozialämter dürfen die Übernahme der Mietkosten für einen sieben Monate in Haft befindlichen Mann nicht wegen Überschreitens starrer Fristen pauschal verweigern. Liegt die Haftdauer etwas über der vom Sozialamt gesetzten Frist und drohen dem Häftling nach seiner Entlassung verschärfte soziale Schwierigkeiten wie Wohnungsverlust, kann die Mietübernahme wegen der drohenden Notlage gerechtfertigt sein, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 9. August 2021, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 8 SO 50/18). Starre Fristen, bis wann Mietkosten vom Sozialamt übernommen werden können, gebe es nicht. Mehr anzeigen |