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| Liebe Leserin, lieber Leser, die steuerliche Bewertung von Grundstücken entspricht derzeit nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Wie es jetzt weitergeht, erfahren Sie aus unserer ersten Nachricht. Bei der Steuer kommt es darauf an, dem Fiskus nicht mehr zu geben als ihm zusteht. Unsere benutzerfreundliche SteuerSparErklärung führt auch Anfänger sicher zu diesem Ziel, z.B. durch Datenübernahme, vorausgefüllte Steuererklärung und Themenfilter. Der Rote Faden lotst Sie per Interview-Modus Schritt für Schritt durch die Steuererklärung, und zwar unter Berücksichtigung der individuellen Situation und aller Steueränderungen. Mehr dazu finden Sie in unserer zweiten Nachricht. Beim Kindergeld gilt seit 1.1.2018 eine Neuregelung, die vor allem Gutverdiener beachten sollten (siehe unsere dritte Nachricht). Besonders knifflig wird es mit dem Kindergeld nach dem 18. Geburtstag, etwa bei einem Fernstudium, wie unsere vierte Nachricht erläutert. Welche finanziellen Ansprüche Trennungskinder im Jahr 2018 haben, lesen Sie in unserer fünften Nachricht.
| Bis zum nächsten Mal Ihr | | Michael Santak Redaktion Geldtipps |
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| | | | | INHALT DIESES NEWSLETTERS | | | | | | | | | | |
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| | | | | | Verfassungsrichter kippen Einheitsbewertung bei Grundsteuer Die Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien in den alten“ Bundesländern seit Anfang 2002 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig. Damit kann die Grundsteuer nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden. So hat es das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 10.4.2018 - 1 BvL 1114, 1 BvL 1214, 1 BvL 115, 1 BvR 63911, 1 BvR 889/12).
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