BFG-Newsletter 2025/02 Inhaltsverzeichnis Beihilfen / FLAG Einkommensteuer Finanzstrafrecht Gebühren und Verkehrsteuern Körperschaftsteuer / Umgründungen / Stiftungen Normverbrauchsabgabe, Kfz-Steuer Umsatzsteuer Verfahrensrecht COVID-19 Rückerstattungsverfahren Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsstrafangelegenheiten Zoll und Außenwirtschaft Beihilfen / FLAG Nebenberuflich absolvierte Berufsreifeprüfung ist keine Schulausbildung § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 BFG vom 28.02.2025, RV/7102578/2023(Abweisung; Revision zugelassen) Die nebenberuflich absolvierte Berufsreifeprüfung erfüllt nicht den Legalbegriff der Schulausbildung iSv § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit b FLAG 1967). Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für einen erwachsenen Mann, wenn mehrfache schlüssige Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vorliegen, die ihm keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigen § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 8 Abs. 5 FLAG 1967, § 8 Abs. 6 FLAG 1967, § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 BFG vom 07.04.2025, RV/2100481/2023(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2025/16/0040. Rechtssatz 1 (Folgerechtssatz zu RV/3100775/2020-RS1): Das Finanzamt und auch das Bundesfinanzgericht sind grundsätzlich an die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden und dürfen diese nur hinsichtlich Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen (vgl zB VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, oder VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Rechtssatz 2 (Folgerechtssatz zu RV/3100775/2020-RS4): Der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Rehabilitationsgeld setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestanden hat. Rechtssatz 3: Die Zuerkennung einer Waisenpension nach § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG ist für die Frage, ab welchem Zeitpunkt erhöhte Familienbeihilfe wegen der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zusteht, nicht präjudiziell. Im Familienbeihilfenrecht sind entsprechende Bescheinigungen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) notwendig und entscheidend (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967). Aufteilung des Familienbonus Plus (Scheidungsvergleich) § 33 Abs. 3a EStG 1988 BFG vom 30.04.2025, RV/2100648/2024(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Wenn zwei anspruchsberechtigte Personen den Familienbonus Plus beantragen, steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu. Da das Gesetz unzweifelhaft auf die Antragstellung der Anspruchsberechtigten abstellt, können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Vergleich) getroffene Regelungen nicht berücksichtigt werden. COVID19-Verlängerungssemester auch bei Studienbeginn im WS 2020/2021 aufgrund vorliegender Einschränkungen im Studienbetrieb § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 BFG vom 12.05.2025, RV/5100732/2024 (Stattgabe; Revision zugelassen) Ein COVID19-Verlängerungssemester nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 steht aufgrund allgemein vorgelegener, COVID19-bedingter Studienerschwernisse auch für im Wintersemester 2020/2021 betriebene Studien zu, ohne dass im Einzelnen die Dauer der Beeinträchtigung nachgewiesen werden muss. Eine Einschränkung auf das Sommersemester 2020 ist dem Normtext nicht zu entnehmen. Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen § 2 Abs. 3 FLAG 1967 BFG vom 30.05.2025, RV/3100590/2022(Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Verbleibt ein Kind nach der Scheidung aus Platzgründen vorübergehend beim vormaligen Ehegatten, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, und bestreitet die Kindesmutter die Kosten des Unterhaltes, steht ihr die Familienbeihilfe zu. Einkommensteuer Immobilienertragsteuer und Korrektur für bereits verjährte Jahre gem § 28 Abs 7 EStG iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG § 30 EStG 1988 BFG vom 26.02.2025, RV/7102183/2023(Abänderung; Revision zugelassen) Rechtssatz 1: § 30 Abs 4 EStG regelt, dass für Grundstücke, die zum 31.3.2012 nicht steuerhängig waren, die Einkünfte nach der in der Bestimmung vorgesehenen Pauschalmethode zu ermitteln sind. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist daher zu prüfen, ob das Grundstück zum konkreten Datum 31.3.2012 steuerhängig war. Rechtssatz 2: Die Bestimmungen des § 28 Abs 7 EStG iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG ermöglichen die Berichtigung von Fehlern in verjährten Jahren im ersten noch nicht verjährten Jahr. Dabei ist zu bedenken, dass die Fehlerberichtigung gem § 28 Abs 7 EStG iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG aber nicht zu einer "ex tunc-Korrektur" in den einzelnen verjährten Veranlagungsjahren führt, sondern lediglich mittels Zu- und Abschlägen die Auswirkungen im ersten nicht verjährten Jahr unter der Zielsetzung der Ermittlung des richtigen Totalgewinns korrigiert werden. Das bedeutet, dass die Herstellungs-Fünfzehntel in den einzelnen (verjährten) Jahren bestehen bleiben und nur im ersten nicht verjährten Jahr rein rechnerisch richtiggestellt werden, ohne aber in die ursprünglichen, rechtskräftigen Veranlagungsjahre einzugreifen. Allein schon aus der Regelungsmechanik ergibt sich, dass die nachgelagerten Fehlerberichtigungen gemäß § 28 Abs 7 EStG iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG keine Auswirkung auf die ursprüngliche Qualifikation des Grundstücks als Neugrundstück haben können. Forschung in inländischem Betrieb? § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 BFG vom 31.03.2025, RV/4100008/2024(Stattgabe; Revision zugelassen) Die Bestimmung, wonach die Forschung in einem inländischen Betrieb erfolgen muss (§ 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988), ist im Sinne des Art 56 AEUV auszulegen. Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 132 1. Besteuerungsrecht an Beteiligungserträgen eines Landwirtes mit einem Stammhaus in Österreich und einer Landwirtschaft in Ungarn 2. Statische oder dynamische Interpretation des DBA Österreich Ungarn 3. Fremdübliche Dokumentation der Übertragung einer Beteiligung vom österreichischen Stammhaus in die ungarische Betriebsstätte Art. 3 Abs. 2 DBA H (E, V), Art. 10 DBA H (E, V), Art. 13 DBA H (E, V) BFG vom 12.05.2025, RV/5100407/2023(Abweisung; Revision zugelassen) Beachte: Revision eingebracht. Rechtssatz 1: Aus dogmatischen und verfassungsrechtlichen Gründen ist bei der Interpretation eines DBA dem statischen Verständnis zu folgen. Demnach ist ein DBA im Sinn jenes historischen OECD-Musterabkommens zu interpretieren, das dem jeweiligen DBA zugrunde lag. Die Heranziehung späterer geänderter Fassungen und Kommentare dazu würde der verfassungsrechtlich angeordneten Gewaltentrennung widersprechen. Rechtssatz 2: Wenn dem im Jahr 1975 abgeschlossenen DBA Österreich Ungarn das OECD- Musterabkommen 1963 zugrunde lag und nach diesem nur ein Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte im Sinn des DBA haben konnte, kann die von einem Landwirt gehaltene Beteiligung nicht zu einer Betriebsstätte im Sinn dieses DBA gehören und können die Betriebsstättenvorbehalte der Art 10 und Art 13 des DBA Österreich Ungarn nicht greifen. Dies entsprach im Abschlusszeitpunkt 1975 auch der innerstaatlichen Rechtslage. Bis 31.12.1993 konnte auch nach § 29 Abs. 1 BAO nur ein Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte haben. Rechtssatz 3: Wenn die dynamische Sichtweise, nach der auch ein Bauernhof eine Betriebsstätte sein kann, anzuwenden wäre, müssten die Beteiligungen für die Anwendbarkeit der Betriebsstättenvorbehalte zugunsten Ungarns mit einem ausreichend dokumentierten und fremdüblichen Vorgang vom österreichischen Stammhaus in die ungarische Betriebsstätte übertragen worden sein. Dies insbesondere auch deshalb, weil keine zwingenden funktionalen Gründe für eine Zuordnung zur ungarischen Betriebsstätte bestehen. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Unterberger in BFGjournal 2025, 204 Finanzstrafrecht Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, keine Selbstanzeige eingebracht § 29 Abs. 6 FinStrG BFG vom 03.04.2025, RV/7100963/2025(Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Eine Selbstanzeige ist ein Anbringen zur Geltendmachung eines Strafaufhebungsgrundes, daher bedarf es einer Willenserklärung eines Strafaufhebungsgrundwerbers, dass auch tatsächlich eine Selbstanzeige vorliegen soll. Zusatztext: Nicht jede berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung ist automatisch eine konkludente Selbstanzeige. Unternehmer vertraute bei der Erstellung der Jahressteuererklärungen auf seinen "Steuerberater", obwohl der sich als Bilanzbuchhalter herausstellte und dafür keine Berechtigung hatte § 8 Abs. 1 FinStrG BFG vom 08.04.2025, RV/7300017/2024(teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Wer seine abgabenrechtlichen Agenden nicht selbst wahrnehmen will, kann sich zu diesem Zweck eines befugten Parteienvertreters bedienen. Dabei macht es für die Beurteilung der subjektiven Tatseite keinen Unterschied, ob dieser "Parteienvertreter" für die Vornahme der übernommenen abgabenrechtlichen Handlungen tatsächlich befugt ist oder er diese Agenden gar nicht ausüben hätte dürfen, wenn dies für den Abgabenpflichtigen selbst gar nicht erkennbar ist. Mündliche Verhandlung in Abwesenheit, obwohl die Ladung nicht rechtswirksam zugestellt wurde § 161 Abs. 4 FinStrG BFG vom 29.04.2025, RV/5300006/2023(Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen) Dem Unterbleiben der Ladung ist gleichzusetzen, wenn der Partei die Ladung nicht rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl. VwGH 11. 6. 2018, Ra 2018/11/0074). Es darf daher auch in diesem Fall die Verhandlung nicht in dessen Abwesenheit durchgeführt werden. Schon aus diesem Grund ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde zweckmäßig, da in einer neuerlichen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat dem Beschuldigten bzw. dem nebenbeteiligten Verband erstmals Gelegenheit zu geben ist, sich vollumfänglich zur Sache zu äußern. Die erstmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht würde faktisch zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Verkürzung des Instanzenzuges führen, was schon die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde rechtfertigt. Meldepflichtverletzungen nach §§ 3, 5, 15 WieReG, Meldepflicht im Konkurs, Zusammentreffen mit weiteren Finanzvergehen, Finanzordnungswidrigkeiten, Strafdrohung nach § 21 FinStrG § 15 WiEReG, § 5 WiEReG, § 3 Abs. 1 WiEReG, § 21 Abs. 2 FinStrG, § 15 Abs. 1 WiEReG BFG vom 03.06.2025, RV/7300005/2025(teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 1: Die Meldepflicht nach dem Wirtschaftlichen Eigentümerregister geht - solange es eine oberste Führung einer meldepflichtigen Gesellschaft gibt und der Masseverwalter nicht subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer wird - im Fall einer Konkurseröffnung nicht auf den Masseverwalter über. Rechtssatz 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Trifft eine Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG mit Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG und/oder Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG zusammen, so richtet sich die Strafdrohung so lange nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG bis eine Strafdrohung für weitere Finanzvergehen diese Strafdrohung übersteigt. Eine Zusammenrechnung von Strafdrohungen sieht § 21 Abs 2 FinStrG in dieser Fallkonstellation nicht vor. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Schmutzer in BFGjournal 2025, 258 Strafbeschwerde der Entscheidungsträgerin, Teilrechtskraft des Schuldspruches, damit kann auch der belangte Verband nur mehr die Strafhöhe bekämpfen § 28a Abs. 2 FinStrG, § 23 FinStrG, § 3 Abs. 1 und 2 VbVG, § 28a Abs. 2 FinStrG, § 3 Abs. 2 VbVG BFG vom 03.06.2025, RV/7300023/2025(teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 1 (Folgerechtssatz zu RV/7300007/2018-RS1): Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten des Ausspruches von Schuld einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293).Wird eine Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht insoweit eingeschränkt, dass sie sich nur mehr ausschließlich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafen richtet, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Abgabenhinterziehungen laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl. VwGH 29.7.1999, 98/14/0177). Rechtssatz 2: Ist der Schuldspruch der Entscheidungsträgerin wegen der Begehung von Finanzvergehen inzwischen rechtskräftig geworden, bedeutet dies im Rechtsmittelverfahren des belangten Verbandes eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit. Rechtssatz 3: Mit rechtskräftigem Schuldspruch der Entscheidungsträgerin ist damit die Verantwortlichkeitsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 2 VbVG (tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der betreffenden [Anknüpfungs-]Taten) bindend festgestellt (vgl. OGH 19. 5. 2021, 13 Os 128/20b, ZWF 2021/60). Gebühren und Verkehrsteuern Keine Differenzbesteuerung nach § 1 Abs. 4 GrEStG, wenn einem Vorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG (hier Anwachsung nach § 142 UGB) ein Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG (qualifizierte Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft) vorausgegangen ist § 1 Abs. 4 GrEStG 1987, § 1 Abs. 2a GrEStG 1987, § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 BFG vom 20.03.2025, RV/7102097/2024(Abweisung; Revision zugelassen) Beachte: Revision eingebracht. Rechtssatz 1: Eine Differenzbesteuerung nach § 1 Abs. 4 GrEStG ist nur bei einer Aufeinanderfolge bestimmter Rechtsvorgänge vorgesehen. Wenn einem Vorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG (Erwerb des Eigentums) ein Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG (Übertragung von mehr als 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter) vorausgegangen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung nicht vor, weil § 1 Abs. 2a GrEStG in § 1 Abs. 4 GrEStG nicht genannt wird. Es reicht wegen des Vorranges des § 1 Abs. 2a GrEStG 1987 nicht aus, wenn daneben beim früheren Vorgang grundsätzlich auch die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 erfüllt wären. Rechtssatz 2: Eine Differenzbesteuerung nach § 1 Abs. 4 GrEStG kommt nur bei Rechtsträgeridentität zur Anwendung. Handelt es sich beim 1. Rechtsvorgang um die qualifizierte Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zwischen Alt- und Neugesellschafter (Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG) fehlt die Personenidentität, wenn später ein Erwerb der Liegenschaft von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter erfolgt. Die Lage ist vergleichbar mit dem Fall der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im 1. Rechtsvorgang von A (der zB Treugeber für den B ist) auf C und der späteren Übertragung des Eigentums von B an C. Gebührenbefreiung für Eingaben in Verwaltungsstrafverfahren umfasst nicht Beschwerden an Verwaltungsgerichte § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG 1957 BFG vom 10.04.2025, RV/7102736/2022(Abweisung; Revision zugelassen) Die in § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG normierte Befreiung betrifft nur das behördliche Verfahren. Körperschaftsteuer / Umgründungen / Stiftungen Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer bei Stiftung von GmbH-Anteilen einer nicht aktiven GmbH § 1 Abs. 5 StiftEG, § 10 Abs. 2 BewG 1955 BFG vom 27.03.2025, RV/2100569/2017(Abweisung; Revision zugelassen) Ein Abzug von 25% für eine "wann-auch-immer" anfallende Kapitalertragsteuer ist nicht geboten, weil sich der gemeine Wert aus Sicht des Verkäufers bestimmt und dabei persönliche Umstände des Käufers nicht zu berücksichtigen sind. Diesem steht es nämlich frei, den Gewinn entweder auszuschütten (wobei KESt anfallen würde) oder zu thesaurieren (wobei keine KESt anfällt). Die Entscheidung, wie der GmbH-Anteil genutzt wird, ist in diesem Sinne ein persönlicher Umstand des (potentiellen) Käufers, der bei der Wertermittlung gem. § 10 Abs 2 BewG 1955 nicht zu berücksichtigen ist. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Rath-Setina in BFGjournal 2025, 255 Veräußerung von Anteilen: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor Closing? § 3 Abs. 2 UmgrStG, § 9 UmgrStG, §§ 2 bis 5 UmwG BFG vom 23.05.2025, RV/7101409/2021(Gegenstandsloserklärung; Revision zugelassen) Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Rechtssatz 1: Sieht ein Vertrag über die Veräußerung von Anteilen vor, dass die verkaufende Gesellschaft zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft keine Verfügungen über das Vermögen des Kaufobjekts außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vornehmen soll, außer diese sind aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich oder die kaufende Gesellschaft hat ihre Zustimmung dazu erteilt, begründet dies keine stimmrechtsbezogene Weisungsabhängigkeit von der kaufenden Gesellschaft (BFH 20.7.2010, IX R 38/09). Rechtssatz 2: Kommt es im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu einer Umwandlung des Kaufobjekts, ist zwecks Klärung der Frage, wann es zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kam, zu ermitteln, wessen Interessen die verkaufende Gesellschaft bei der Stimmrechtsausübung im Zusammenhang mit der Umwandlung tatsächlich wahrte (Hasanovic in Aktuelle Fragen des Unternehmenskaufs, Der Zeitpunkt der Veräußerung von Beteiligungen, 88). Verlustverrechnung von Veräußerungsverlusten aus Grundstücksverkäufen durch Privatstiftungen gem. § 13 Abs. Abs. 3 Z 2 KStG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 30 Abs. 7 EStG) § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 BFG vom 27.05.2025, RV/7102634/2023(Stattgabe; Revision zugelassen) Einer Privatstiftung, die den Sondervorschriften gem. § 13 KStG unterliegt und Veräußerungsverluste aus privaten Grundstücksverkäufen gem. § 13 Abs. 3 Z 2 KStG erleidet, ist es aufgrund des Verweises auf § 30 EStG möglich, diese mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach den dort normierten Einschränkungen zu verrechnen. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Posch in BFGjournal 2025, 241 Normverbrauchsabgabe, Kfz-Steuer NoVA/KfzSt: Bindung an Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (Gegenbeweis zur Standortvermutung erbracht) § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991, § 116 BAO BFG vom 17.04.2025, RV/3100078/2025(Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 1: Hat die zuständige Behörde oder das im Instanzenzug zuständige Verwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt, weil der Gegenbeweis zur Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 erbracht wurde, so ist die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht an diese Beurteilung gebunden, weshalb diesfalls keine Normverbrauchsabgabe oder Kraftfahrzeugsteuer aufgrund widerrechtlicher Verwendung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 festgesetzt werden kann. Rechtssatz 2: Die Bindungswirkung einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG bezieht sich nur auf den Tatzeitraum, der Gegenstand dieses Verfahrens war. Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 187 Umsatzsteuer Keine Steuerfreiheit für Bildungsleistungen iZm ein- bis zweiwöchigem Sprachunterricht als allgemeinbildende Maßnahme § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994; UStBLV BFG vom 05.03.2025, RV/7103530/2023(teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 44 DVO (EU), also im Falle der Erbringung von Bildungsleistungen im Bereich des nicht unmittelbar berufsbezogenen Schul- und Hochschulunterrichts, ist die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 für Zeiträume vor dem 1.1.2019 nur anzuwenden, wenn eine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird. Als Vergleichsmaßstäbe sind dabei der Lehrstoff (Inhalt, Umfang und Lehrziel) sowie die Dauer des jeweiligen Bildungsangebots heranzuziehen (vgl. Ecker/Epply/Rößler/ Schwab, a.a.O., § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a, Rz. 115, S. 54; VwGH 25.2.1997, Zl. 95/14/0126). 1. Vorliegen einer vergleichbaren Zertifizierung iSd § 1 Z 9 UStBLV auf dem Gebiet einer privaten Bildungseinrichtung für Kinder und Jugendliche 2. Keine Anwendung einer Zertifizierung für Zeiträume vor Gültigkeit/Ausstellung der Zertifizierung (fortgesetztes Verfahren zu RV/5100801/2020 und Ro 2021/15/0021) § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, § 1 Z 7 UStBLV, § 1 Z 9 UStBLV BFG vom 10.04.2025, RV/5100648/2023(teilw. Stattgabe; Revision zugelassen) Beachte: Revision eingebracht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der UStBLV und der Aussagen des VwGH im Erkenntnis vom 6.9.2023, Ro 2021/15/0021 ist eine vorhandene Zertifizierung eine materielle Voraussetzung für die Zuerkennung der Steuerbefreiung. Erst mit erfolgter Zertifizierung und vorliegendem Zertifikat wird der Nachweis erbracht, dass eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt. Erfolgt keine Zertifizierung, ist dieser Nachweis selbst dann nicht erbracht, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen sollten. Keine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 11 UStG 1994 im Falle eines im Rahmen der schulischen Nachmittagsbetreuung erbrachten Leistungsbündels § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994 BFG vom 22.05.2025, RV/2100226/2020(Abweisung; Revision zugelassen) Bei dem von einem Unternehmer im Rahmen der schulischen Nachmittagsbetreuung erbrachten Leistungsbündel handelt es sich um eine einheitliche komplexe Leistung, bei der in einer Gesamtbetrachtung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht der Erziehungs-, Betreuungs-, Aufsichts- sowie Organisationscharakter im Vordergrund steht und nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bzw. Unterrichtserteilung iSd § 6 Abs 1 Z 11 lit a und lit b UStG 1994. Verfahrensrecht Abweisung eines von der Drittschuldnerin nach rechtsgrundloser Zahlung gestellten Rückzahlungsantrages gem. § 241 Abs. 1 BAO § 241 Abs. 1 BAO BFG vom 20.02.2025, RV/3100023/2025(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 1: Anders als nach § 239 BAO ist nach § 241 BAO auch derjenige, der eine Abgabe zu Unrecht entrichtete, ohne Abgabenschuldner oder für die Abgabenschuld Haftender zu sein, zur Antragstellung berechtigt (VwGH 16.10.1989, 88/15/0099). Rechtssatz 2: Die Anwendbarkeit des § 241 Abs. 1 BAO setzt ein "Unrecht" im Ablauf des Verwaltungsgeschehens des Vollstreckungsverfahrens voraus. Dieses Unrecht besteht darin, dass dem Abgabengläubiger unter dem Titel der Entrichtung einer Abgabe etwas zukommt, was ihm nicht gebührt (VwGH 30.11.1964, 1147/64). Zurücknahmeerklärung eines Vorlageantrags: Mängelbehebungsverfahren wegen Fehlens des Nachweises des Bestehens einer Vollmacht des steuerlichen Vertreters § 85 Abs. 4 BAO, § 83 Abs. 1 BAO, § 83 Abs. 2 BAO, § 85 Abs. 2 BAO BFG vom 03.03.2025, RV/2100039/2025(Zurücknahmeerklärung; Revision nicht zugelassen) Der Beschluss, dass eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag wegen fruchtlosen Ablaufes der für den Nachweis der Vollmacht bestimmten Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs. 2 und 4 BAO), kann rechtswirksam nur an die Person, in deren Namen die Beschwerde oder der Beschluss eingebracht wurde, als Partei ergehen. Der Einschreiter, der im Namen jener Person die Beschwerde oder den Vorlageantrag eingebracht hat, ist nicht Partei des Verfahrens. Wird einer Aufforderung zur Vollmachtsvorlage nicht entsprochen, so hat dies nicht zur Folge, dass der Einschreiter Parteistellung erlangt und jene Person, in deren Namen die Beschwerde oder der Vorlageantrag eingebracht wurde, diese verliert (vgl. VwGH 23.04.1974, 655/73; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 78 Rz 1). Der Einschreiterin kann der Beschluss allerdings ohne Rechtswirkung für diese nachrichtlich zur Kenntnis gebracht werden. Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide, weil in diesen keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe genannt werden § 303 Abs. 1 lit. b BAO BFG vom 11.03.2025, RV/7103743/2023(Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Dem Umstand, einige als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen seien richtigerweise als privat veranlasst zu beurteilen, fehlt die Entscheidungswesentlichkeit für die Frage, ob die Tätigkeit überhaupt als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei zu qualifizieren ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 303 BAO Rz 43). Mangelhafte Aktenvorlage; unzulässiges Unterbleiben einer BVE § 266 Abs. 1 BAO, § 265 Abs. 3 BAO BFG vom 13.03.2025, RV/7100715/2025(Verfahrensleitender Beschluss - Rückleitung ans FA; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 1: Gemäß § 266 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Akten vorzulegen. Unter Akt versteht man eine chronologisch und/oder nach Sachgebieten geordnete Sammlung von Dokumenten (Eingangs-, Ausgangsstücke, Eigenanfertigungen). Unter der Rubrik "Vorgelegte Aktenteile" legt die belangte Behörde insgesamt 99 Ordnungszahlen vor, die allesamt das Datum 6.3.2025 aufweisen und alphabetisch nach teilweise nichtssagenden zum Teil doppelt vergebenen Namen geordnet sind. Weder ist eine Chronologie erkennbar, noch ein sachlicher Zusammenhang der aufeinanderfolgenden Dokumente. Ein derartig chaotisches Sammelsurium erfüllt nicht einmal annähernd den Begriff eines Aktes. Rechtssatz 2: Unter Beweismittel wären jene Dokumente und Wahrnehmungen zu verstehen, auf die konkret die Feststellungen der belangten Behörde gegründet sind; die Nennung eines gesamten Aktenkonvolutes entspricht diesem Verständnis nicht. Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 224 Berücksichtigung von Grundsteuerbefreiungen im Bodenwertabgabebescheid § 3 Abs. 1 BWAG, § 194 Abs. 3 BAO, § 252 Abs. 1 und 2 BAO BFG vom 18.03.2025, RV/5100178/2025(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Im gegenständlichen Fall wird das Vorliegen des Befreiungsgrundes nach § 3 Abs. 1 BWAG iVm. § 2 Z 9 lit. a Grundsteuergesetz (GrStG) geltend gemacht. Diese Grundsteuerbefreiung wurde jedoch in dem, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Grundsteuermessbetragsbescheid, nicht zugesprochen, sodass der angefochtene Bescheid nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diesen Ausspruch gebunden war. Somit kann dieses Vorbringen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, da § 252 Abs. 2 BAO eine derartige Anfechtung explizit ausschließt. Nach alter Rechtslage rechtzeitig gestellter Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO nach neuer Rechtslage als verfristet zurückzuweisen? § 295 Abs. 4 BAO BFG vom 31.03.2025, RV/7102333/2021(Stattgabe; Revision zugelassen) Wurde ein Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO vor Inkrafttreten der Fassung BGBl I 2021/3 (COVID-19-StMG) nach damaliger, im Antragstellungszeitpunkt gültiger Rechtslage rechtzeitig gestellt, ist dieser auch durch nachträgliche Gesetzesänderung, durch welche der Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung verfristet wäre, in verfassungskonformer Interpretation rechtzeitig. Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 153 Zulässigkeit der Stellung eines Rückzahlungsantrages durch den Sozialhilfeverband § 324 Abs. 3 ASVG, § 239 BAO, § 82 Abs. 2 BAO BFG vom 01.04.2025, RV/5100051/2025(Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Der im Wege der Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG auf den Sozialhilfeverband übergegangene Teil der die Pensionsansprüche der Verstorbenen betreffenden Steuerguthaben aus Arbeitnehmerveranlagungen fällt nicht in das Nachlassvermögen (OGH 28.5.2019, 2Ob72/19f). Insoweit liegt ein sonst verbleibendes Vermögen im Sinn des § 82 Abs. 2 BAO vor, zu dessen Vertretung und Verwaltung allein der Sozialhilfeverband befugt ist. Dieser ist daher auch zur Stellung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO legitimiert. Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 167 Nach Rechtskraft eines Gerichtsbeschlusses gemäß § 213 IO ist die Festsetzung einer Abgabe, die von der Restschuldbefreiung umfasst ist, unzulässig § 213 Abs. 1 IO, § 4 BAO BFG vom 04.04.2025, RV/7103380/2018(Abweisung; Revision zugelassen) Rechtssatz 2: Die gerichtlich erklärte Restschuldbefreiung gemäß § 213 IO bewirkt, dass natürliche Personen auf Antrag und nach einer Phase des Wohlverhaltens von ihrer Schuld befreit werden. Neben den Tilgungstatbeständen der BAO (Entrichtung, Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld und bescheidmäßige Löschung) ist die Restschuldbefreiung nach § 213 IO ein weiterer gesetzlicher Tilgungstatbestand, der das Erlöschen des Abgabenanspruches bewirkt. Nach Erlöschen des Abgabenanspruchs durch einen Tilgungstatbestand, ist die Abgabenfestsetzung nicht bzw nur unter den Voraussetzungen des § 294 BAO bzw im konkreten Fall unter den Voraussetzungen nach § 215 IO zulässig. Ermessensübung bei der Geschäftsführerhaftung § 20 BAO, § 9 Abs. 1 BAO, § 224 BAO, § 80 Abs. 1 BAO BFG vom 22.04.2025, RV/5100557/2023(teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Das Vorbringen der belangten Behörde, die Verfahrensverzögerungen seien teilweise den COVID-19-Maßnahmen geschuldet, ist nur teilweise zutreffend, zumal das Verwaltungsverfahren ohne ersichtlichen Grund nicht schon vor den COVID-19-Maßnahmen zu Ende gebracht wurde. Zudem können die Verzögerungen auf Grund der COVID-19-Maßnahmen nicht der beschwerdeführenden Partei angelastet werden. 1. Aufhebung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO 2. Standesgemäßes Verhalten eines Steuerberaters § 217 Abs. 7 BAO, § 72 WTBG 2017 BFG vom 28.04.2025, RV/5100271/2025(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 1: Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde in keiner Weise dieser Offenlegungspflicht entsprochen, da weder ausreichend der genaue Hergang noch die Ursache des angeblichen Versehens einer Mitarbeiterin geschildert und nachgewiesen wurde. Es wurde ein konstruierter Sachverhalt behauptet, der in der mündlichen Verhandlung nicht verifiziert werden konnte. Selbst der Name oder eine ladungsfähige Adresse der Mitarbeiterin, welche angeblich einen Fehler begangen hätte, wurde nicht dargelegt. Ein Kommunikationsfehler eines Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei konnte nicht ausgeschlossen werden. Somit handelt es sich bei dem Vorbringen um eine nicht substantiierte Behauptung, die jedoch nicht Basis für die Aufhebung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO sein kann. Rechtssatz 2: Es ist aus der Sicht des Standesrechtes [§ 72 WTBG 2017 iVm. § 10 Richtlinie über die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (WT-AARL 2017-KSW)] bedenklich, wenn der steuerliche Vertreter durch Weiterleitung von Spam-Mails an die dienstliche E-Mailadresse des Senatsvorsitzenden den Datenbestand des Gerichtes gefährdet; telefonisch auf Zugeständnisse des Senatsvorsitzenden im Gegenzug für eine Zurücknahme prozessrechtlicher Anträge insistiert; telefonisch beim Senatsvorsitzenden nachfragt, welches Vorbringen er erstatten müsse, damit die Sache positiv entschieden werde; die beschwerdeführende Partei in einem Vorbringen als "ungebildet" bezeichnet. Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 224 Zurückverweisung - mangelhafte Feststellungen und Ermittlungen § 20 BAO BFG vom 12.05.2025, RV/5101733/2018(Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 2: Die Aufhebung und Zurückverweisung liegt im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes (§ 20 BAO). Die Durchführung der genannten Ermittlungsschritte sowie die erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst, ist mangels Mitwirkung der Parteien, insbesondere der belangten Behörde, gescheitert und aus ökonomischer Sicht nicht tunlich. Das aus Art 126b B-VG und Art 51 Abs 8 B-VG ableitbare Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Vollziehung (zB VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg 5421) ist auch vom Bundesfinanzgericht zu beachten. Es können keine berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Partei einer Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache entgegenstehen, da auch ihr die Möglichkeit gegeben wurde, durch Erstattung eines Sachvorbringens zur Erhellung der Sachlage beizutragen. Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO § 293b BAO BFG vom 22.05.2025, RV/7101136/2025(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Ist die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht gemäß § 293b BAO beseitigbar (Ritz/Koran, BAO 7. Auflage, § 293b Rz 6, mit Literatur- und Judikaturverweisen). Wurde ohnedies ein Vorhalteverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO durchgeführt, so kann die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit nicht mehr (und allein) auf der Erklärung beruhen. § 293b BAO wird damit unanwendbar (vgl. VwGH 25.6.2007, 2002/14/0100; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First 2.06 (2023), § 293b BAO Rz 12). COVID-19 Rückerstattungsverfahren 1. COFAG-NoAG: Zinsenbescheid nicht mit Begründung bekämpfbar, dass Rückerstattungsbescheid rechtswidrig ist 2. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG § 252 Abs. 2 BAO, § 15 COFAG-NoAG, § 16 COFAG-NoAG, § 1000 Abs. 1 ABGB, § 1333 Abs. 1 ABGB, § 1431 ABGB BFG vom 17.03.2025, RV/3100032/2025(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 1: Zinsenbescheide gemäß § 16 COFAG-NoAG sind vom jeweiligen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 COFAG-NoAG abgeleitet. Daraus folgt gemäß § 252 Abs. 2 BAO, dass ein Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Spruch des Rückerstattungsbescheides gemäß § 15 COFAG-NoAG unrichtig sei. Rechtssatz 2 (Folgerechtssatz zu RV/7103637/2024-RS1): Die in § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG normierte Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Auszahlung ist nach allgemein gültiger Rechtslage nicht verfassungswidrig im Sinne einer Verletzung des Gleichheitssatzes, weil sie keinen atypischen Vermögenseingriff von erheblichem Gewicht darstellt und die Empfänger rechtswidrig bezogener Beihilfen nicht auf eine Zinsenfreiheit oder eine spätere Auslösung des Zinsenlaufes vertrauen durften. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Hell in BFGjournal 2025, 171; Fiala/Rzeszut/Sirakova in SWK 14-15/2025, 717 1. Fixkostenzuschuss - Rückerstattungsanspruch aufgrund einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 2. Keine Bindung der Abgabenbehörde an einen Verzicht auf die Rückforderung durch die COFAG § 13 COFAG-NoAG, § 18 Abs. 1 COFAG-NoAG, § 18 Abs. 1 Z 2 COFAG-NoAG, § 32 EpiG, § 1444 ABGB, Anlage 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) BFG vom 20.03.2025, RV/3100034/2025(Abweisung; Revision zugelassen) Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2025/13/0021. Rechtssatz 1: Die im Anhang zur Verordnung BGBl. II 225/2020 enthaltenen "Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)" sind als integraler Bestandteil der Verordnung rechtsverbindlich, wohingegen die vom BMF veröffentlichten "Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss" (FAQs) keine Rechtsquelle, sondern lediglich einen Auslegungsbehelf zur oben angeführten Verordnung darstellen. Rechtssatz 2: Soweit eine Partei zu Unrecht finanzielle Leistungen auf Grundlage einer in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG aufgezählten Verordnung erhalten hat, entstand am 1.8.2024 ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch des Bundes gegenüber dieser Partei. Das Entstehen dieses Anspruchs ist grundsätzlich unabhängig vom Schicksal des vormals zivilrechtlichen Rückforderungsanspruches der COFAG, soweit nicht einer der Ausnahmefälle des § 18 Abs. 1 COFAG-NoAG vorliegt. Rechtssatz 3: Wenn für denselben Zeitraum sowohl ein Fixkostenzuschuss als auch eine Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ausgezahlt wurde, ist die Vergütung gemäß § 32 EpiG vom Fixkostenzuschuss abzuziehen. Es kommt nicht darauf an, welche dieser Leistungen zuerst beantragt oder ausgezahlt wurde. Rechtssatz 4: Ein Verzicht der COFAG auf eine Rückforderung kann das Entstehen eines öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches nicht verhindern. Es ist nämlich unmöglich, dass aus einem solchen Verzicht Ansprüche auf den Bund übergehen, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 COFAG-NoAG schon deshalb nicht erfüllt sein kann. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Hell in BFGjournal 2025, 171; Fiala/Rzeszut/Sirakova in SWK 14-15/2025, 717; Fiala in AVR 2025, 73 1. Fixkostenzuschusses I - keine Überkompensation, wenn im Vergleichszeitraum eine Anzahlung für einen Bäderumbau geleistet wurde 2. Zinsen nach § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG nicht verfassungswidrig § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG BFG vom 09.05.2025, RV/3100020/2025(Aufhebung; Revision zugelassen) Die Prüfung, ob durch die Auszahlung eines Fixkostenzuschusses I eine Überkompensation des durch das Betretungsverbot erlittenen Schadens erfolgt ist, ist bei einem Ein- und Ausgabenrechner grundsätzlich nach dem Zu- und Abflussprinzip vorzunehmen. Bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen muss bei der zeitlichen Zuordnung ein Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein. Bei einem Beherbergungsbetrieb mit insgesamt nur 5 Appartements, würde die Berücksichtigung des einmalig im Vergleichszeitraum angefallenen Instandhaltungsaufwandes für die Sanierung der Gästebäder in 4 Appartements, nicht die gewöhnlichen Verhältnisse im Betrieb des Bf. im Schadenszeitraum widerspiegeln. 1. Aufrechnung des Rückerstattungsbetrages mit Ansprüchen aus einem noch nicht abgeschlossenen Fördervertrag? 2. Verzinsung des Rückerstattungsbetrages § 13 COFAG-NoAG, § 14 COFAG-NoAG, § 15 COFAG-NoAG, § 16 COFAG-NoAG BFG vom 23.05.2025, RV/3100075/2025(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 1: § 13 COFAG-NoAG normiert einen objektiven Rückerstattungsanspruch, bei dem es nur darauf ankommt, dass ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat. Subjektive Momente, wie Verschulden (des Antragstellers oder der COFAG) an der zu Unrecht erfolgten Auszahlung der Förderungen, gutgläubiger Empfang und Verwendung derselben sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unerheblich. Rechtssatz 2: Es trifft zwar zu, dass in den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen, mit denen Richtlinien über die verfahrensgegenständlichen Fördermaßnahmen erlassen wurden, keine Verzinsung allfälliger Rückforderungen vorgesehen war. Diese Zinsenbestimmungen finden sich aber in den Förderbedingungen, die Bestandteile der zwischen der COFAG und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Förderverträge waren. Bei Abschluss der Förderverträge musste der Antragsteller erklären, dass er die Förderbedingungen der COFAG gelesen hat und zustimmt, dass diese Bestandteile des Fördervertrags werden. Rechtssatz 3: In den Förderbedingungen für Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten wird in Punkt 9.3. folgende Verzinsung vereinbart: Auf rückzuzahlende Beträge fallen die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Tag der Auszahlung an. Gleichlautende Zinsenbestimmungen finden sich in Punkt 10.4. der Förderbedingungen zum Fixkostenzuschuss 800.000 und in Punkt 10.4. der Förderbedingungen zum Verlustersatz. Rechtssatz 4: Bei Geschäften zwischen Unternehmern betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Die COFAG war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB). Rechtssatz 5: Da gemäß § 6 Abs. 1 COFAG-NoAG sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen mit 1.8.2024 unverändert auf den Bund übergegangen sind, wäre auch eine Verzinsung der Rückforderung (bis 31.7.2024) mit den gesetzlichen Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Betracht gekommen. Gegen die insofern die Rückzahlungspflichtigen begünstigende rückwirkende Zinsenbestimmung des § 16 COFAG-NoAG, die wesentlich geringere Zinsen vorsieht, als sie in den Förderverträgen vereinbart waren, bestehen daher seitens des Bundesfinanzgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Rechtssatz 6: Soweit in der Beschwerde gegen den Zinsenbescheid Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Rückerstattungsanspruch erhoben werden, wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren betreffend Festsetzung der Rückerstattungszinsen die Richtigkeit des Rückerstattungsbetrages nicht mehr bekämpft werden kann (vgl. hilfsweise VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294: auch im Verfahren betreffend Festsetzung der Aussetzungszinsen kann die Richtigkeit des ausgesetzten Betrages nicht mehr bekämpft werden). Rechtssatz 7: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine Neuregelung, die eine Verschlechterung der Rechtslage zur Folge hat, dann keinen verfassungswidrigen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar, wenn sie lediglich auf die Beseitigung einer sachlich nicht gebotenen Begünstigung hinausläuft, selber aber mit dem Gleichheitsgebot im Einklang steht (z.B. VfGH 28.2.1991, B 1120/88 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor: die Gewährung von Zuschüssen zu Bestandszinsen, die nach § 1104 ABGB dem Bestandgeber nicht zustehen, stellt eine sachlich nicht gebotene Begünstigung im Sinne einer "Überförderung" im Zuge der Gewährung von Coronahilfen dar. Rechtssatz 8: Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, verbietet es die Bundesverfassung dem Gesetzgeber (von rückwirkenden Strafvorschriften abgesehen) nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, doch muss diese Rückwirkung sachlich zu rechtfertigen sein. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar, wenn der Normunterworfene durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen (vgl. neuerlich VfGH 28.2.1991, B1120/88 mwN; vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung z.B. VfGH 11.12.2024, E1757/2024). Die Beseitigung einer sachlich nicht gebotenen Begünstigung stellt einen solchen besonderen Umstand dar. Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsstrafangelegenheiten Haftungsbescheid betreffend Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe, Säumniszuschläge - Gleichbehandlungsberechnung, Darlehen als liquide Mittel § 217 Abs. 1 BAO, § 7 Abs. 2 BAO, § 6a KommStG 1993, § 4 Abs. 1 BAO, § 4 Abs. 3 BAO BFG vom 20.05.2025, RV/7400035/2025(teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Geht einer Haftungsinanspruchnahme kein Abgabenbescheid voran, ist die Entstehung des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren zu prüfen. Ein fiktiver Fälligkeitstag eines verwirkten Säumniszuschlages kann mit dem der jeweiligen Fälligkeit der nicht entrichteten Abgabe nachfolgenden Fälligkeitstag angenommen werden. (z.B. Kommunalsteuer fällig 15.2., SZ fiktive Fälligkeit 15.3.) Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Schmutzer in BFGjournal 2025, 218 Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Zugrundelegung des mit der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 auf 5.000 Euro pro Baum erhöhten Einheitssatzes § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz, § 9 Wiener Baumschutzgesetz, § 4 Abs. 1 BAO, § 4 Abs. 4 BAO, Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz BFG vom 23.05.2025, RV/7400113/2024(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Rechtssatz 1: Eine Bemessung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Anwendung der vor der Novelle LGBl. 19/2024 gegolten habenden Rechtslage, weil die Stellung des Antrages auf Baumentfernung vor der zeitlichen Existenz des mit LGBl. 19/2024 kundgemachten Landesgesetzes erfolgt sei, ist schon deshalb nicht möglich, weil aus § 19 Abs. 4 des novellierten Wiener Baumschutzgesetzes iVm den Gesetzesmaterialien der Wille des Landesgesetzgebers hervorgeht, dass auf alle offenen Verfahren die neue Rechtslage mit dem auf 5.000 Euro erhöhten Einheitssatz pro Baum anzuwenden ist. Rechtssatz 2: Bei der Vollziehung des Abgabenrechtes hat die Behörde in der Regel das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Recht anzuwenden (Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht - Teil I, ÖStZ 2007, 16 ff). Rechtssatz 3 (Folgerechtssatz zu RV/7400020/2025-RS1): (Gilt auch für ein Bauvorhaben, hinsichtlich dessen der Antrag auf Baumentfernung vor dem Beginn der Existenz des mit LGBl. Nr. 19/2024 verlautbarten Gesetzes (16. April 2024 / Ablauf des 16. April 2024) gestellt worden war.) Die Erhöhung des Einheitssatzes der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz durch das Wiener Baumschutzgesetz-Klimaschutznovelle 2024, LGBl. Nr. 19/2024, auch für bereits bewilligte Bauvorhaben, ist nicht verfassungswidrig. Bekämpfung der Strafhöhe und des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG BFG vom 27.05.2025, RV/7500144/2025(teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Die Übereinstimmung des Tokens in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mit dem Token in der mit Hilfe eines Web-Formulares erhobenen Beschwerde bewirkt im Ergebnis die Erfüllung von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) in folgender Konstellation: In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses (angefochtener Bescheid) ist für die allfällige Erhebung einer Beschwerde mit Hilfe eines Web-Formulares eine Zeichenfolge - bestehend aus Internet-Adresse plus weitere Zeichen inklusive eines sogenannten Token - angegeben. In der Beschwerde ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses und das vorgenannte Token (eine Folge aus mehreren Zeichen) enthalten. Anhand dieses Tokens ist zu erkennen, dass sich die Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis und nicht etwa eine andere Erledigung mit derselben Geschäftszahl richtet. Die Übereinstimmung der Rechtsmittelbelehrung und der mit Hilfe eines Web-Formulares erhobenen Beschwerde hinsichtlich des Tokens ist bedeutsam, wenn das angefochtene Straferkenntnis ansonsten in der Beschwerde nicht genannt wird. Zuteilung Kommunalsteuer 1. keine Mehrfacherfassung derselben Lohnsummenbestandteile gegeben 2. Abgrenzung hoheitliche / unternehmerische Tätigkeit ist kein Zuteilungsgrund § 10 Abs. 5 KommStG 1993 BFG vom 06.06.2025, RV/7106419/2016(Aufhebung; Revision zugelassen) Rechtssatz 1: Werden im Hinblick auf § 10 Abs. 5 KommStG 1993 Mehrfacherfassungen derselben Lohnsummenbestandteile behauptet und geht diese Behauptung ohne nähere Konkretisierung über reine Mutmaßungen nicht hinaus, so ist dies für eine Feststellung einer solchen Mehrfacherfassung nicht ausreichend. Rechtssatz 2: Die Abgrenzungsfrage des Vorliegens einer hoheitlichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit stellt keinen eigenen Zuteilungsgrund gemäß § 10 Abs. 5 KommStG 1993 dar, sondern ist bloß im Zuge einer Zuteilung zu berücksichtigen. Zoll und Außenwirtschaft Vermischen von Mineralöl - Steuerschuldner § 22 Abs. 1 Z 5 MinStG 2022 BFG vom 03.02.2025, RV/2200005/2024(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Dem nationalen Gesetzgeber war es unionsrechtlich nicht verwehrt, in § 22 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995 auch jene Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet, als Steuerschuldner zu normieren. Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben; Ansässigkeit im Zollgebiet der Europäischen Union Art. 217 Abs. 1 UZK BFG vom 19.03.2025, RV/7200049/2019(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Wird gegen den Eingangsabgabenbescheid keine Bescheidbeschwerde erhoben und stattdessen eine Erstattung nach Artikel 117 Absatz 1 UZK beantragt, muss der Antragsteller nachweisen, dass der Abgabenbetrag nicht zu entrichten war. Abzug der Kosten des Vollstreckungsverfahrens vom Verwertungserlös § 26 Abs. 3 AbgEO, § 51 AbgEO, § 50 Abs. 1 AbgEO BFG vom 20.03.2025, RV/7200037/2024(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Im Zuge der Verrechnung eines Vollstreckungserlöses gem. § 51 AbgEO können auch behördliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens zum Abzug gebracht werden, falls diese im Zuge der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallen sind. Aufhebung eines Sicherstellungsauftrags gem. § 232 BAO mangels exakter Benennung der Abgabenhöhe je Abgabenart § 232 Abs. 2 lit. a BAO BFG vom 25.03.2025, RV/7200041/2024(Stattgabe; Revision nicht zugelassen) Im Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO ist die Abgabenschuld nach Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern. Wahl der Zollstelle bei Sendungen geringen Wertes Art. 23 ZBefrVO BFG vom 31.03.2025, RV/1200006/2025(Abweisung; Revision nicht zugelassen) Sendungen geringen Wertes (< € 150) sind von der Zollabgabe befreit, sofern ordnungsgemäß eine Zollanmeldung abgegeben wird. Dies erfordert im kommerziellen Verkehr die Einfuhr über eine Zollstelle, die für den gewerblichen Verkehr zugelassen ist, weil sie ständig besetzt ist. |