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ich weiß nicht so recht, ob ich lachen oder weinen soll. Im April 2020 trat der neue Bußgeldkatalog in Kraft und insbesondere die Fahrverbote bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h im Ort und 26 km/h außerhalb der Ortschaft wurden hitzig diskutiert. Die heftigen Proteste brachten Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer zum Zurückrudern, die Fahrverbote seien »unverhältnismäßig«. Ob dem tatsächlich so sei – daran schieden sich die Geister. Scheuer jedenfalls wollte die neuen Regeln schnellstens wieder ändern.

Das muss er nun nicht mehr, denn wie sich herausstellte, sind diese aufgrund eines Formfehlers unwirksam. Davon betroffen sind nicht nur die neuen Fahrverbote, sondern es sind alle Änderungen des Bußgeldkatalogs vom April 2020 null und nichtig. Was zunächst lustig klingt, ist alles andere als trivial, wie ADAC Verkehrspräsident Gerhard Hillebrand betont: »Die Nichtigkeit aufgrund der Verletzung des Zitiergebotes betreffen nach unserer Einschätzung alle Änderungen des Bußgeldkataloges vom 28. April 2020. Einzelne Länder reagieren bereits und weisen die Behörden an, den alten Bußgeldkatalog für alle offenen Verfahren anzuwenden. Insgesamt ist die entstandene Situation ein untragbarer Zustand: Eine unterschiedliche Vorgehensweise der Länder wäre inakzeptabel. Es muss jetzt sofort zu einem bundeseinheitlichen Vorgehen kommen.«

Da kann ich nur hoffen, dass bei der nächsten Überarbeitung des Bußgeldkatalogs nicht nur rechtskonform gearbeitet wird, sondern man sich auch im Vorfeld Gedanken um die Verhältnismäßigkeit macht. Und sich dann darum kümmert, die Vorschriften durchzusetzen. Denn: »Unsere Straßen werden nicht durch härtere Sanktionen sicherer, sondern wenn wir die bestehenden Vorschriften durch mehr und gezielte Kontrollen überwachen und durchsetzen«, erklärt Hillebrand.

Ihre Stefanie Eckardt

Leitende Redakteurin Elektronik automotive

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