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BFG-Newsletter 2016/01InhaltsverzeichnisEinkommensteuer Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Verfahrensrecht ZollEinkommensteuerVeräuÃerung von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Körperschaft öffentlichen Rechts § 30 EStG; § 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988BFG vom 22.12.2015, RV/4100971/2015Â(Stattgabe; Revision zulässig) Die VeräuÃerung von in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts ist keine private GrundstücksveräuÃerung gemäà § 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 und daher nicht steuerpflichtig. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nicht auch eine KörperÂschaft öffentlichen Rechts mit ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (weder sie noch der Betrieb unterliegt der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht) unter die Befreiung des (§ 21 Abs. 2 Z 3, 6. TS KStG 1988 zu subsumieren. Anmerkung: In der Literatur ist die Frage der Steuerpflicht umstritten. Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision) Exceltabelle mit aufgezeichneten beruflichen Fahrten genügt nicht den Anforderungen an ein Fahrtenbuch § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988BFG 25.11.2015, RV/7101452/2010Â(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Will ein Arbeitnehmer die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle des (der) für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbetrages erreichen, hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Anmerkung: Der BFH hat in seinem Urteil vom 6.11.2005, VI R 64/04, BStBl 2006 II 410 (vgl. dazu auch Aigner/Renner, Anforderungen an Fahrtenbücher: Aktuelle BFH-Urteile: BFH zur "OrdnungsmäÃigkeit" EDV-unterstützter Fahrtenbücher, SWK 15/2006, S 465) wörtlich ausgeführt, dass das von dem Hersteller Microsoft entwickelte Programm MS-Excel dem Anwender die Möglichkeit zu einer nachträglichen VerÂänderung bereits eingegebener Daten eröffnet, deren Reichweite in der Datei selbst nicht näher dokumentiert wird. Die Eintragungen können dadurch zu einem späteren Zeitpunkt ohne gröÃeren Aufwand an praktisch jedes gewünschte Ergebnis angepasst werden. Der Ausdruck einer solchen Datei ist deshalb zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben nicht geeignet. Kein Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 2 EStG 1988; § 97 Abs. 4 EStG 1988BFG 30.12.2015, RV/7105005/2015(Abweisung; Revision unzulässig) Gemäà § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie durch die KESt abgegoltenen Einkünften aus Kapitalanlagen in Zusammenhang stehen, nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gemäà § 97 Abs. 4 EStG 1988 die Besteuerung derartiger Kapitalerträge zum ânormalenâ Einkommensteuertarif erfolgt, da gemäà § 97 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind. Kosten für alternative Behandlungstherapien für ein Kind als auÃergewöhnliche Belastung § 34 EStG 1988, § 35 EStG 1988, § 4 AuÃergewöhnliche Belastungen, § 8 Abs. 4 FLAG 1967BFG 20.03.2014, RV/5100682/2013Â(Abweisung; Revision unzulässig) Kosten für alternative Behandlungstherapien (hier: Musiktherapie, Cranio Sacrale Therapie und Kinesiologie für ein behindertes, ua. an Autismus erkranktes, Kind) sind nur dann eine auÃergewöhnliche Belastung, wenn ihre durch die Krankheit bzw. Behinderung bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung ("Verschreibung") nachgewiesen ist, wobei es sich um eine MaÃnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans handeln muss. Werbungskostenüberschuss bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 2 EStG 1988BFG 14.12.2015, RV/3100177/2014Â(Stattgabe; Revision zulässig) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein in einem einzelnen Jahr auftretender "Werbungskostenüberschuss" (negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; hier entstanden durch eine FortbildungsmaÃnahme) zu berücksichtigen, auch wenn diese nichtselbständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, aber über Jahre hindurch (wenngleich) geringfügige (so doch) steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden und darüber hinaus in den übrigen Jahren die Einnahmen aus dieser Tätigkeit jeweils höher waren als die Werbungskosten. Anmerkung: Das BFG verwies explizit darauf, dass dafür dass Werbungskosten grundsätzlich lediglich in Höhe der Aktivbezüge zu berücksichtigen wären, bietet weder das Gesetz eine Grundlage biete, noch in der herrschenden Lehre ein diesbezüglicher Rechtsstandpunkt vertreten werde. Vielmehr vertrete die Judikatur die Auffassung, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einzelfall negativ sein könnten (VwGH 23.10.1990, 89/14/0302) bzw. auch negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der EinkommensÂermittlung zu berücksichtigen seien (VwGH 15.9.2011, 2008/15/032). Sprachkurs "Business Conversation" als Werbungskosten § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988BFG 3.12.2015, RV/2100473/2013Â(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0019). Anmerkung: Im BFG-Erkenntnis vom 21.10.2014, RV/5100905/2012 wurden Aufwendungen für den Kurs âCambridge Business English Certificate" für eine Assistentin der Geschäftsleitung als Werbungskosten anerkannt. Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand durch Kaufkraftunterschiede § 4 Abs. 5 EStG; § 16 Abs. 1 Z 9 EStGBFG 4.12.2015, RV/4100557/2011Â(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Auch wenn durch die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit keine Reise vorliegt, die dauerÂhaft zu einem Verpflegungsmehraufwand führt, kann aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Ãsterreich und einem ausländischen Staat (hier: Singapur) ein beruflich bedingter VerpflegungsÂmehraufwand anfallen, der sich auch dann nicht vermeiden lässt, wenn der Steuerpflichtige im Ausland die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt (VwGH 10.4.1997, 94/15/0212, 1.9.2015, 2012/15/0119). Ein Verpflegungsmehraufwand ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Ausland die Verpflegungsaufwendungen wegen des höheren Niveaus der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung liegen (VwGH 13.2.1991, 90/13/0199, 1.9.2015, 2012/15/0119). Ein derartiger erheblicher Unterschied ist nach der Rechtsprechung im Schätzungswege zu ermitteln. Nach der Judikatur des BFG (Erk. v. 23.6.2015, RV/7100442/2011) liegt ein erheblicher Verpflegungsmehraufwand jedenfalls dann vor, wenn der Auslandstagessatz laut Reisegebührenvorschrift (RGV) den um die Hälfte erhöhten höchsten Inlandstagessatz (50% über 26,40 Euro, somit 39,60 Euro) übersteigt. Der übersteigende Betrag ist als Differenzverpflegungsmehraufwand aufgrund Kaufkraftdisparität zu berücksichtigen. Fremdüblichkeit eines zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrags § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988BFG 18.11.2015, RV/3100919/2010Â(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Verbleiben als Umstände, die gegen eine fremdübliche Vertragsgestaltung bzw. gegen deren tatsächliche fremdübliche Durchführung sprechen würden, lediglich, dass das Mietentgelt abweichend vom Vertrag nicht jeweils am ersten sondern erst am 19. eines jeden Monats entrichtet wurde bzw. die Erhöhungsbeträge des Mietengeltes ab dem 1. Jänner eines bestimmten Jahres erst im April dieses Jahres nachgezahlt bzw. überwiesen wurden, vermögen diese bei einer Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass den MietÂverhältnissen die steuerliche Anerkennung zu versagen wäre, zumal solche UnregelmäÃigkeiten in der tatsächlichen Durchführung von Mietverhältnissen auch bei Mietverhältnissen, bei denen keine NaheÂbeziehung zwischen Mieter und Vermieter bestehen, durchaus vorkommen.  Anmerkung: Auch nach Ansicht des BFH ist die Unüblichkeit einzelner Vertragsbestimmungen bzw. deren mangelhafter Umsetzung nicht entscheidend (vgl. Urteil vom 22.10.2013, X R 26/11, BStBl II 2014, 374, zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen). Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten im Zusammenhang mit Auslandsumsätzen § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988BFG vom 30.12.2015, RV/3100737/2012Â(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Gemäà § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen bei den EinÂkünften nicht abgezogen werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diesfalls können derÂartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die AusfuhrÂumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. KörperschaftsteuerVerschobene Bilanzstichtage innerhalb einer Unternehmensgruppe - Ausscheiden des Gruppenträgers § 9 Abs. 8 TS 2 KStG 1988; § 9 Abs. 1 KStG 1988; § 7 Abs. 1 KStG 1988; § 24 KStG 1988; § 9 Abs. 9 KStG 1988; § 24a Abs. 1 KStG 1988; § 7 Abs. 5 KStG 1988BFG vom 15.12.2015, RV/7100510/2011Â(Abweisung; Revision zulässig) Erreicht das steuerlich maÃgebende Ergebnis eines Gruppenmitgliedes aufgrund abweichender BilanzÂstichtage den Gruppenträger erst zu einem Zeitpunkt, in dem dieser bereits aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden ist, so führt dies zu einer Individualbesteuerung des Gruppenmitgliedes gemäà § 7 Abs. 1 KStG 1988 für das betroffene Veranlagungsjahr. Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen - der letzte Satzteil des § 13 Abs. 3 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 verstöÃt gegen Art. 56 EG § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 BFG vom 27.01.2016, RV/7106001/2015Â(Stattgabe; Revision unzulässig) Nach dem Urteil des EuGH vom 17. September 2015, C-589/13 ist der letzte Satzteil des § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 ("sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt") in Bezug auf Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat mit Art. 56 EG unvereinbar und daher nicht anzuwenden. Beteiligungsabspaltung und Fremdfinanzierung § 12 Abs. 2 UmgrStG, § 33 Abs. 5 UmgrStG, § 32 Abs. 2 UmgrStG, § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStGBFG vom 21.12.2015, RV/7102158/2013Â(Abweisung; Revision zulässig) Ist eine fremdfinanziert erworbene Beteiligung Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebes, dann ist die dazuÂgehörige Fremdfinanzierungsverbindlichkeit ebenso Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebes. Die gesamte Abspaltung ist (über § 32 Abs. 2 UmgrStG) unter § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe) zu subsumieren, eine Teilanwendung des § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG (qualifizierte Beteiligung) samt dessen Sonderwahlrecht betreffend die