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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1240 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 17. Oktober 2024 |
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Willkommen bei der 1240. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 24. Oktober 2024.
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INHALT Ausgabe #1240
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01)...News: Verspätung - NIS2UmsuCG kommt erst im Jahr 2025
02)...News: Nach 15 Jahren - WWW-Foundation wird abgewickelt
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .at, .coop und .io
04)...Recht: UDRP - Polydec verliert, erhält aber polydec.com
05)...Handel: Investing - candy.com schlägt neues Kapitel auf
06)...Handel: Glück - casino.bet spielt US$ 200.000,â ein
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07)...Event: Berlin - 23. @kit-Kongress im Mai 2025
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) Verspätung - NIS2UmsuCG kommt erst im Jahr 2025
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Ein offenes Geheimnis hat sich bestätigt: die NIS-2-Richtlinie wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht wie geplant zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt. Als realistisch gilt derzeit das Frühjahr 2025.
Am 16. Januar 2023 ist die Richtlinie über MaÃnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (Network and Information Security 2, kurz: NIS-2) in Kraft getreten. Da es sich um eine Richtlinie handelt, bedarf sie der Umsetzung in nationales Recht. Dies soll in Deutschland durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) geschehen; die von der EU vorgegebene Umsetzungsfrist endet dabei am 17. Oktober 2024. Mit dem NIS2UmsuCG wird der mit dem IT-Sicherheitsgesetz geschaffene Ordnungsrahmen entsprechend der EU-rechtlichen Vorgaben auf den Bereich bestimmter Unternehmen erweitert. Zu den im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ãnderungen zählt die Einführung der durch die NIS-2 vorgegebenen Einrichtungskategorien, die mit einer signifikanten Ausweitung des bisher auf Betreiber Kritischer Infrastrukturen, Anbieter digitaler Dienste und Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse beschränkten Anwendungsbereichs einhergeht. Des Weiteren will die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf das Instrumentarium des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Hinblick auf von der NIS-2 vorgegebene AufsichtsmaÃnahmen ausweiten und den Katalog der Mindestsicherheitsanforderungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie in das BSI-Gesetz übernehmen. Zudem soll unter anderem die bislang einstufige Meldepflicht bei Vorfällen durch das dreistufige Melderegime der NIS-2 ersetzt werden. Auch wenn vieles aus dem Gesetzesentwurf schon bekannt ist, bleiben Details und damit vor allem verbindliche Vorgaben der Endfassung des NIS2UmsuCG nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens vorbehalten.
Am Freitag, den 11. Oktober 2024 hat sich daraufhin der Bundestag bei spärlicher Anwesenheit in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 20/13184) befasst. Die Fraktion der CDU/CSU kritisierte erwartungsgemäÃ, dass die Bundesregierung trotz der sich häufenden Anzahl folgenreicher Cybersicherheitsvorfälle die NIS-2 noch nicht umgesetzt habe; dies belaste die Betreiber kritischer Infrastrukturen und setze die deutsche Infrastruktur unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken aus. Bengt Bergt (SPD) hingegen betonte, dass das Gesetzgebungsverfahren laufe: "Mir ist ein gründliches Ampelgesetz allemal lieber als ein vermurkstes Unionsgesetz." Zugleich räumte er ein, dass zügiges Handeln notwendig sei. Dr. Silke Launert (CDU/CSU) kritisierte insbesondere, dass im Haushaltsplan 2025 für den Schutz der kritischen Infrastruktur lediglich EUR 400.000,â vorgesehen seien. Demgegenüber hat das NIS2UmsuCG weitreichende Auswirkungen auf die Wirtschaft. Für sie erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand voraussichtlich um rund EUR 2,2 Mrd.; insgesamt entsteht einmaliger Aufwand von voraussichtlich rund EUR 2,1 Mrd., der fast ausschlieÃlich der Kategorie Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe zuzuordnen ist. Sehr viel konkreter wurde es allerdings nicht. Die Gesetzesvorlage der Bundesregierung zum NIS2UmsuCG wurde im Anschluss an die erste Lesung zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen. Wann die Beratung in den Ausschüssen abgeschlossen ist, steht derzeit nicht fest; als realistisch gilt derzeit, dass das NIS2UmsuCG im Frühjahr 2025 in Kraft tritt.
