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In eigener Sache: LebensForum Spezial zu Suizidhilfe und Tötung auf Verlangen

Augsburg (ALfA). Die Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. plant eine zusätzliche Sonderausgabe des populärwissenschaftlichen Magazins LebensForum zum ärztlich assistierten Suizid und der Tötung auf Verlangen. Hintergründe sind entsprechende Urteile der Höchstgerichte in Deutschland und Österreich sowie die Vorstellung erster Gesetzentwürfe für eine gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe in Deutschland. Das „LebensForum Spezial“ an dessen Fertigstellung derzeit mit Hochdruck gearbeitet wird, soll Ende Februar mit einer erhöhten Auflage erscheinen.

Inhaltsangabe

In eigener Sache: LebensForum Spezial zu Suizidhilfe und Tötung auf Verlangen
NASPRO: Beratungslösung wird suizidgefährdeten Menschen nicht gerecht
Suizidhilfe: Abgeordnete stellen interfraktionellen Gesetzentwurf vor
Juristen wollen Verbot der „Tötung auf Verlangen“ streichen – Gesetzentwurf vorgelegt
Portugal: Parlament legalisiert die „Tötung auf Verlangen“
Termine

NASPRO: Beratungslösung wird suizidgefährdeten Menschen nicht gerecht

Kassel (ALfA). Das Nationale Suizidpräventionsprogramm für Deutschland (NASPRO) hat den interfraktionellen Gesetzesvorschlag der Bundestagsabgeordneten Katrin Helling-Plahr (FDP), Karl Lauterbach (SPD), Petra Sitte (Die Linke) und weiterer Parlamentarier zum Anlass genommen, auf die Problematik gesetzlicher Regelungen des assistierten Suizids hinzuweisen. Wie das NASPRO in einer Pressemitteilung schreibt, seien Suizidwünsche „in der Regel ambivalent und kein beständiges Phänomen“. Sie würden „durch äußere und innere Faktoren stark beeinflusst. Eine Beratungslösung ähnlich einer Schwangerschaftskonfliktberatung wird dem komplexen Erleben von Menschen mit Suizidgedanken nicht gerecht. Aus der Suizidforschung wissen wir, dass die meisten Menschen, die einen Suizidversuch gemacht haben, die dahinterstehenden Probleme nach einem längeren Zeitraum bewältigen.“

Auch gebe es „bislang kein wissenschaftlich fundiertes Instrumentarium zur Erfassung der ,Freiverantwortlichkeit‘ und des ,autonom gebildeten Willens‘ eines Menschen und keine praktisch umsetzbare Möglichkeit, diese sicher festzustellen.

Menschen mit Suizidgedanken benötigten „Angebote des offenen, akzeptierenden und nicht wertenden Gesprächs im Rahmen einer vertrauensvollen Beziehung. Diese ist bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung im Rahmen der Regelung eines Zugangsweges zu Suizidmitteln nicht herstellbar.“ Die Unterstützung, die Menschen mit Suizidgedanken bräuchten, beständen „in den bewährten und vielfältigen Möglichkeiten der Suizidprävention. Sie sind wissenschaftlich evaluiert und müssen weiter ausgebaut und gefördert werden. Das Angebot eines tödlichen Mittels ist keine Unterstützung.“


Suizidhilfe: Abgeordnete stellen interfraktionellen Gesetzentwurf vor

Berlin (ALfA). Die Bundestagsabgeordneten Katrin Helling-Plahr (FDP), Petra Sitte (Die Linke) und Karl Lauterbach SPD haben vergangenen Freitag in Berlin den ersten infraktionellen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Suizidhilfe vorgestellt. Der sieht vor, Ärzten zu ermöglichen, volljährigen Sterbewilligen todbringende Präparate verschreiben, sofern diese sich zuvor in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle haben beraten lassen. „Einen gegen die Autonomie gerichteten Lebensschutz kann und darf es nicht geben“, sagte Helling-Plahr bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs vor den Bundespressekonferenz.

§1 des Entwurfs („Recht auf Hilfe zur Selbsttötung“) des Gesetzentwurfs lautet: „Jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte, hat das Recht, hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen.“ § 2 regelt sodann das „Recht zur Hilfeleistung“. Nach Absatz 1 darf „jeder (...) einem anderen, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte, Hilfe leisten“. Absatz 2 stellt klar, dass niemand „verpflichtet werden“ kann, „Hilfe zur Selbsttötung“ zu leisten. Absatz 3 verbietet, jemandem „aufgrund seiner Berufszugehörigkeit“ die Beihilfe zur „Selbsttötung“ zu untersagen und richtet sich gegen standesrechtliche Vorschriften, mit denen die Mehrheit der Landesärztekammern Ärzten die Vornahme von Suizidhilfe verbieten.

In ihrem Gesetzentwurf definieren Helling-Plahr, Sitte und Lauterbach auch den „autonom gebildeten, freien Willen“. Dieser setze, wie es in § 3 heißt, „die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden und nach dieser Ansicht handeln zu können“. Dabei sei davon auszugehen, „dass eine Person regelmäßig erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Bedeutung und Tragweiter einer Suizidentscheidung vollumfänglich erfassen vermag“. Ferner müssten dem Suizidwilligen „alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bekannt“ sein und „sämtliche Informationen“ vorliegen, die „ihn befähigen, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider abzuwägen.“ Dies setzte „insbesondere voraus, dass der Suizidwillige Handlungsalternativen zum Suizid kennt, ihre jeweiligen Folgen bewertet kann und seine Entscheidung in Kenntnis aller erheblichen Umstände und Optionen“ treffe.