Fremdfinanzierung ist ausgeschlossen. Beachte: Revision eingebracht Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2016, 70 Voraussetzungen für einen Vorteilsausgleich § 8 Abs. 2 KStG BFG 5.1.2016, RV/7101428/2015Â(Revision in diesem Beschwerdepunkt unzulässig) Eine GmbH mietete eine Liegenschaft vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Quadratmeterpreis von einem Euro monatlich und errichtete darauf ein Superädifikat. Dieses Gebäude vermietete die GmbH an drei Mieter B GmbH (Wettlokal) zu 15 â¬/m² indexiert;C GmbH (Sportgeschäft) um zunächst 8,75 â¬/m², jedoch idF umsatzabhängig mit einer Untergrenze von 5,13 â¬/m² und einer Obergrenze von 13,33 â¬/m² indexiert;Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers (Motorradgeschäft) 485 m² um 4 â¬/m² nicht indexiert. Eine Untersuchung dahingehend, ob die von der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlte Pacht für das unbebaute Grundstück fremdüblich oder zu niedrig ist, kann aus zweierlei Gründen unterÂbleiben: Zum einen stellte eine zu niedrige Miete für sich gesehen eine steuerlich unbeachtliche NutzungsÂeinlage dar (UFS 4.4.2005, RV/0360-K/02; 20.3.2009, RV/0324-W/06; 17.10.2008, RV/1800-W/08; 1.7.2013, RV/0282-S/10; KStR 2013 Rz 501). Zum anderen kommt ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht, weil die von der Rechtsprechung und herrschenden Lehre geforderte ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen nicht vorliegt (VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013 bzw. Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG25, § 8 Tz 187/1 mwN). Weder genügt dass der Zusammenhang zwischen niedriger Miete und niedrigem Pachtzins offensichtlich ist, noch ist offensichtlich, dass der von der GmbH geleistete Pachtzins hinreichend unter dem fremdüblichen Entgelt wäre, um überhaupt einen Vorteilsausgleich durchführen zu können. AuÃerbetriebliche Sphäre/verdeckte Ausschüttung an der Wurzel bei Ãberlassung eines Luxusfahrzeuges § 8 Abs. 2 KStGBFG 5.1.2016, RV/7101428/2015 Sind weder die wesentlichen Leistungsmerkmale eines Mietvertrages bezüglich eines Fahrzeuges geregelt, noch die Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit der Miete nachvollziehbar, so ist die Einschätzung der Abgabenbehörde, dass das Fahrzeug von einer Kapitalgesellschaft nur angeschafft wurde, um es der Gattin des Gesellschafter-Geschäftsführers zu völlig fremdunüblichen Konditionen zur Verfügung zu stellen, grundÂsätzlich zutreffend. Vom Einzelfall abstrahiert rechtlich richtig auch ist die Feststellung der Abgabenbehörde, Wirtschaftsgüter einer GmbH, die rein gesellschaftsrechtlich veranlasst sind und nicht der EinkommensÂerzielung dienen, gehörten nicht zum Betriebsvermögen der GmbH, sondern in deren steuerneutrales Vermögen. Rechtlich verfehlt ist es jedoch, aus der Zuordnung zur auÃerbetrieblichen Sphäre eine verdeckte Ausschüttung sämtlicher Kosten (gänzliche verdeckte Ausschüttung des Fahrzeugwertes) zu fingieren (Blasina in FS Tanzer, 139). Für die Zuordnung zur auÃerbetrieblichen Sphäre wäre es erforderlich, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut schon seiner Erscheinung nach für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt und nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar ist (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083). Diese Einsetzbarkeit ist jedoch auch bei einem Luxusauto (hier: Audi Q7) gegeben (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0178); er befindet sich somit um Betriebsvermögen der GmbH. Private GrundstücksveräuÃerungen: Regelbesteuerungsoption nach § 30a EStG § 30a EStGBFG 22.1.2016, RV/3100951/2014Â(Stattgabe; Revision zulässig) Einkünfte aus privaten GrundstücksveräuÃerungen (§ 30 EStG) führen zu sonstigen Einkünfte gemäà § 29 Z 2 EStG. Private GrundstücksveräuÃerungen sind nach § 30 Abs. 1 EStG VeräuÃerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Einkünfte aus der VeräuÃerung von GrundÂstücken iSd § 30 EStG unterliegen nach § 30a Abs. 1 EStG einem besonderen Steuersatz (hier: von 25 %) und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25 % kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (RegelÂbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäà Abs. 1 unterliegen, angewendet werden. Verschobene Bilanzstichtage innerhalb einer Unternehmensgruppe â Ausscheiden des Gruppenträgers/Beendigung der Gruppe § 9 Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988BFG 15.12.2015, RV/7100511/2011Â(Abweisung; Revision zulässig) Strittig ist, ob das Ergebnis eines Gruppenmitglieds für das Jahr 2008 (Bilanzstichtag 31.12.2008), das aufgrund des abweichenden Bilanzstichtages eines beteiligten Gruppenmitglieds (Bilanzstichtag 30.12.2008) den bisherigen Gruppenträger (Bilanzstichtag 31.12.2008) erst zu einem Zeitpunkt (30.9.2009) erreicht, in dem dieser bereits aus der Gruppe ausgeschieden war (Aufnahme in eine neue Gruppe ab Veranlagung 2009), zu einer Individualbesteuerung gemäà § 7 Abs. 1 KStG 1988 beim Gruppenmitglied führt, oder an die Gruppenträgerin der neuen Gruppe weiterzuleiten ist. UmsatzsteuerÃrztliche Gutachten zur Altersbestimmung von Asylwerbern sind nicht umsatzsteuerfrei Art. 132 RL 2006/112/EG; § 2 ÃrzteG 1998; Art. 13 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie; § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994BFG vom 