Wer wissen will, ob ein Unternehmen vom NIS2UmsuCG erfasst wird, kann ab sofort die "NIS-2-Betroffenheitsprüfung" des BSI durchführen. Basierend auf dem vorliegenden Gesetzesentwurf stellt die Online-Prüfung konkrete, am Entwurf orientierte Fragen, um ein Unternehmen einzuordnen. Die Fragen sind kurz und präzise gehalten und werden bei Bedarf im Kleingeschriebenen tiefer gehend erläutert. Im Ergebnis erhält man eine automatisierte Ersteinschätzung, ob ein Unternehmen vom NIS2UmsuCG betroffen ist und erläutert, was dieser Status bedeutet und welche Pflichten durch den Gesetzgeber vorgezeichnet sind.
Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/62FPPUNF-62DJF6FY-5Y75V5UF-11CXMT.pdf
Das Plenarprotokoll vom 11. Oktober 2024 finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/62FPPUNF-62DJF6FY-62CGBH47-1BZ8L09.html
Die "NIS-2-Betroffenheitsprüfung" können Sie hier absolvieren:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/62FPPUNF-62DJF6FY-62CGBH48-233Q54.html
Quelle: bundestag.de, eigene Recherche
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02) Nach 15 Jahren - WWW-Foundation wird abgewickelt
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Die gemeinnützige World Wide Web Foundation wird nach rund 15 Jahren liquidiert. Das gaben ihre Gründer Tim Berners-Lee und Rosemary Leith bekannt. Stattdessen soll die Arbeit am "Solid Protocol" intensiviert werden.
Gegründet am 17. November 2009 in Washington (DC), hat sich die World Wide Web Foundation, auch bekannt als Web Foundation, dafür eingesetzt, das Web als öffentliches Gut und Grundrecht zu fördern. Ihr Ziel war eine Welt, in der jeder online die gleichen Rechte und Möglichkeiten hat. Der "Contract for the Web" wurde als eine Reihe von Grundsätzen veröffentlicht, die in einen Vertrag integriert wurden, der am 25. November 2019 veröffentlicht wurde; zu den Unterzeichnern gehörten unter anderem Unternehmen wie Google, Facebook und Cloudflare sowie eine Reihe von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Die Web Foundation darf aber nicht mit dem World Wide Web Consortium (W3C) verwechselt werden; das W3C wurde zwar ebenfalls von Berners-Lee gegründet, hat aber als Gremium zur Standardisierung der Techniken im World Wide Web eine grundlegend andere Funktion. Es entwickelt technische Spezifikationen und Richtlinien wie HTML, XML oder CSS und hat so zahlreiche De-facto-Standards hervorgebracht. Gleiches gilt für die Internet Engineering Task Force (IETF), die sich mit der technischen Weiterentwicklung des Internets befasst. Demgegenüber hat die Web Foundation zwar eine Reihe von Forschungsprojekten verfolgt, aber keine technischen Standards gesetzt.
Und dazu wird es auch künftig nicht kommen. In einem öffentlichen Brief vom 27. September 2024 teilten Berners-Lee und Leith unter der Ãberschrift "An Update on the Future of the Web Foundation" mit, dass man die Entscheidung getroffen habe, die Stiftung abzuwickeln. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass im Jahr 2009 gerade einmal etwas über 20 Prozent der Weltbevölkerung Zugang zum Internet hatte; dies habe sich dramatisch geändert, inzwischen seien es knapp 70 Prozent. Es gäbe inzwischen viele hervorragende Nicht-Regierungs-Organisationen, welche die Grundsätze der Web Foundation und die Rechte der Nutzer im Internet verteidigen. Zudem hätten sich die Bedrohungen geändert; das dominante Geschäftsmodell der sozialen Medien habe zu einer Kommerzialisierung der Nutzerdaten und zu einer Machtkonzentration geführt, die der Vision von Berners-Lee widerspräche. Man habe sich daher gefragt, wo man künftig am meisten bewirken könnte, und sei zu dem Schluss gekommen, dass dies darin liege, dem Einzelnen die Macht und Kontrolle über seine Daten zurückzugeben. Um dies am besten zu erreichen, werde Berners-Lee seine Tätigkeiten auf das "Solid Protocol" und andere dezentralisierte Systeme konzentrieren. "The board of the Web Foundation has therefore made the decision to wind down the Web Foundation, closing our virtual doors at the end of September and enabling Tim to focus on his vision for Solid", heiÃt es in dem Brief.
