Sehr geehrter Herr Do, wer Leistungen von beschränkt Steuerpflichtigen bezieht, sollte sich über die Konsequenzen bewusst sein. Denn die Einkommensteuer kann bei bestimmten Berufsgruppen wie Künstlern, Sportlern und anderen durch Steuerabzug fällig sein - und muss dann vom Veranstalter oder Auftraggeber angemeldet und abgeführt werden. Als Steuerberater sollten Sie Ihre Mandanten unbedingt mit den geltenden Regeln und dem Haftungsrisiko vertraut machen. Unser Newsletter erläutert hierzu eine FG-Urteil sowie die aktuelle Rechtslage! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur PS: Wenn Mandanten Fragen zur Reform der Arbeitnehmerüberlassung haben, sollten Sie vorbereitet sein. Alles was Sie wissen müssen, steht in unserem Spezialreport „AÜG 2017“ - jetzt kostenlos anfordern! |