Sehr geehrter Herr Do, die Aufwendungen für vermietete oder verpachtete Immobilien sorgen immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Insbesondere bei Renovierungskosten stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen. Ein häufiges Problem sind Schönheitsreparaturen, also z.B. das Tapezieren und Streichen von Wänden und Böden. Dann fragt sich: Sind die Kosten als Erhaltungsaufwendungen bzw. Werbungskosten sofort abziehbar? Oder handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nur als „Absetzungen für Abnutzung“ (AfA) über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können? Der BFH hat nun seine Rechtsprechung weiter konkretisiert und geklärt, wie reine Schönheitsreparaturen und andere bauliche Maßnahmen bei zeitlicher Nähe zur Anschaffung steuerlich einzuordnen sind - mehr dazu in unserem Newsletter! Eine andere Problematik bei Immobilien ergibt sich für den Komplex Umsatzsteuer und Vorsteuer: Bei gemischt genutzten Gebäuden, die insoweit steuerfreie und steuerpflichtige Vermietungsumsätze abwerfen, stellt sich die Frage: Wie ist die Vorsteuer bei unterschiedlichen Aufwendungen aufzuteilen? Zuletzt hat der BFH dabei eine Entscheidung des EuGH umgesetzt - erfahren Sie mehr im zweiten Beitrag! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |