Urteil: Nur begrenzte private Altersvorsorge für Hartz-IV-Aufstocker Von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Hartz-IV-Aufstocker können eine private Altersvorsorge nur begrenzt von ihrem anzurechnenden Einkommen abziehen. Nach einem am Mittwoch, 27. Juli 2022, veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Berlin ist der Abzug auf den fiktiven einkommensabhängigen Rentenbeitrag begrenzt; bei niedrigen Einkünften gilt der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, derzeit 83,70 Euro monatlich (Az.: S 123 AS 5265/20). |