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| | | | | Auch als Rentnerin oder Pensionär gut zu wissen: Änderungen für die Steuererklärung Interview mit der Steuerexpertin Gabriele Waldau-Cheema |
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| | | | | | | Richten Sie Ihr Augenmerk auf haushaltsnahe Aufwendungen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen |
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| | | | | | | | | Gabriele Waldau-Cheema ist staatlich geprüfte Betriebswirtin und Bilanzbuchhalterin mit großer Erfahrung beim Thema Einkommensteuererklärung. Die erfolgreiche Autorin gibt Steuertipps in vielbesuchten Veranstaltungen der Verbraucherzentrale. |
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| | | | | Liebe Frau Waldau-Cheema, mit dem inzwischen verabschiedeten Wachstumschancengesetz ändert sich ja einiges – auch für Rentnerinnen und Rentner? Etwas Zeit bis zur Abgabe der Steuererklärung bleibt ja noch – aber was ist denn genau zu beachten? Der Stichtag für die Abgabe der 2023-Einkommensteuererklärung ist der 2. September 2024. Wer steuerlich beraten ist, hat sogar Zeit bis zum 2. Juni 2025 und auch die Steuer 2022 kann- mit Berater - noch fristgerecht bis zum 31. Juli 2024 eingereicht werden. Diese Fristverlängerungen sind noch Corona geschuldet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 geht es dann wieder zurück auf die gesetzlichen Termine: 31. Juli des Folgejahres bzw. 30. April des übernächsten Jahres für steuerlich Beratene. Und: Wer zu spät ist, muss – auch in Erstattungsfällen - mit nicht unerheblichen Verspätungszuschlägen rechnen! Gibt es noch Steuerauswirkungen aufgrund von Corona-Spätfolgen sozusagen ? Für Rentnerinnen und Rentner gab es ja gar nicht so viele Änderungen, denn anders als bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern waren sie in der Regel weder von Kurzarbeit, Quarantäne-Zahlungen noch von Home Office betroffen. Gleichwohl können sie vom Inflationsausgleichsgesetz aus 2022 profitieren. Da wurden rückwirkend die Tarifeckwerte sowohl für 2023 als auch 2024 in der Steuertabelle verschoben. Auch der Grundfreibetrag ist angehoben worden: 2023 auf 10.908 € und 2024 dann auf 11.604 €. So soll die kalte Progression abgebaut werden. Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten zusätzlich zum vereinbarten Lohn einen Inflationsbonus bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Die Auszahlung kann in einer Summe oder Teilbeträgen erfolgen – spätestens jedoch bis zum 31.12.24. Das gilt auch für berufstätige Rentnerinnen und Rentner und sogar Minijobber. Aufgrund der Erfahrungen in der Corona-Zeit gab es Anpassungen an die steuerliche Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern und der Home-Office-Pauschale ab 2023. Hiervon können auch Rentnerinnen und Rentne profitieren, die etwa die Verwaltung ihrer Vermietungseinkünfte in einer „Arbeitsecke“ erledigen. Und welche Änderungen bringt das kürzlich verabschiedete Wachstumschancengesetz für Rentnerinnen und Rentner? Es gibt ein paar Änderungen von denen auch betroffene Rentnerinnen und Rentner profitieren könnten: Für sogenannte „Private Veräußerungsgeschäfte“ wird ab 2024 die Freigrenze von bisher 600 € auf 1.000 € angehoben. Und wer als Rentnerin gewerbliche Einkünfte erzielt, etwa eine Photovoltaikanlage betreibt, und die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ gewählt hat, muss ab 2024 grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärung mehr einreichen. Für neu errichtete, vermietete Wohngebäude (Beginn nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029) kann die degressive Abschreibung in Höhe von 5 % geltend gemacht werden. Die Regelungen für die 7b-Sonderabschreibungen sind rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2023 angepasst worden. Die maximalen Herstellungskosten je qm Wohnfläche dürfen jetzt 5.200 € (bisher 4.800 €) nicht übersteigen - die förderfähige Bemessungsgrundlage wurde auf 4.000 €/qm angehoben (bislang 2.500 €). Die Babyboomer gehen in Rente. Was gibt es für die „Neurentner“ zu beachten? Tatsächlich gelten für die „Neurentner-Kohorte“ ab 2023 geänderte Freibeträge. Das betrifft allerdings nur die Steuerpflichtigen, die in 2023 oder später in den Ruhestand gehen. Mit dem Wachstumschancengesetz ist jetzt die hundertprozentige Besteuerung aller Alterseinkünfte bis zum Jahr 2058 gestreckt worden. Das betrifft sowohl den Rentenfreibetrag, den Versorgungsfreibetrag nebst Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als auch den Altersentlastungsbetrag. In meinem Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/24 habe ich die aktuellen Werte in den Tabellen bereits dargestellt. All diese Änderungen werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Mein ganz persönlicher Tipp für alle Rentnerinnen und Rentner: Legen Sie Ihr Augenmerk verstärkt auf die haushaltsnahen Aufwendungen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen – wie etwa Krankheitskosten. Sammeln Sie Ihre Belege für Spenden und Beiträge zu gemeinnützigen Vereinen. Zahlen Sie Handwerkerlöhne und das Gehalt der Haushaltshilfe stets unbar. Beantragen Sie gegebenenfalls rechtzeitig die Anerkennung einer Schwerbehinderung oder stellen Sie, auch rückwirkend, einen Verschlimmerungsantrag. Der Nachweis eines Pflegegrades ersetzt den Behindertenpauschbetrag in der Regel nicht – bringt den pflegenden Angehörigen aber einen Steuerbonus durch den Pflegepauschbetrag. Liebe Frau Waldau-Cheema, herzlichen Dank für das Gespräch. |
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