| ||
Sehr geehrter Herr Do, der Bundestag hat die Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht am 17.12.2020 beschlossen. Dazu hat unser BRSI-Mitglied Arnd Kumpmann folgende erste Einschätzung: Bundestag und Bundesrat haben in der letzten Parlamentswoche vor Weihnachten das SanInsFoG in einem „Ritt über den Bodensee“ verabschiedet. Das neue StaRUG, die Änderungen der InsO und des COVInsAG werden damit am 1.1. in Kraft treten. Der Rechtsauschuss hatte noch am 15.12. in Sondersitzungen wesentliche Änderungen vorgeschlagen, die in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen der Regierungskoalition angenommen wurden. Der politische Umsetzungsdruck war angesichts der Covid-19 Pandemie gewaltig. Bundestagsdebatte am 17.12. im Plenarsaal: Die Berichterstatterin der FDP im Rechtsauschuss, Judith Skudelny, kritisiert die Gesetzesvorlage zum SanInsFoG. Siehe: https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7490772#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk/dmlkZW9pZD03NDkwNzcy&mod=mediathek Dem hoch gelobten und im Sinne von „Checks & Balance“ für Schuldner und Gläubiger fein austarierten Referentenentwurf des StaRUG wurde wegen vermeintlich zu einseitiger Schuldner-Orientierung mit Streichung des Instruments der Vertragsbeendigung der „schärfste Zahn gezogen“. Das neue StaRUG wird daneben für viele Covid-19 betroffene Unternehmen nicht anwendbar sein. Für Unternehmen, die die Eingangsvoraussetzungen des StaRUG erfüllen, kommt der 1.1. zudem sehr kurzfristig. Das gilt auch für die erst noch neu zu schaffenden Restrukturierungsgerichte. Im Gesetzgebungsverfahren war daher teilweise ein späteres Inkrafttreten des StaRUG empfohlen worden. Covid-19 betroffene Unternehmen erhalten allerdings mit § 5 Abs. 1 COVInsAG einen privilegierten Zugang zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren, in dem die aufgrund der ESUG Evaluierung allgemein verschärften Zugangsvoraussetzungen befristet bis zum 31.12.2021 nicht anwendbar sind (Ein Schelm, wer bis hierher die Anpassungen als Verschiebung der Gewichte von vorinsolvenzlicher Restrukturierung in Richtung Insolvenzverfahren deutet). Last but not least wird für Covid-19 betroffene Unternehmen in § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 COVInsAG die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung befristet bis zum 31.01. verlängert (bei Überschuldung wird die Aussetzung der Antragspflicht damit durchgehend verlängert; bei Zahlungsunfähigkeit besteht Antragspflicht vom 01.10. bis zum 31.12. und wieder ab dem 01.02.). Die generelle Aussetzung im Januar gilt allerdings nur für Unternehmen, die im November und Dezember Anträge auf Gewährung finanzieller Hilfen im Zusammenhang mit der andauernden Covid-19 Pandemie gestellt haben. Dies gilt auch für Unternehmen, die einen Antrag hätten stellen können, dies aber aus „rechtlichen oder tatsächlichen Umständen“ nicht möglich war. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 3 COVInsAG zwei Rückausnahmen kodifiziert, die wiederum zur Antragspflicht führen, wenn entweder [a] „offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfsleistung besteht“ oder [b] „die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist“. Bei der Auszahlung der November und Dezember Hilfen an die betroffenen Unternehmen war es zu Verzögerungen gekommen. Der Gesetzgeber will mit der erneuten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 verhindern, dass nicht gestellte, aber dennoch berechtigte, Anträge sowie eine verspätete Auszahlung dazu führen, dass diese Unternehmen im Januar einen Insolvenzantrag stellen müssen. In der Praxis werden sich in allen drei wesentlichen Bereichen des SanInsFoG (StaRUG, InsO und vor allem bei der Aussetzung der Antragspflicht im COVInsAG) aufgrund der vielfältigen Änderungen, Erleichterungen, (Rück-) Ausnahmen und unbestimmten Rechtsbegriffe seit 01. März 2020 mit (vorläufiger?) Wirkung bis zum 31. Januar 2021 eine Reihe von Fragen stellen, auf die im nächsten Newsletter eingegangen wird. Weitere ausführliche Informationen zum Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und den vorinsolvenzlichen Restrukturierungsinstrumenten im Rahmen des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) finden Sie im Sanierungs Berater-Online Beste Grüße Ihr Dr. Dieter Körner Cuvilliésstraße 8 81679 München phone +49 89 215 413 - 690 mobile +49 170 1860 015 fax +49 89 215 413 - 699 email [email protected] web www.BRSI.de Amtsgericht München VR 18686 Donner & Reuschel IBAN: DE43 2003 0300 0090 3320 00 BIC: CHDBDEHHXXX | ||
Sämtliche Angaben ohne Gewähr | © BRSI e.V | Alle Rechte vorbehalten Impressum: BRSI e.V | Cuvilliésstraße 8 | 81679 München | Sitz: München | Vereinsregister Nr. 18686 Vorstand: Dr. Andreas Kloyer (Vorsitzender) | Dr. Dieter Körner (Geschäftsführender Vorstand) Dipl.-Kfm. Günter Völkl (Schatzmeister) | Dr. Stefan Oppermann | Dr. Andreas Stoltze | ||
Sie erhalten diese eMail, weil Sie sich dafür eingetragen haben, oder in einer Geschäftsbeziehung zu uns stehen. Wenn Sie keinen weiteren Newsletter von uns bekommen möchten, klicken Sie bitte hier. |