07.09.2015, RV/7103393/2011Â(Abweisung; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Nur ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, kommt die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie bzw. in Art. 132 Abs. 1 Buchstaben b und c der Mehrwertsteuerrichtlinie vorÂgesehene Steuerbefreiung zugute. Rechtssatz 2: Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschlieÃlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, ist diese nicht umsatzsteuerfrei. Rechtssatz 3: Das Bundesfinanzgericht ist nicht zur Interpretation von Verwaltungsrichtlinien, die - siehe deren Präambel - einen Auslegungsbehelf darstellen sollen, berufen, sondern hat dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2015, 383 Organisation von Tippgemeinschaften, umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Spieleinsätze § 4 Abs. 3 UStG 1994; Art. 11 Abs. 3 lit. c 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie; § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994BFG vom 10.11.2015, RV/5101801/2015Â(teilweise Stattgabe; Revision zulässig) Nach den Spielbedingungen der Lottogesellschaft ist die Teilnahme an Lottospielen anonym. Entscheidend ist allein, wem die Quittung gehört, die den Gewinnanspruch vermittelt. Dem Zahlungsempfänger (der LottoÂgesellschaft) sind daher seine Vertragspartner nicht bekannt. Es handelt sich somit um sogenannte Geschäfte, "den sie angehen". Anmerkung: Abweichend VwGH 24.10.2013, 2011/15/0053; RV/7100140/2015 vom 15.07.2015, mit Hinweisen auf UFS-Entscheidungen Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision) Voraussetzungen für eine Option zur Regelbesteuerung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 § 22 Abs. 6 UStG 1994; § 6 Abs. 3 UStG 1994; § 22 Abs. 1 UStG 1994BFG vom 16.11.2015, RV/4100018/2014Â(Abweisung; Revision unzulässig) Ein Abgehen von der Durchschnittssatzbesteuerung bei einem nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirt erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, aus welcher der Parteiwille, die Umsätze nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 versteuern zu wollen, eindeutig hervorgeht; es genügt nicht, wenn aus anderen Angaben die Absicht des Verzichtes auf Besteuerung nach § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 zu entnehmen ist. Liebhaberei bei einer Appartementvermietung an Feriengäste § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994BFG 27.11.2015, RV/3100674/2012Â(Abweisung; Revision unzulässig) Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 30. April 2015, Ra 2014/15/0015, ergibt sich, dass Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO (hier: kurzfristige Vermietung von drei Appartements mit insgesamt sechs Betten an Feriengäste) umsatzsteuerlich nicht von Relevanz sind, weil es sich hierbei entweder um nichtÂunternehmerische Tätigkeiten iSd Art. 4 der 6. MwSt-RL (bzw. Art. 9 der MwStSystRL) handelt oder â soweit die verlustträchtige Vermietung im Einzelfall eine unternehmerische Tätigkeit darstellt â diese nach Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL (bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchstabe l der MwStSystRL) mehrwertsteuerÂbefreit unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs ist. Anmerkung: Schon im Erkenntnis vom 16.2.2006, 2004/14/0082, ist der VwGH zum Ergebnis gelangt, dass die umsatzsteuerliche Regelung der verlustträchtigen Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum (sog. âkleine Vermietungâ iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993) nicht den Vorgaben der 6. MwSt-RL widerspricht. Die österreichische Regelung findet aus unionsrechtlicher Sicht ihrem materiellen Gehalt nach Deckung in Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL (nunmehr Art. 135 MwStSystRL), wobei die innerstaatliche Regelung der in Rede stehenden Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl. hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4 , § 2 Tz 258/2, Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG, § 2 Rz 379, Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 , Rz 547 f; Renner, SWK 2006, S 391; Sarnthein, SWK 2006, S 414 und S 503). Vermietung eines Einfamilienhauses durch eine GmbH an eine nahestehende Person § 12 UStGBFG 14.12.2015, RV/7102708/2009Â(Abänderung; Revision unzulässig) Bieten die Errichtungskosten keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Objekt Merkmale eines aufwändig konzipierten und luxuriös ausgestatteten Bauwerkes aufweist und wäre es jederzeit rechtlich möglich, bei vorzeitiger Kündigung durch den Mieter (ehemaliger Gesellschafter der Muttergesellschaft), das Bauwerk an einen fremden Dritten zu vermieten oder es in zwei Wohneinheiten aufzuteilen und sodann zu WohnÂzwecken oder als Büro- bzw. Ordinationsräumlichkeiten an einen oder auch zwei Bestandnehmer zu vermieten, ist davon auszugehen, dass das Bauwerk sowohl mit als auch ohne Umgestaltung jederzeit im Betrieb der GmbH zB durch Vermietung an fremde Dritte, einsetzbar ist. Die Errichtung und Vermietung von Gebäuden ist von dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand umfasst. Mit der Vermietung an den Gesellschafter wird daher kein gesellschaftsfremder Zweck verfolgt. Anmerkung: Da Unternehmensgegenstand der vermietenden GmbH An- und Verkauf, die Errichtung sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien war, wurde im gegenständlichen Fall das an den ehemaligen Gesellschafter vermietete Gebäude dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet. VerfahrensrechtAnfechtung der Verböserung (Ãnderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers), welche mit der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen worden ist § 85 Abs. 2 BAO, § 250 Abs. 1 lit. b BAO, § 250 Abs. 1 lit. c BAO, § 264 Abs. 3 BAO, § 278 Abs. 1 lit. b BAO, § 2a BAO, § 279 Abs. 1 Satz 1 BAO, § 270 BAOBFG vom 18.09.2015, RV/7104191/2015Â(Zurücknahme; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Wenn trotz mangelhafter Beschwerde ohne vorherige Durchführung eines MängelbehebungsÂverfahrens eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist und die Beschwerde aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages wiederum als unerledigt gilt, hat das Verwaltungsgericht (BFG) allfällig noch bestehende Mängel der Beschwerde in Bezug auf den ursprünglich angefochtenen Bescheid aufzugreifen und gegebenenfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Auf Neuerungen (Adaptierungen der ursprünglichen Beschwerde), etwa ein zusätzliches Vorbringen im Vorlageantrag, ist hierbei im Sinne des § 270 BAO Bedacht zu nehmen. Bestehen derartige Neuerungen iSd § 270 BAO jedoch nur in der Anfechtung von Verböserungen (Ãnderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers), welche mit der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen worden sind, können dadurch allfällige Mängel der ursprüngÂlichen Beschwerde nicht behoben werden, weil es die ursprüngliche Beschwerde ist, welche (gegebenenfalls gemäà § 270 BAO adaptiert) in Bezug auf den ursprünglichen Bescheid § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO erfüllen muss. Rechtssatz 2: Mit dem Ergehen der abschlieÃenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (BFG) in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren tritt die Beschwerdevorentscheidung auÃer Kraft. Wenn diese abÂschlieÃende Entscheidung ein Beschluss ist, welcher am angefochtenen Bescheid keine Ãnderung vornimmt, verliert die Beschwerdevorentscheidung ihre Wirksamkeit zugunsten des angefochtenen Bescheides, welcher wieder in Wirksamkeit tritt. Weitergeltung der Beschwerde nach § 253 BAO auch in Umsatzsteuerfällen, in denen auf den Festsetzungsbescheid für bestimmte Monate der Jahresbescheid folgt § 253 BAOBFG vom 04.09.2015, RV/3100713/2015Â(Aufhebung; Revision unzulässig) Mit dem zweiten Satz des § 253 BAO (idF FVwGG 2012) in dem normiert wird, dass das grundsätzliche Weitergeltungsgebot von Beschwerden auch dann gilt, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst, wurde gegenüber der bis 2014 geltenden Rechtslage (§ 274 BAO) klargestellt, dass eine Zeitraumidentität nicht erforderlich ist und somit die Weitergeltung einer Beschwerde nach § 253 Satz 1 BAO auch für Umsatzsteuerfälle anzuwenden ist, in denen auf den Festsetzungsbescheid für einen bestimmten Jahresabschnitt (Monate) der Jahresbescheid folgt (vgl. Ritz, BAO5, § 253 Tz 1 f.). Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrages § 264 Abs. 4 lit. e BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 254 BAO, § 257 Abs. 2 BAO, § 264 BAOBFG vom 28.08.2015, RV/5101356/2015Â(Zurückweisung; Revision unzulässig) Die Befugnis zur Stellung des Vorlageantrages besteht nicht, wenn die Beitrittserklärung zurückgewiesen wurde. Nach § 254 BAO wird selbst durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. Demnach ist die Zurückweisung der Beitrittserklärung auf jeden Fall gegenüber der Beigetretenen wirksam. Damit kommen ihr die Rechtsfolgen des § 257 Abs. 2 BAO jedenfalls nicht zu Gute, sodass ihr die Berechtigung zur Einbringung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) nach dem wirksamen Ergehen der Zurückweisung der Beitrittserklärung nicht zukommen konnte. Beschwerdebegehren ohne Bezug zum angefochtenen Bescheid § 85 Abs. 2 BAO, § 250 Abs. 1 BAOBFG vom 21.09.2015, RV/5101028/2015Â(Zurücknahme; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Nur der Spruch eines Bescheids ist der Rechtskraft fähig, daher kann nur der Spruch (Teile des Spruchs) Anfechtungsgegenstand sein (vgl. Ritz, BAO5 § 250 Tz 7). Zum Spruch gehört der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt des Bescheides, nicht jedoch die (fehlende) Unterschrift. Rechtssatz 2: Der Beschwerdeantrag muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhalts sein (vgl. VwGH 28. 5. 2008, 2008/15/0123). Mit dem angefochtenen Stundungsbescheid wurde weder über die Ausbuchung der Einkommensteuer 2012, die Auszahlung der Vorsteuer, noch über die Zurückstellung der abgenommenen PCs und Speicherdaten abgesprochen. Ein diesbezüglicher Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers geht somit ins Leere, da nicht Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, was nicht Sache des angefochtenen Bescheides war. Keine wirksame Zustellung bei fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit § 6 Abs. 5 FLAG 1967, § 122 Abs. 3 AuÃStrG, § 79 BAO, §§ 284b bis 284e ABGB, § 260 BAO, § 268 ABGBBFG vom 18.09.2015, RV/7102791/2015Â(Zurückweisung; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Die Prozessfähigkeit hängt vom Grad der Geistesschwäche und von der Art der ProzessÂhandlung ab. Rechtssatz 2: Das