Das "Solid Protocol" versteht sich nach eigenen Angaben als "medium for the secure, decentralized exchange of public and private data". Daten werden dort in sogenannten "pods" (personal online data stores) gespeichert und funktionieren wie persönliche Webserver. Im Idealfall können die Nutzer damit selbst bestimmen, wo ihre persönlichen Informationen gespeichert werden. Vom Web3 hält Berners-Lee hingegen wenig, weil zu langsam und zu teuer. "Ignore the Web3 stuff", riet er dem Publikum im Jahr 2022 auf dem Web Summit in Lissabon.
Das Schreiben von Tim Berners-Lee und Rosemary Leith finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/62FPPUNF-62DJF6FY-62CGBH49-B7JGK9.pdf
Weitere Informationen zum "Solid Protocol" finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/62FPPUNF-62DJF6FY-62CGBH4A-Q9LS66.html
Quelle: heise.de, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .at, .coop und .io
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Eine Online-Weltkarte für Genossenschaften: an dieser Neuheit arbeitet aktuell die Genossenschaftsdomain .coop. Derweil optimiert Nic.at die Verfügbarkeit von .at, während man sich um .io weniger Sorgen machen muss als befürchtet â hier die Kurznews.
Nic.at, Verwalterin des österreichischen Länderkürzels .at, hat die Verfügbarkeit ihrer Top Level Domain weiter optimiert. Für eine Registry sind Internetknoten (Internet Exchange Points), sprich ein physischer Standort, über den Internet-Infrastrukturunternehmen verbunden sind, von groÃer Bedeutung. Dabei schlieÃen sich zum Beispiel Internet Service Provider (ISPs) oder Unternehmen mit groÃen Netzwerken zusammen und machen so das Internet schneller. Auf Betreiben von Nic.at ist die .at-Zone ab sofort bei allen Internet Exchange Points in Ãsterreich vertreten und trägt damit dazu bei, die Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit des Internets in Ãsterreich flächendeckend zu gewährleisten und zu verbessern. Neben Wien, Salzburg und Rheintal ist die .at-Zone nun auch mit einem Node in Klagenfurt vertreten, um den Datenverkehr effizient zu gestalten und Latenzzeiten zu verringern. Aktuell stehen insgesamt 56 Nodes in zwei unabhängigen Clouds in zwei autonomen Systemen für Unternehmen und Registrare zur Verfügung. Durch die Integration neuer Knotenpunkte in strategisch wichtigen Regionen stellt Nic.at sicher, dass Anfragen noch schneller und effizienter bearbeitet werden und garantiert eine hundertprozentige Uptime â getreu dem Motto: mit .at machen Sie alles richtig und nichts verkehrt.
Die in Washington (DC) ansässige DotCooperation LLC, Registry der Top Level Domain .coop, hat angekündigt, in Kürze eine Weltkarte für Genossenschaften zu veröffentlichen. Die Karte, die regelmäÃig aktualisiert wird, soll der erste Schritt zur Revolutionierung der Art und Weise sein, wie Genossenschaften sich vernetzen, kommunizieren und ihre globale Wirkung präsentieren. Sie wurde mit Unterstützung der Digital Commons Cooperative entwickelt und nutzt frei verfügbare Software, um Daten von zahlreichen Organisationen auf der ganzen Welt zusammenzuführen. Bisher wurden über 12.000 Genossenschaften zur Karte hinzugefügt. Sie bietet durch Suchfunktionen einschlieÃlich Land, Haupttätigkeit, Registrierung unter .coop und Mitgliedschaft in der International Cooperative Alliance Informationen zu Genossenschaften sortiert nach Name, Sektor oder Typ. Ziel ist es, dass Verbraucher sie nutzen können, um seriöse Genossenschaften zu finden, von denen sie Produkte oder Dienstleistungen beziehen können. Eine Demo-Site der "Cooperative World Map" wird während der Konferenz der International Cooperative Alliance im November 2024 in Neu-Delhi an den Start gehen, die vollständige Einführung ist für 2025 geplant.
