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| | | | | Auch als Rentnerin oder Pensionär gut zu wissen: Änderungen für die Steuererklärung Interview mit der Steuerexpertin Gabriele Waldau-Cheema |
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| | | | | | | | | Gabriele Waldau-Cheema ist staatlich geprüfte Betriebswirtin und Bilanzbuchhalterin mit großer Erfahrung beim Thema Einkommensteuererklärung. Die erfolgreiche Autorin gibt Steuertipps in vielbesuchten Veranstaltungen der Verbraucherzentrale. |
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| | | | | Liebe Frau Waldau-Cheema, wie viel Zeit bis zur Abgabe der Steuererklärung bleibt denn noch? Tatsächlich haben Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit, Krankenversicherungen alljährlich bis Ende Februar Zeit die Daten elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Das heißt, bevor nicht alle Informationen vorliegen, ist die Bearbeitung einer Steuererklärung nicht sinnvoll. Deshalb sind die Programme bei den Finanzbehörden in der Regel jetzt ab März „freigeschaltet“. Grundsätzlich können Erklärungen durchaus schon früher eingereicht oder übermittelt werden, denn die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingang bearbeitet. Und noch ist Zeit: Machen Sie die Steuererklärung für 2024 selbst, müssen Sie diese bis zum 31. Juli 2025 beim zuständigen Finanzamt eingereicht haben. Hat sich der Steuerfreibetrag in 2024 gegenüber dem Vorjahr geändert? Der Grundfreibetrag wurde erst kurz vor Jahresende 2024 rückwirkend ab 01.01.2024 auf 11.784 Euro für Singles bzw. 23.568 Euro für Ehepaare erhöht. Zuvor waren nur 11.604 Euro geplant. Auch die Steuersätze wurden zum Abbau der „kalten Progression“ angepasst. Unser Eindruck ist: Immer mehr Rentner werden besteuert. Dafür werden Aufwendungen zur Altersvorsorge zunehmend steuerfrei. Stimmt das? Tatsächlich sind in erster Linie die „Neurentner“ von der zunehmenden Besteuerung der Renten betroffen. Denn im Jahr des Rentenbeginns wird für die gesetzlichen Renten der Steuerfreibetrag festgelegt. Dieser beträgt für die neue "Rentner-Kohorte" 2024 immerhin noch 17 % und für 2025 16,5 %. Allerdings bleibt der einmal errechnete Freibetrag bis zum Ende der Rentenzahlungen „eingefroren“. Somit werden alle Rentenerhöhungen komplett der Steuer unterworfen. Der Versorgungsfreibetrag nebst Zuschlag wird, wie der Altersentlastungsbetrag, ebenso bis zum Jahr 2058 auf NULL abgeschmolzen. Aufwendungen für die Altersversorgung mindern als Sonderausgaben die Steuerlast und werden seit 2023 aufgrund einer rückwirkenden Gesetzesänderung in voller Höhe anerkannt. Allerdings sind die Höchstbeträge zu beachten. In 2024 wird gedeckelt auf 27.566 Euro pro Person und für 2025 soll der Maximalbetrag 29.344 Euro betragen. Haben Sie noch einen besonderen Tipp? Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben seit 2024 steuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem zu versteuerndem Einkommen ( ZVE ) bis zu 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Zuvor lagen die Grenzen deutlich niedriger ( 17.900 Euro/35.800 Euro). Abhängig von der Anlageform können pro Jahr pro Person „Geschenke vom Staat“ bis zu 80 Euro ( 20% von maximal 400 Euro) als Arbeitnehmersparzulage beansprucht werden. Das betrifft auch Rentner die noch einen pauschal versteuerten Minijob haben. Liebe Frau Waldau-Cheema, herzlichen Dank für das Gespräch. |
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