Sehr geehrte Damen und Herren, das OLG Frankfurt hatte Ähnliches schon für Radarkontrollen entschieden - jetzt hat es klar gestellt: Private Dienstleister dürfen auch keine Parkverstöße feststellen. Verwarngelder - landläufig Knöllchen genannt - können auf dieser Grundlage nicht erhoben werden. Die Entscheidung hat Signalwirkung: Der Einsatz solcher Dienstleister dürfte weit verbreitet sein. Es lohnt sich jedenfalls, das im Interesse Ihrer Mandanten abzuklären. Erfahren Sie mehr zu dieser Grundsatzentscheidung in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Ihre Deubner-Redaktion PS: Wenn Sie an unserer Umfrage teilnehmen, können Sie einen tollen Preis gewinnen! |