Für weltweite Schlagzeilen sorgte die Meldung, dass das im Indischen Ozean gelegene Chagos-Archipel, der letzte noch verbliebene Teil des Britischen Territoriums im Indischen Ozean, nach langwierigen Verhandlungen seine Souveränität zurückerlangt hat. Befürchtungen, dass damit auch die Top Level Domain .io und mit ihr hunderttausende von registrierten Domains aus dem Netz verschwinden könnten, stellen sich jedoch immer mehr als voreilig dar. Für den Domain-Blogger Andrew Allemann (domainnamewire.com) etwa ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Inhaber einer .io-Domain ihre Adresse verlieren. Die Internet-Verwaltung ICANN habe zum Ziel, die Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems zu schützen; das Löschen einer beliebten und stark genutzten Top Level Domain verträgt sich damit nicht. Thomas Claburn (theregister.com) geht davon aus, dass in den kommenden fünf Jahren gar nichts passieren werde. "Should 'IO' no longer be retained as a coding for this territory, it would trigger a 5-year retirement process described at [the IANA website], during which time registrants may need to migrate to a successor code or an alternate location.", zitiert Claburn eine Sprecherin von ICANN. Wer sein Unternehmen oder Projekt auf einer Länderendung aufbaut, muss sich aber im Klaren sein, dass es â vor allem bei politisch instabilen Ländern â zu Ãnderungen kommen kann. "ccTLDs are the wild west of the internet", so Allemann.
Die Weltkarte für Genossenschaften finden Sie in Kürze unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/62FPPUNF-62DJF6FY-62CGBH4B-8AZ12CH.html
Quelle: nic.at, thenews.coop, theregister.com
DOMAIN-RECHT
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04) UDRP - Polydec verliert, erhält aber polydec.com
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Das Schweizer Unternehmen Polydec sah seine Markenrechte durch die Domain polydec.com verletzt. Nachdem der deutsche Domain-Inhaber auf Anfragen nicht reagierte, startete Polydec ein UDRP-Verfahren, das auf ein Reverse Domain Name Hijacking hinauslief, aber dann doch noch ein erfreuliches Ende nahm.
Die Schweizer Polydec SA sieht ihre Recht durch die deutsche Knauf Information Services GmbH verletzt, die Inhaberin der Domain polydec.com ist. Sie versuchte den Gegner, der die Domain nicht nutzt, zu kontaktieren, erhielt aber nie eine Antwort, weshalb sie ein UDRP-Verfahren vor der WIPO startete. Sie trägt unter anderem vor, sie sei seit 2018 Inhaberin einer Schweizer Marke "POLYDEC". Der Gegner ist nicht mehr Inhaber von "POLYDEC"-Marken, die 2023 ausgelaufen seien, und er nutze sie nicht mehr. Damit habe er auch keinen Grund mehr, die Domain zu halten, unter der es seit Jahren keine Website mehr gibt. Die Domain sei 1998 registriert worden und der Gegner sei seit 2013 ihr Inhaber. Indem er die Domain weiter halte, beschädige er das Geschäft der Polydec SA. Der Gegner sei darüber hinaus dafür bekannt, Domains zu besetzen, wie unter anderem fitterfriendly.com, alutop.com und insulationmanual.com. Der Gegner hält dem entgegen, er sei Inhaber der streitigen Domain, seit er die ursprüngliche Inhaberin, die französische Polidec Group, übernommen habe, die auch Inhaberin verschiedener "POLYDEC"-Marken war, die 2023 ausgelaufen sind. Davon, dass die Beschwerdeführerin wegen der Domain versucht hat, Kontakt aufzunehmen, wisse man nichts, entsprechende Korrespondenz habe man bei einer aktuellen Sichtung nicht gefunden. Man halte keine Domains besetzt; Alutop sei eines ihrer bekannten Produkte. Man sei bereit, die Beilegung der Angelegenheit zu besprechen und unter der Domain polydec.com eine Weiterleitung auf das Angebot der Beschwerdeführerin einzurichten.
