Bürgergeld ist immer nachrangig – muss aber gezahlt werden Nicht selten versuchen Jobcenter, Hilfesuchende wegzuschicken, damit sie statt des Bürgergeldes andere Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld beantragen. Nach § 12a Satz 1 SGB II ist das Bürgergeld eine nachrangige Sozialleistung. Das heißt, wenn der notwendige Lebensunterhalt durch andere Sozialleistungen gedeckt werden kann, müssen diese beantragt werden. Was die Jobcenter aber immer wieder “vergessen”: Es ist nicht zulässig, Bürgergeldleistungen nach dem SGB II mit dem Hinweis auf eine zu beantragende vorrangige Sozialleistung abzulehnen, wie das Sozialgericht Kiel entschieden hat (Az.: S 41 AS 92/22). |