BfN Pressemitteilung

Bonn, 30. Juni 2016: Wenn am 1. Juli das Gesetz zur Umsetzung der
Verpflichtungen aus dem Nagoya-Protokoll in Kraft tritt, übernimmt das
Bundesamt für Naturschutz (BfN) eine weitere Vollzugsaufgabe: Es
kontrolliert, ob Nutzer genetischer Ressourcen in Deutschland die Regeln
zu Zugang und Vorteilsausgleich befolgen.

Das Nagoya-Protokoll ist ein internationales Instrument zur Inwertsetzung
der biologischen Vielfalt, das heißt es werden wirtschaftliche Anreize
für eine nachhaltige Nutzung der Natur gesetzt. Es sieht insbesondere
vor, dass jeder Vertragsstaat Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen,
dass eine Nutzung genetischer Ressourcen nur im Einklang mit den
nationalen Gesetzen des Landes erfolgt, aus dem diese Ressourcen stammen
und dass Vorteile, die sich aus der Nutzung ergeben, fair geteilt werden.

So soll sichergestellt werden, dass Biopiraterie eingedämmt wird. Mit der
Ratifizierung des Nagoya-Protokolls hatte Deutschland im April 2016
zunächst die Weichen gestellt, um Vertragspartei dieses völkerrechtlichen
Vertrags zu werden. Nach dem deutschen Umsetzungsgesetz ist das BfN nun
die für den Vollzug des Nagoya-Protokolls in Deutschland zuständige
Behörde. "Als solche kontrolliert das BfN die deutschen Nutzerinnen und
Nutzer von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen, das mit
genetischen Ressourcen in Verbindung steht, im Hinblick auf die
Einhaltung der sogenannten Sorgfaltspflicht", sagt BfN-Präsidentin Prof.
Beate Jessel. Einhaltung der sogenannten Sorgfaltspflicht besagt, dass
Nutzerinnen und Nutzer mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen müssen, um
festzustellen, ob der Zugang zu den Ressourcen (bzw. zum traditionellen
Wissen) sowie deren Nutzung legal sind.

Des Weiteren nimmt das BfN als Vollzugsbehörde weitere Aufgaben wahr: Es
nimmt zum Beispiel Sorgfaltserklärungen entgegen, die die Nutzerinnen und
Nutzer in der Phase der Forschungsfinanzierung sowie bei
Produktentwicklung abzugeben haben und prüft Anträge zur Registrierung
von Sammlungen. Außerdem interveniert das BfN und verhängt gegebenenfalls
Sanktionen bei Verstößen gegen die Sorgfalts-, Erklärungs- und
Mitwirkungspflichten der Nutzerinnen und Nutzer. "Ganz besonders wichtig
ist dem BfN auch eine kontinuierliche Beratung aller Nutzer und
Sammlungen in Deutschland, denn nur dadurch ist eine breite Akzeptanz
dieses neuen völkerrechtlichen Übereinkommens gewährleistet", so Prof.
Jessel.

Beim Vollzug des Nagoya-Protokolls kooperiert das BfN mit der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Hinblick auf
genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und mit dem Robert
Koch-Institut (RKI) bei Humanpathogenen. Ein enger Informationsaustausch
besteht zudem mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Weitere Informationen zur neuen Rechtslage sind auf der ABS-Homepage des
BfN zu finden: www.abs.bfn.de

Hintergrund

Am 01. Juli 2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach
dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
511/2014 in Deutschland in Kraft. Zuvor hatte Deutschland am 21. April
2016 das "Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung
ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
(CBD)" ratifiziert und damit entschieden, Vertragspartei dieses
völkerrechtlichen Vertrages zu werden. Diese Verpflichtungen werden auf
europäischer Ebene bereits seit dem 12. Oktober 2014 durch die Verordnung
(EU) Nr. 511/2014, ergänzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2015/1866 vom 13. Oktober 2015 implementiert.

Diese Pressemitteilung finden Sie auch unter:
http://www.bfn.de/0401_pm.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=5842


Hrsg: Bundesamt für Naturschutz
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