Der als Entscheider berufene britische Rechtsanwalt Adam Taylor wies die Beschwerde der Polydec SA zurück und stellte sogar ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2024-3456). Dass hier Marke und Domain identisch sind, stand auÃer Frage. Die Frage nach einem Recht des Gegners oder einem berechtigten Interesse seinerseits überging Taylor und prüfte gleich die bösgläubige Registrierung und Nutzung der Domain polydec.com seitens des Gegners. Taylor erklärte, er sehe den 31. Juli 1998, als der Vorgänger des Gegners die Domain registrierte, als das relevante Datum für eine mögliche bösgläubige Registrierung. Man könne argumentieren, 2013 sei der maÃgebliche Zeitpunkt, als der Gegner Inhaber der Domain wurde, doch stelle die Ãbertragung im Jahr 2013 keine wesentliche Ãnderung der Inhaberschaft dar, denn der Gegner übernahm die komplette Unternehmensgruppe, welche bis zu dem Zeitpunkt Inhaber war. Davon abgesehen lägen beide Zeitpunkte vor der Erlangung von Markenrechte auf Seiten der Beschwerdeführerin, die erst 2018 entstanden sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Entstehung von Markenrechten in den 1980er Jahren nachgewiesen hätte, wie das Ausführungen auf ihrer Website nahelegen, so hätte sie jedoch nicht den Nachweis der bösgläubigen Domain-Registrierung auf Seiten des Gegners erbracht. Demnach habe die Beschwerdeführerin die bösgläubige Registrierung nicht nachgewiesen. Und keines ihrer gegen den Gegner vorgebrachten Argumente, wie dass er die Domain nicht nutzt und er nicht mehr Inhaber entsprechender Marken ist, ändere etwas an der fehlenden Bösgläubigkeit. Taylor stellte fest, dass die Beschwerdeführerin damit das dritte Element des UDRP-Verfahrens nicht erfüllt habe und wies deshalb die Beschwerde ab.
Danach prüfte er RDNH und stellte den Missbrauch des UDRP-Verfahrens durch die Beschwerdeführerin fest. Sie räume ein, dass die Domain bereits 1998 registriert wurde. Ein späteres wesentliches Registrierungsdatum behaupte sie nicht, auch wenn sie sich auf die Ãbernahme der Unternehmensgruppe durch den Gegner im Jahr 2013 als maÃgebend beziehe. So oder so hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass beide Zeitpunkte der Beantragung ihrer Marke vorausgingen. Sie wusste zudem, dass die Domain legitim registriert und übertragen worden war, und das in einem gänzlich anderen Industriebereich als dem, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist. Ihr oder ihrem Rechtsvertreter hätte klar sein müssen, dass keine Aussicht bestand, die zwingende Voraussetzung zu beweisen, dass die Domain bösgläubig registriert worden war. In der Beschwerde unternahm sie keinen wirklichen Versuch, eine bösgläubige Registrierung nachzuweisen; sie beschränkte sich darauf, eine bösgläubige Nutzung zu behaupten. Selbst hier stützte sich die Beschwerde auf eine Reihe aussichtsloser Behauptungen, die sich hauptsächlich auf die angebliche (und in der Tat unbewiesene) "Weigerung" des Gegners beziehe, der Aufforderung der Beschwerdeführerin nachzukommen, ihr die Domain zu übertragen. Aus diesen Gründen sah Taylor ein RDNH gegeben.
Taylor fand hier klare Worte, nicht nur für die Beschwerdeführerin, die ganz offensichtlich einen beinahe aussichtslosen Kampf geführt hat. Er rechnete den Erstregistrierungszeitpunkt 1998 dem Gegner zu, der erst 2013 Inhaber der Domain wurde, und stützte sich dabei darauf, dass der Gegner die vorherige Inhaberin komplett übernommen hat. Ganz aussichtslos war der Kampf der Polydec SA aber für die Beschwerdeführerin nicht, denn nicht nur leitet mittlerweile die Domain polydec.com auf ihre Website polydec.ch weiter, sondern die bereits am 09. Oktober 2024 eingetragenen letzte Ãnderung im WHOIS (eine Woche nach der UDRP-Entscheidung vom 02. Oktober 2024) lässt darauf schlieÃen, dass nicht einfach nur die Weiterleitung eingerichtet wurde, sondern die Beschwerdeführerin die Domain sogar übertragen bekommen hat.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain polydec.com finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/62FPPUNF-62DJF6FY-62CGBH4C-19X7TG8.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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05) Investing - candy.com schlägt neues Kapitel auf
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Die Premium-Domain candy.com steht zum Verkauf. Das Web3-Unternehmen Candy Digital, welches die Domain 2021 für einen ungenannten Betrag erworben hat, wechselt von candy.com auf candy.io.