Dafür soll die in § 4 geregelte Beratung sorgen. Sie ist „ergebnisoffen“ zu führen und soll „unentgeltlich“ erfolgen. Laut Absatz 4 können Suizidwillige dabei „gegenüber der sie beratenden Person“ auf Wunsch „anonym bleiben“. Erfolgen soll die Beratung durch staatliche anerkannte Beratungsstellen. § 5 des Gesetzentwurfes schreibt hierzu den Länder vor, „ein ausreichend plurales Angebot an wohnortnahen Beratungsstellen sicherzustellen“. „Nach Abschluss der Beratung“ hat die Beratungsstelle „der beratenen Person eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Beratung stattgefunden hat“.

Mit dem Beratungsschein soll der Suizidwillige dann bei einem Arzt vorstellig werden. „Durch Vorlage der Bescheinigung“ habe sich der Arzt „nachweisen zu lassen, dass sich die suizidwillige Person höchstens acht Wochen zuvor in einer Beratungsstelle hat beraten lassen“. Sind „zehn Tage seit der Beratung vergangen“, dürfe der Arzt „von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit des Sterbewunsches“ ausgehen und kann dem Suizidwilligen „ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung“ verschreiben.

§ 6, Absatz 2 verpflichtet den Arzt, „den Suizidenten mündlich und in verständlicher Form über sämtliche für die Selbsttötung wesentlichen medizinischen Umstände“, wie den „voraussichtlichen Ablauf der Selbsttötung“ und die „Risiken der medizinischen Methode“ aufzuklären.

Absatz 6 ermächtigt das Bundesgesundheitsministerium „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ Näheres zu regeln, wozu neben „den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Ärzte“ auch die „Vergütung der Hilfe zur Selbsttötung“ zählt.

§ 7 verpflichtet schließlich die Bundesregierung jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der Auskunft über die vorgenommenen Beratungen und Verschreibungen gibt. Alle drei Jahre soll die Bundesregierung das Gesetz auf dessen Wirksamkeit überprüfen.


Juristen wollen Verbot der „Tötung auf Verlangen“ streichen – Gesetzentwurf vorgelegt

Halle (ALfA). Acht Juristen um den Medizinrechtler Hennig Rosenau (Universität Halle) haben den sogenannten „Augsburg-Münchner-Hallescher-Entwurf“ vorgelegt. Der Gesetzentwurf, der kein „schlichtes Reparaturgesetz des für nichtig erklärten Paragrafen 217 StGB“ (Rosenau) sein will, geht weiter als alles, was bisher von Politik und Sterbehilfeorganisationen vorgelegt wurde. So sieht er etwa die Errichtung einer interdisziplinär besetzten Kommission vor, die Sterbewilligen, nach Beratung durch eine staatliche Beratungsstelle und Begutachtung durch einen Arzt, Zugang zu Präparaten ermöglichen soll, die sich zur Selbsttötung eignen. Wie es in der Begründung heißt, solle Sterbewilligen dadurch der Zugang zu einem selbstbestimmten Tod – „unabhängig von der Verschreibungsbereitschaft der Ärzte“ und „ohne dass Betroffene auf die Erlaubniserteilung“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) „angewiesen sind“ – ermöglicht werden. Ferner sieht der Gesetzentwurf die Streichung des § 216 („Tötung auf Verlangen“) aus dem Strafgesetzbuch vor. Mit ihr wollen die Verfasser des Gesetzentwurfs Ärzten auch die „Tötung auf Verlangen“ als „ultima ratio“ ermöglichen, etwa für Menschen, die am sogenannten „Locked-In-Syndrom“ leiden.


Portugal: Parlament legalisiert die „Tötung auf Verlangen“

Lissabon (ALfA). Mit 136 gegen 78 Stimmen bei vier Enthaltungen hat das portugiesische Parlament in Lissabon vergangenen Freitag die Tötung auf Verlangen legalisiert. Das Gesetz, das um in Kraft treten zu können, noch von Staatspräsident Marcelo Rebelo de Sousa unterzeichnet werden muss, sieht vor, dass Ärzte volljährige Patienten, die an einer unheilbaren Krankheit leiden, auf deren Verlangen straffrei töten können.


Termine


19. – 20.02.2021 | Zoom-Seminar „Kommunikation im Lebensschutz“ für Mitglieder der JfdL

Teilnahme kostenlos

Mehr Informationen: https://jugend.alfa-ev.de/veranstaltungen/kommunikation/

27.02.2021 | Schulung Patin für 9 Monate

Ort: Chemnitz (event. nur digital möglich/Entscheidung fällt in der 6. KW)

Mehr Informationen & Anmeldung bei Brit Bechtloff unter [email protected]

17.04.2021 | BVL-Fachtagung zur Woche für das Leben und Fotoausstellung der Jugend für das Leben

Ort: Augsburg

Mehr Informationen: www.bundesverband-lebensrecht.de und jugend.alfa-ev.de

12.06.2021 | Schulung Patin für 9 Monate

Ort: Bielefeld

Mehr Informationen & Anmeldung bei Brit Bechtloff unter [email protected]

09.10.2021 | Schulung Patin für 9 Monate

Ort: Stuttgart

Mehr Informationen & Anmeldung bei Brit Bechtloff unter [email protected]



Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V.
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Ottmarsgäßchen 8 | D-86152 Augsburg
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Telefon: 0821-512031       
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