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Verlagsangebot AGH Hamburg 22.6.2017, AGH I ZU(SYN) 11/2016 (I-6) Eine Volljuristin, die als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers tätig ist und daneben als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Foresik berät, ist wegen dieser Tätigkeit nicht als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen. [BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 19/2017 vom 13.9.2017] | |
| EGMR 5.9.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08 Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstoßen, wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist. Die Überwachung muss in jedem Fall verhältnismäßig sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert worden ist. | OLG Frankfurt a.M. 28.8.2017, 11 U 71/16 YouTube und Google sind verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben, da u.a. den Begriffen "Anschrift" und "Adresse" keine unterschiedliche Bedeutung zukommt. Etwas anderes gilt jedoch für die Telefonnummern und die zugewiesenen IP-Adressen. [OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung v. 4.9.2017] | |
| OLG Frankfurt a.M. 17.7.2017, 13 U 172/16 Ein Anleger, der auf die von einem Wirtschaftsinformationsunternehmen im Internet veröffentlichten Kredit- und Risikoanalysen ("Bonitätszertifizikate") vertraut, obwohl es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Rating-Agentur i.S.d. EU-Ratingverordnung handelt, kann im Verlustfall gegen dieses Unternehmen keinen Schadenersatz geltend machen. Dies gilt sowohl für die Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch für die Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246a StGB; § 826 BGB. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] | |
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Das OLG Frankfurt v. 17.8.2017 – 5 U 152/16 (demnächst in CR mit Besprechungsaufsatz Welkenbach) hat das Urteil des LG Wiesbaden zu Scrum abgeändert und den Vergütungsanspruch zugesprochen. Eine Einordnung als Werkvertrag wurde dabei als nicht entscheidend angesehen. Sensationell ist nicht das Ergebnis, sondern die Begründung und der Argumentationsweg des OLG Frankfurt zur agilen Methodik. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die künftige Gestaltung agiler Projekte, auch wenn wichtige Fragen offen geblieben sind. | | | Cyberphysische Systeme (CPS) schicken sich an, die Gesellschaft in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu verändern. Dabei wird es auch zu verfahrensrechtlichen Veränderungen kommen. Insbes. im Bereich der Beweiswürdigung deutet sich an, dass der Sachverständigenbeweis an Bedeutung gewinnen wird. Die eigentlichen Herausforderungen scheinen indes eher im praktischen Bereich zu liegen. Nicht nur ist mehr Sachverständigenexpertise gefragt, auch die CPS selbst sollten hinsichtlich ihrer späteren prozessualen Bedeutung optimiert werden (vor allem in Hinblick auf ihre Aufzeichnungs- und Dokumentationsfunktion). | | | Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: RA Ulrich Gasper, LL.M. (Edinburgh) Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-184 [email protected] |
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