Die Geschichte von candy.com ist lange und das Paradebeispiel für eine erfolgreiche Premium-Domain. Domain-King Rick Schwartz verkaufte die Domain 2009 für US$ 3 Mio. und handelte eine fünfprozentige Beteiligung an dem SüÃwarengeschäft der beiden jungen Geschäftsleute aus, die die Domain kauften. Sie waren mit candy.com am Markt nicht auf Anhieb so erfolgreich, wie erhofft, weshalb Schwartz ein paar Zugeständnisse machte und im Gegenzug weitere Beteiligungen erhielt. Als die Geschäfte über SüÃwaren hinausgingen, gründeten die Domain-Inhaber 2021, unter Beteiligung von Schwartz, greenrabbit.com und konnten candy.com zur Finanzierung sehr gut verkaufen.
Käufer von candy.com war das Web3-Unternehmen Candy Digital, das sich davon zu Zeiten des NFT-Hypes gute Geschäfte versprach. Jetzt steht candy.com wieder zum Verkauf, ohne konkreten Käufer, und Candy Digital hat sich auf candy.io zurückgezogen. Geht man auf candy.com, sieht man eine Landing-Page von Hilco Digital, auf der es heiÃt: "We are entertaining serious offers only for the Candy.com domain name." Nur ernstgemeinte Anfragen kann man an Andrew Miller von Hilco Digital richten. Elliot Silver sprach Miller an, der daraufhin mitteilte, bereits 2021 beim Verkauf von candy.com an Candy Digital als Broker beteiligt gewesen zu sein. Er bestätigt, dass Hilco Digital und einige wichtige Partner candy.com erworben haben und mit Amanda Waltz von Candy Digital zusammenarbeiten, um in Sachen candy.com ein neues Kapitel zu schreiben und der Domain ein nächstes dauerhaftes Zuhause zu geben.
Candy.com ist eine äuÃerst wertvolle Domain, die für viele Zwecke verwendet werden kann. Der Verweis auf die vergangenen Nutzungen spricht allerdings nicht dafür, dass die Domain für sich Erfolg verspricht. Schwartz konnte sie sehr gut verkaufen und schlug auch aus der Beteiligung Vorteile; er spricht von insgesamt US$ 11 Mio. Aber schon im SüÃwarengeschäft gab es Schwierigkeiten, die allerdings bravourös gemeistert wurden. Candy Digital hingegen setzt auf NFTs, die zwar 2021 erfolgversprechend aussahen, auf die aber bereits 2022 niemand mehr angesprochen werden wollte. Im Grunde stellt der Umstieg von candy.com auf candy.io einen Abstieg dar. Und statt die "äuÃerst wertvolle" Domain einfach an den nächsten innovativen Entrepreneur zu einem hohen Preis zu verkaufen, scheint sich ein Konsortium an candy.com zu beteiligen, um einen solchen auszumachen. Das alles spricht dafür, dass candy.com aus der Not heraus verkauft werden muss. Die Domain allein macht nicht die Musik; man muss schon auch ein wirtschaftlich erfolgreiches Geschäft betreiben, welches durch die Domain unterstützt wird. So herum wird ein Schuh draus.
Den Artikel von Elliot Silver über die aktuelle Entwicklung mit candy.com findet man unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/62FPPUNF-62DJF6FY-62CGBH4D-1D3HOGY.html
Die Geschichte zum groÃen candy.com / greenrabbit.com Deal findet man bei dnjournal.com:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/62FPPUNF-62DJF6FY-5KBJJVFZ-OK9NQ1.htm
Quelle: domaininvesting.com, eigene Recherche
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06) Glück - casino.bet spielt US$ 200.000,â ein
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In der vergangenen Domain-Handelswoche brilliert die Glücksspieldomain casino.bet mit einem Preis von US$ 200.000,â (ca. EUR 182.897,â). Die Endung .com schaltet sich deutlich darunter mit betex.com zum Preis von US$ 129.995,â (ca. EUR 118.879,â) ein.
