Newsletter für Betriebsräte: 5 Fragen für vom Hochwasser betroffene Beschäftigte
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Liebe Leserinnen und Leser,
| | Betriebsratssitzungen sind jetzt dauerhaft per Video- und Telefonkonferenz möglich. Aber wie ist es mit Sitzungen des Wahlvorstands? Können diese auch digital stattfinden? Das klären wir in dieser Ausgabe. Unser Tipp: Sichern Sie sich jetzt unsere Profi-Wahlsoftware zur Betriebsratswahl 2022! Mehr Infos dazu gibt es hier. Die Flutkatastrophe hat viele Häuser und Betriebe zerstört. Zahlreiche Beschäftigte stehen vor den Trümmern ihrer Existenz. Können Betroffene sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Zuhause überflutet ist? Müssen Beschäftigte helfen, um die Überschwemmungsfolgen im Betrieb zu beseitigen? Antworten auf 5 Fragen gibt Prof. Dr. Wolfgang Däubler im Interview.
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Alles Gute für die neue Woche! Herzliche Grüße Leslie Schilling REDAKTION
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Hochwasser 5 Fragen für vom Hochwasser betroffene Beschäftigte Nach der Flutkatastrophe stehen viele Menschen vor den Trümmern ihrer Existenz. Können sich Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Zuhause vom Hochwasser betroffen ist? Was ist, wenn der Betrieb überflutet ist? Müssen Beschäftigte dann bei den Aufräumarbeiten helfen? Was passiert mit ihrem Gehalt? Antworten auf 5 Fragen gibt Prof. Dr. Wolfgang Däubler im Interview.
| Betriebsratswahlen Keine Digital-Sitzungen für den Wahlvorstand Der Wahlvorstand darf seine Sitzungen nicht per Video- oder Telefonkonferenz durchführen. Für das dreiköpfige Team sollten Präsenzsitzungen kein Problem sein. Eine analoge Anwendung der Betriebsrats-Regelungen ist jedenfalls nicht zulässig.
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Kurzarbeit Wer Kurzarbeit ablehnt, riskiert die Kündigung Lehnt der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angebotene Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ab, weil der Arbeitgeber nicht bereit ist, dem Arbeitnehmer über das Kurzarbeitergeld hinaus vollen Lohnausgleich zu zahlen, verstößt die auf die Ablehnung des Angebots gestützte Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) – so das LAG Nürnberg.
| Unfallversicherung Infektion in Betriebskantine ist kein Arbeitsunfall Eine Erkrankung durch eine Infektion stellt nur einen Arbeitsunfall dar, wenn man sich die Infektion nachweislich bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen hat. Eine Infektion durch das Essen in einer Betriebskantine reicht dafür nicht, weil das Mittagessen eine private Verrichtung darstellt – so das Hessische LSG.
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Aus »Arbeitsrecht im Betrieb« Digitalisierung und neue Arbeitsmethoden In der Corona-Pandemie waren schnell digitalisierte Arbeitsmethoden am Start. Das führte zu massiven Veränderungen vieler Arbeitsplätze und sorgte für Überforderung der Beschäftigten. Die Veränderung wird bleiben, aber die Überforderung kann durch gezielte Qualifizierung behoben werden. Wie das geht, erklären Johannes Hentschel und Mattias Ruchhöft in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2021.
| Aus »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Homeoffice – was ist neu, was ist besser? Homeoffice wird auch nach Corona ein begehrtes Arbeitsmodell bleiben. Da trifft es sich gut, dass das »Betriebsrätemodernisierungsgesetz« ein neues Mitbestimmungsrecht für mobile Arbeit geschaffen hat. Außerdem hat es den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice geändert. Die August-Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« erklärt, was jetzt neu und was besser ist.
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| | | | Praxisratgeber für Betriebs- und Personalräte
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| Künstliche Intelligenz - Homeoffice - Arbeit 4.0
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Katrin Augsten
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Mobile Arbeit - Homeoffice - Telearbeit
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Praxisratgeber für Betriebs- und Personalräte
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Wolfgang Däubler
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Digitalisierung und Arbeitsrecht
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Künstliche Intelligenz - Homeoffice - Arbeit 4.0
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