Fehlen der Prozessfähigkeit, also ob die Partei Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge erkennen, verstehen und sich den AnÂforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend verhalten kann, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger im Zustellzeitpunkt handlungsfähig war. Wiederaufnahme des Verfahrens: Eintritt in die materiell-rechtliche Streitfrage zwecks Beurteilung, ob ein im Spruch anders lautender Bescheid ergangen wäre (hier: TeilwertÂabschreibung von Wertpapieren) § 303 Abs. 1 BAO, § 204 Abs. 2 UGB, § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, § 303 Abs. 4 BAOBFG vom 15.09.2015, RV/2100597/2015Â(Aufhebung; Revision unzulässig) Für die Beurteilung, ob die die Kenntnis der neu hervorgekommenen Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. VwGH 22.12.1965, 2215/64, ÃStZB 1966, 62). Fälligkeit einer Abgabe im Insolvenzverfahren § 217 Abs. 1 BAO, § 210 Abs. 1 BAO, § 198 BAO, § 14 Abs. 2 IOBFG vom 18.11.2015, RV/5101922/2015Â(Abweisung; Revision unzulässig) Die auf Grund der Bestimmungen des § 210 BAO während eines Insolvenzverfahrens eingetretene Fälligkeit einer Abgabe wird nicht dadurch beseitigt, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe infolge der insolvenzÂrechtlichen Bestimmungen die Befriedigung dieser Forderung nicht Platz greifen konnte (vgl. dazu auch VwGH 1.12.1964, 1115/64). Die insolvenzspezifische, auf den Insolvenzteilnahmeanspruch bezogene Fälligstellung der Forderung ändert materiell-rechtlich an der Fälligkeit der Forderung nichts; so bleibt beispielsweise der vorgegebene Leistungstermin weiterhin maÃgeblich für allfällige Verzugsfolgen. AuÃerhalb des Insolvenzverfahrens kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn materiell-rechtlich die Fälligkeit eingetreten ist (VwGH 19.9.2013, 2011/15/0185 unter Hinweis auf OGH 17.12.2002, 5 Ob 281/02p). Auch ein nicht rechtskräftiger Sicherstellungsauftrag ist ein Titel für die Pfändung einer Geldforderung § 232 BAO, § 78 AbgEO, § 65 AbgEOBFG vom 06.11.2015, RV/2101493/2015Â(Abweisung; Revision unzulässig) Die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages berührt die RechtmäÃigkeit der Pfändung einer Geldforderung nicht. Auch ein nicht rechtskräftiger Sicherstellungsauftrag berechtigt zur Pfändung gemäà § 65 iVm § 78 AbgEO. Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener BeschwerdevorÂentscheidung (iZm § 262 Abs. 3 BAO) § 262 Abs. 3 BAO BFG vom 11.11.2015, RV/7105399/2015Â(Einstellung des Verfahrens; Revision unzulässig) Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden - so wie im gegenständlichen Fall - auch andere Gründe (zB die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Ritz, BAO5, § 262 Tz 11). Nachweis von Werbungskosten und auÃergewöhnlichen Belastungen § 262 BAO, § 265 Abs. 4 BAOBFG vom 12.11.2015, RV/5101378/2015Â(Abänderung; Revision unzulässig) Sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäà § 265 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht haben den Charakter eines Vorhaltes gehabt (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288). Es wäre der Bf. unbenommen geblieben, der Feststellung der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Sachbeweise entgegen zu treten. Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen eine nicht als Bescheid wirksam ergangene Erledigung: keine Heilung des Zustellmangels bei Bezeichnung einer falschen Person als zustellungsbevollmächtigten Empfänger möglich § 9 Abs. 3 ZustG, § 9 BAOBFG vom 03.09.2015, RV/2101134/2015Â(Zurückweisung; Revision unzulässig) Dass der Steuerberater im Wege von FinanzOnline seine Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht für die Verfahren jener Abgaben des Beschwerdeführers, die (unter seiner Steuernummer) gemäà § 213 BAO zusammengefasst verbucht werden, bekannt gegeben hatte, war für das Haftungsverfahren ohne Belang, weil die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden muss. 10-jährige Verjährungsfrist bei Schweizer Zinseinkünften § 135 BAO, § 33 FinStrG, § 207 BAO, § 205 BAOBFG vom 16.11.2015, RV/2101024/2015Â(Abweisung; Revision zulässig) Bei der Berechnung des Verspätungszuschlages im Rahmen des Ermessens sind hinsichtlich der Höhe des durch eine verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils die Anspruchszinsen bei der Wahl des Prozentsatzes angemessen zu berücksichtigen. Beachte: Revision eingebracht 1. Bescheidzustellung ohne Zustellnachweis  (Aufhebung; Revision unzulässig) Kann das Finanzamt im Fall der Bescheidzustellung ohne Zustellnachweis die Behauptung der Partei, die Zustellung der Bescheide sei nicht erfolgt, nicht entkräften, so tritt die Vermutung des § 26 Abs. 2 letzter Satz Zustellgesetz, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Ãbergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, nicht ein. Zurückziehung eines Antrags auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung Art. 133 Abs. 4 B-VG, Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 262 Abs. 1 BAOBFG vom 18.11.2015, RV/6100651/2015Â(Einstellung des Verfahrens; Revision zulässig) Ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung ist zurückziehbar und führt innerhalb der Frist des § 262 Abs. 2 lit b BAO zur Unzuständigkeit des BFG. Berücksichtigung der Freigrenze bei Säumniszuschlägen von 50 ⬠bei der Jahressteuerschuld § 217 BAOBFG vom 30.11.2015, RV/2100659/2015Â(Abweisung; Revision unzulässig) Bei Nachforderungen von Umsatzsteuerbeträgen auf Grund eines Umsatzsteuerjahresbescheides (UmsatzÂsteuer-Restschuld) dem keine Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber stehen, können diese für die Bemessung der Freigrenze des Säumniszuschlages nicht fiktiv auf die vierteljährlichen oder monatlichen Vorauszahlungszeiträume aufgeteilt werden, weil nicht ein fiktiver, sondern nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist. Zurückweisung eines vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrags § 264 Abs. 4 lit. e BAO, § 260 Abs. 1 BAOBFG vom 03.11.2015, RV/7102328/2015Â(Zurückweisung; Revision unzulässig) Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine BeschwerdevorÂentscheidung erlassen hat. § 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden. Ein verfrühter, weil vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag ist zurückzuweisen. Vertreterbestellung bei einer Grundstücksgemeinschaft § 81 Abs. 2 BAO, § 81 Abs. 3 BAO, § 81 Abs. 1 BAOBFG vom 22.10.2015, RV/5100573/2015Â(Abweisung; Revision unzulässig) Private und berufliche Ãberlastung machen die Bestellung eines Miteigentümers zum Vertreter einer Miteigentümergemeinschaft nicht rechtswidrig. Denn es liegt an der Miteigentümergemeinschaft, dafür zu sorgen, dass ein geeigneter Vertreter bestellt wird. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, alle in Frage kommenden Miteigentümer zu befragen und den geeignetsten herauszufinden. Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Löschung einer Privatstiftung im Firmenbuch § 160 BAO, § 284 BAOBFG vom 02.12.2015, RV/5100487/2015Â(Abweisung; Revision zulässig) Wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 160 BAO) trotz hierauf gerichteten Anbringens nicht ausgestellt, so hätte nach überwiegender Literaturmeinung die Verweigerung der Ausstellung mit Bescheid zu erfolgen (zB Stoll, BAO-Handbuch, 369); der Antrag unterliege der Entscheidungspflicht (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 160 Anm. 6). âAntragsâberechtigt sei nach Stoll (BAO, 1710 f) jeder, der ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung begründetermaÃen geltend macht (vgl. Ritz, BAO5, § 160 Tz. 8). Nach der umstrittenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch das Anbringen zurückzuweisen, da ein bescheidmäÃiger Abspruch in der Sache Rechtskraft schaffen würde (vgl. VwGH 15.11.1990, 89/16/0211; aM Stoll, BAO 1711). Grundsätzlich steht ein Schutz vor behördlicher Inaktivität im Zusammenhang mit amtswegigen MaÃnahmen dann zur Verfügung, wenn diese MaÃnahme nicht auch beantragt werden kann (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0064). Im gegenständlichen Fall hätte die Bf. jedoch nicht mit Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) gegen die ihrer Meinung nach rechtswidrige Verweigerung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgehen können, da nach § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde nur zulässig ist, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Da eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Bescheid ist, bestünde insofern eine Rechtsschutzlücke, es sei denn, man lässt ein Anbringen auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.11.1990, 89/16/0211), die noch dazu zu einer Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit 2012, BGBl. I 2013/2014 ergangen ist, doch zu. Der Senat ging daher trotz abweichender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich auf das Antragsbegehren ein. Rechtliche Folgen der Zustellung von Bescheiden in die Databox § 245 BAO, § 98 Abs. 2 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, FOnV 2006BFG vom 20.11.2015, RV/2100371/2015Â(Zurückweisung; Revision unzulässig) Die Zustellung eines Bescheides erfolgt mit der Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber. 1. Umsatz- und Einkünftezurechnung bei bloÃer Weiterleitung von Entgelten  (Zurückweisung; Revision unzulässig) Wurden gegen einen Bescheid an eine nicht existente Personengesellschaft von zwei natürlichen Personen Beschwerden eingebracht, sind diese Beschwerden in einem nach § 267 BAO zusammengeführten Verfahren gemäà § 260 BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Beschlagnahme von Geld § 55 Abs. 3 GSpG, § 53 GSpG, § 55 GSpGBFG vom 14.10.2015, RM/2100002/2015Â(Stattgabe; Revision unzulässig) Die vorläufige Beschlagnahme und Zurückbehaltung des Kasseninhaltes eines Glückspielautomaten ist rechtswidrig, wenn der nachfolgende Beschlagnahmebescheid nur über die RechtmäÃigkeit der BeschlagÂnahme des Glückspielgerätes, nicht aber über den Kasseninhalt abspricht (fortgesetztes Verfahren zu 2012/17/0468). Konkretisierung von Verlängerungshandlungen im Rahmen der Festsetzungsverjährung § 207 Abs. 2 BAO, § 208 Abs. 1 lit. a BAO, § 209 Abs. 1 BAO, § 307 Abs. 3 BAO, § 260 Abs. 1 lit. a BAOBFG vom 01.10.2015, RV/7100160/2014Â(Stattgabe bzw. Zurückweisung; Revision zulässig) Auch der Abgabenbehörde ist als Partei des Beschwerdeverfahrens zuzumuten, entsprechende BeweisÂvorsorge zu treffen und wesentliche Verfahrensschritte in den Verwaltungsakten eindeutig zu dokumenÂtieren. Nachträgliche Geltendmachung des Vertreterpauschales im Wege eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäà § 299 BAO § 299 Abs. 1 BAOBFG vom 26.11.2015, RV/1100428/2012Â(Stattgabe; Revision zulässig) Bei einer Bescheidaufhebung gemäà § 299 BAO ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im ZeitÂpunkt der Aufhebung bzw. der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag abzustellen. Ob der aufzuÂhebende Bescheid bzw. der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wird, im Zeitpunkt seiner Erlassung unrichtig war oder nicht, ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 299 BAO somit nicht entscheidend (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., Tz 39). Ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäà § 299 BAO wegen NichtÂberücksichtigung des Vertreterpauschales erweist sich daher nicht schon deshalb als unbegründet, weil das Vertreterpauschale im Veranlagungsverfahren nicht beantragt wurde und der Einkommensteuerbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung dem Gesetz entsprochen hat. Teilweise Nachsicht, da in der mündlichen Verhandlung das Angebot der Teilzahlung deutlich erhöht wurde § 236 BAOBFG vom 14.12.2015, RV/7101058/2013Â(Stattgabe; Revision unzulässig) Im Rahmen des Ermessens ist der durch eine teilweise Nachsicht bewirkten Sanierung eines Unternehmens und der damit verbundenen Weiterexistenz des Steuersubjektes der Vorrang gegenüber einem InsolvenzÂverfahren, im Rahmen dessen die Finanzverwaltung nur eine Quote erhalten würde, zu geben. Mängel in der Sachverhaltsfeststellung â Aufhebung und Zurückverweisung § 41 FLAG 1967, § 217 Abs. 8 BAO, § 122 Abs. 7 WKGBFG vom 02.12.2015, RV/3100270/2011Â(Zurückverweisung; Revision unzulässig) Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maÃgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloà ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlieÃ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. ZollKeine Befreiung von der Mineralölsteuer nach § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995 für ein Bunkerschiff § 201 Abs. 2 Z 1 BAO, § 201 BAO, § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995, § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Art. 14 RL 2003/96/EG, § 201 Abs. 2 BAO, § 20 BAO, § 242 BAO, § 217 Abs. 10 BAO, Art. 15 RL 2003/96/EGBFG vom 08.09.2015, RV/6200004/2014Â(Abweisung; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Die Art des Schiffes bzw. dessen Zulassung stellt kein Kriterium für eine SteuerÂbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995 dar. Wesentlich ist, dass ein Schiff für kommerzielle Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren, eingesetzt wird. Das ist bei einer Bunkerstation, die als Steuerlager dient, nicht der Fall, auch wenn es sich dabei um einen in das Binnenschiffsregister eingetragenen so genannten Tankschubleichter handelt. Unabhängig von der technischen Möglichkeit einer "kleinen Ortsveränderung", besteht für eine derartige Bunkerstation de facto ein Verbot einer solchen, weil ihr Standort an einem bestimmten Flussabschnitt in der Steuerlager-Bewilligung genau festgelegt ist. Rechtssatz 2: Auf Dauer auÃer Dienst gestellte und als Bunkerschiffe dienende Wasserfahrzeuge sind keine Schiffe, weil sie nicht mehr dazu bestimmt sind, sich fortzubewegen. Zollrechtliche Tarifierung von Zubehör (hier: Pad) für ein Gerät zur Bio-Elektro-Magnetischen Energie-Regulation Art. 12 Abs. 1 ZK BFG vom 14.12.2015, RV/4200017/2012Â(Abweisung; Revision unzulässig) Das entscheidende Kriterium für die Einreihung einer Ware in die Position 9018 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist nicht, ob es sich um ein Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte handelt, sondern die medizinische Zweckbestimmung dieser Ware. Heranziehung des Hauptverpflichteten bei einer Entziehung einer Ware der zollamtlichen Ãberwachung durch Diebstahl § 20 BAO, Art. 92 ZK, VO 2913/92, Art. 91 ZK, Art. 203 ZK, Art. 96 ZK, Art. 213 ZKBFG vom 09.11.2015, RV/5200076/2010Â(Abweisung; Revision unzulässig) Der Hauptverpflichtete wird, selbst wenn er keine Pflichtverletzung begangen oder die Versandware entÂzogen hat, wegen seiner besonderen Garantenstellung für fremdes Handeln (auch bei einem Diebstahl des Versandgutes durch unbekannte, unbekannt gebliebene Täter) herangezogen. Nachträgliche buchmäÃige Erfassung eines Antidumping-Zolls für aus Malaysia importierte Verbindungselemente Art. 1 VO 966/2010, Art. 2 VO 966/2010, Art. 3 VO 966/2010, Art. 1 DVO 723/2011, Art. 2 DVO 723/2011, Art. 18 VO 1225/2009, Art. 4 DVO 723/2011, DVO 924/2012, VO 1515/2001, Art. 220 ZK, Art. 13 VO 1225/2009, Art. 3 DVO 723/2011BFG vom 30.10.2015, RV/5200128/2013Â(Abweisung; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Die Einhebung eines ausgeweiteten Antidumping-Zolls für aus Malaysia in die Union versandte Verbindungselemente, der infolge einer Umgehung einer bestehenden MaÃnahme gegenüber der VR China eingeführt wurde, bedingt nicht, dass diese Waren ihren Ursprung in der VR China haben. Rechtssatz 2: Die Herabsetzung eines festgelegten Antidumping-Zolls infolge eines StreitbeilegungsÂverfahrens bei der WTO führt nur dann zu einer rückwirkenden Anwendung des reduzierten Zollsatzes, wenn dies ausdrücklich in der ergangenen Durchführungsverordnung ausgesprochen wird. Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/16/0003.  |
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