Für .com reicht es diesmal nur für den zweiten Platz: betex.com kommt auf US$ 129.995,â (ca. EUR 118.879,â). Es folgt adhoc.com zum Preis von EUR 68.500,â, die sich gegenüber den im November 2010 erzielten EUR 65.000,â nur unwesentlich verbessert. Die von Mike Mann im Februar 2018 für US$ 30.000,â (ca. EUR 24.000,â) verkaufte skinte.com kam jetzt bei einer GoDaddy-Auktion auf nur mehr US$ 5.331,â (ca. EUR 4.875,â).
Unter den Länderendungen zeigen sich wieder .ai-Domains sehr stark, wobei einige Domains mit Preisabweichungen gegenüber früheren Meldungen daherkommen, weil zwar die Gebote entsprechend abgegeben werden, aber die Letztbietenden oft nicht zahlen. Bei travelagent.ai mit US$ 90.000,â (ca. EUR 82.304,â) scheint es geklappt zu haben; bei quran.ai mit jetzt lediglich US$ 37.001,â (ca. EUR 33.837,â) nicht: im September 2024 hat sie ein Gebot von US$ 100.999,â (ca. EUR 91.116,â) bekommen, aber der Höchstbietende zahlte den Preis nicht. Damit steht sie jedenfalls nicht allein, weshalb abweichende Preise für Domains in den Auktionen im September und Oktober 2024 vorliegen. Doch ope.ai kommt erfolgreich auf US$ 28.000,â (ca. EUR 25.606,â) und Raymond Hackney berichtet, dass ope.ai im September 2023 schon für USD 831,â (ca. EUR 790,â) zu haben war. Zum Vergleich: die .com-Variante ope.com kam im September 2024 auf US$ 52.000,â (ca. EUR 46.585,â) und verbesserte sich gegenüber den im April 2016 erzielten US$ 26.900,â (ca. EUR 23.596,â).
Die neuen generischen Endungen liegen diesmal an der Spitze mit der Glücksspieldomain casino.bet zum Preis von US$ 200.000,â (ca. EUR 182.897,â). Die klassischen generischen Endungen bieten lediglich vivahealth.net zum Preis von EUR 2.288,â. Die vergangene Domain-Handelswoche bringt also zwei Domains im sechsstelligen Bereich, von denen die teurere sogar eine nTLD ist. Das ist erfreulich.
Länderendungen
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travelagent.ai US$ 90.000,â (ca. EUR 82.304,â)
convergence.ai US$ 80.000,â (ca. EUR 73.159,â)
astrology.ai US$ 72.000,â (ca. EUR 65.843,â)
endeavor.ai US$ 60.000,â (ca. EUR 54.869,â)
distro.ai US$ 50.000,â (ca. EUR 45.724,â)
distribute.ai US$ 50.000,â (ca. EUR 45.724,â)
quran.ai US$ 37.001,â (ca. EUR 33.837,â)
audience.ai US$ 34.833,â (ca. EUR 31.854,â)
ultra.ai US$ 28.000,â (ca. EUR 25.606,â)
ope.ai US$ 28.000,â (ca. EUR 25.606,â)
simulation.ai US$ 25.533,â (ca. EUR 23.350,â)
frames.ai US$ 20.000,â (ca. EUR 18.290,â)
arena.ai US$ 16.202,â (ca. EUR 14.817,â)
predictive.ai US$ 16.100,â (ca. EUR 14.723,â)
sugar.ai US$ 15.831,â (ca. EUR 14.477,â)
muslim.ai US$ 15.200,â (ca. EUR 13.900,â)
kernel.ai US$ 14.599,â (ca. EUR 13.351,â)
forge.ai US$ 14.550,â (ca. EUR 13.306,â)
radio.ai US$ 13.700,â (ca. EUR 13.306,â)
locus.ai US$ 13.400,â (ca. EUR 12.254,â)
cad.ai US$ 10.200,â (ca. EUR 9.328,â)
telescope.eu EUR 12.999,â
mask.me EUR 11.700,â
nou.be EUR 5.425,â
doorway.ca US$ 3.500,â (ca. EUR 3.201,â)
drachenfrucht.de EUR 3.100,â
fractalanalytics.de EUR 3.000,â
godrive.eu EUR 2.999,â
eestikasiinod.ee EUR 2.900,â
bot.ch EUR 2.500,â
bluetable.de EUR 2.000,â
microcontrol.de EUR 2.000,â
gotherapy.de EUR 2.000,â
vektvest.no EUR 2.000,â
Neue Endungen
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casino.bet US$ 200.000,â (ca. EUR 182.897,â)
thc.shop US$ 2.800,â (ca. EUR 2.561,â)
esim.global EUR 2.000,â
Generische Endungen
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vivahealth.net EUR 2.288,â
.com
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betex.com US$ 129.995,â (ca. EUR 118.879,â)
adhoc.com EUR 68.500,â
bluedust.com US$ 15.000,â (ca. EUR 13.717,â)
faireye.com US$ 7.999,â (ca. EUR 7.315,â)
selbstheilung.com US$ 6.888,â (ca. EUR 6.299,â)
lovesexshop.com US$ 6.500,â (ca. EUR 5.944,â)
hydrogene.com EUR 6.000,â
fairart.com US$ 6.000,â (ca. EUR 5.487,â)
kalei.com US$ 5.551,â (ca. EUR 5.076,â)
atmiya.com US$ 5.500,â (ca. EUR 5.030,â)
skinte.com US$ 5.331,â (ca. EUR 4.875,â)
ytrade.com EUR 5.000,â
hixson.com US$ 5.000,â (ca. EUR 4.572,â)
wellmedhealth.com US$ 4.999,â (ca. EUR 4.572,â)
sambaslots.com US$ 4.995,â (ca. EUR 4.568,â)
expressprivacy.com US$ 4.900,â (ca. EUR 4.481,â)
freshdairy.com EUR 3.988,â
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: sedo.de, thedomains.com, domaininvestors.com, eigene Recherche
EVENT
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07) Berlin â 23. @kit-Kongress im Mai 2025
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Der renommierte @kit-Kongress des Bayreuther Vereins @kit findet im kommenden Jahr wieder in Berlin bei Google statt. Mit dabei â wie in den vergangenen Jahren â ist die Fachzeitschrift "Kommunikation & Recht". Geplant ist eine Hybridveranstaltung mit Vorort- und Online-Beteiligung.
Nach dem vergangenen Treffen im Mai 2024 in Köln findet der Kongress des Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie â Neue Medien â Recht e.V. (AKIT) und der juristischen Fachzeitschrift "Kommunikation & Recht" der Deutscher Fachverlag GmbH im kommenden Jahr 2025 als Präsenzveranstaltung wieder in Berlin bei Google statt â mit Option zur Online-Teilnahme. Der 23. @kit-Kongress und das 13. Forum "Kommunikation & Recht" erstrecken sich über zweieinhalb Tage. Von Mittwoch, 21. Mai 2025 abends bis Freitag, 23. Mai 2025 nachmittags tagt der Kongress in Berlin. Am Mittwoch dürfte der Kongress abends mit dem üblichen Get-together beginnen. Am Donnerstag, den 22. Mai 2025 beginnt der Arbeitstag sicherlich wie gewohnt mit einem frühen Plausch beim ersten Kaffee und der BegrüÃung durch die Vertreter der Veranstalter. Das Programm und die Vortragenden stehen noch nicht fest, aber man kann sich bereits anmelden.
Der 23. @kit-Kongress und das 13. Forum "Kommunikation & Recht" finden vom 21. bis 23. Mai 2025 in den Räumlichkeiten von Google Berlin, TucholskystraÃe 2 in 10117 Berlin, statt. Die Teilnahmegebühren liegen zwischen EUR 50,â und EUR 799,â, je nach Status, ob man Student oder Referendar ist, Vereinsmitglied oder normaler Teilnehmer. Bis zum 28. Februar 2025 besteht die Möglichkeit, Karten zum Frühbucherrabatt von 5 Prozent zu erwerben. Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen. Für Teilnehmende werden Fortbildungsbescheinigungen nach § 15 FAO für ihre berufliche Weiterbildung erteilt.
Weitere Informationen und Anmeldung zum anstehenden Kongress unter:
> Link
Quelle: ruw.de, eigene Recherche
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