Das Bürgergeld-Gesetz führt dazu, dass bis zum 1.7. im SGB II die Erreichbarkeit keine Leistungsvoraussetzung mehr ist. Leistungsbeziehende müssen daher nicht mehr zwingend werktäglich postalisch erreichbar sein und nicht vorhandene Erreichbarkeit führt daher nicht mehr direkt zu einem Leistungsausschluss. |