| | Sehr geehrter Herr Do, während für die Verjährung von Ansprüchen feste Fristen gelten, ist die Lage bei einer möglichen Verwirkung weniger klar. Fest steht: An der Frage, wann Ansprüche noch durchsetzbar sind, hängt für Ihre Mandanten bares Geld. Der BGH hat einen Streit um rückwirkenden Kindesunterhalt entschieden - und die Voraussetzungen für die Verwirkung von Ansprüchen auf Unterhalt aufgezeigt. Unser Newsletter beschäftigt sich damit genauer und erläutert auch den Zusammenhang zu bereits titulierten Ansprüchen! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur | | |
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| | Unterhalt: Wann sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar? | | | | Ein Unterhaltsanspruch kann schon vor Eintritt der Verjährung und während der Hemmung verwirkt sein. Durch bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung tritt aber keine Verwirkung ein. Das hat der BGH entschieden. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Frage der Verwirkung von titulierten Unterhaltsansprüchen. Mehr erfahren | | |
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| | Wirksame Altersabstandsklausel in Versorgungszusage | | | | Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte, können von Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden. Das BAG hat entschieden, dass eine solche Regelung keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Altersdiskriminierung darstellt. Bei einer sog. Späteheklausel hatte das BAG dies noch anders gesehen. Mehr erfahren | | |
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| | Kein Gartenhaus auf Sondernutzungsfläche | | | | In dem Garten einer Wohnanlage, der eine Sondernutzungsfläche darstellt, darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht ohne weiteres ein Gartenhaus errichtet werden. Dies kann selbst dann gelten, wenn zuvor eine nach der Gemeinschaftsordnung erlaubte Gartenlaube aufgestellt war. Das Amtsgericht München hat dabei insbesondere auf eine optische Beeinträchtigung abgestellt. Mehr erfahren |
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| | Busfahrer haftet nicht für frühes Anfahren | | | | Der Fahrer eines Linienbusses darf den Bus nach dem Zustieg eines laut Schwerbehindertenausweis gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfahren, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat. Allein die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises verpflichtet den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme. Das hat das OLG Hamm entschieden. Mehr erfahren |
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