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11 months ago
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Sehr geehrte Damen und Herren,
einmal Kneipe, einmal Kino, Wochenmarkt, zwei Supermärkte, zweimal Fitness-Studio, Büro und sechsmal Straßenbahn fahren: bei meinen Aktivitäten der letzten Woche erinnerte nichts mehr an Corona. Wer sich leider immer noch damit beschäftigen muss, sind vor allem Sie bzw. Ihr Steuerberater, Mitarbeiter im Finanzamt – und zunehmend auch die Finanzgerichte. Denn jetzt geht es um die Abrechnungen und um die Frage, wie Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, November- und Dezemberhilfe versteuert werden müssen. Ein wichtiges Urteil dazu wurde gerade vom Finanzgericht Münster veröffentlicht. Im ersten Beitrag finden Sie mehr dazu. Für ein bisschen Unruhe sorgt zurzeit die EU-Richtlinie zur Lohntransparenz. Insbesondere »kleine« Selbstständige mit wenigen Mitarbeitern fragen sich, was sie denn künftig noch alles dokumentieren müssen – vor lauter Dokumentationen kommt man ja kaum noch zum Arbeiten! Da gibt es gute Nachrichten, denn wer nur wenige Angestellte hat, den trifft das vermutlich gar nicht. Jedenfalls in der Fassung der EU. Nationales Recht, erklärt mir meine Kollegin dazu, könne eine Berichtserstattung auch bei weniger als 100 Arbeitnehmern anordnen. Warten wir also ab, was der deutsche Gesetzgeber daraus macht. Das kann noch dauern: Die EU-Länder haben bis zu drei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen, indem sie ihr nationales Recht an die neuen Vorschriften anpassen. Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre.
Bis zum nächsten Mal Ihre Maike Backhaus Redaktion Steuertipps
2020 erhielt ein Unternehmer Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und die sog. »November-/Dezemberhilfe«. Diese Corona-Hilfen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind. Das entschied das FG Münster.
Die Entgeltransparenz berechtigt Arbeitnehmer, Auskunft über die durchschnittlichen geschlechterspezifischen Gehälter zu erhalten. Zudem sind Arbeitssuchenden Informationen über das Einstiegsgehalt der ausgeschriebenen Stelle zur Verfügung zu stellen und sie dürfen nicht nach dem bisherigen Gehalt gefragt werden. Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten werden Unternehmen verpflichtet, die Bezahlung von Männern und Frauen für gleichwertige Arbeit offenzulegen.
Gewähren Sie jemandem ein Darlehen, dann möchten Sie dafür Zinsen. Verzichten Sie ganz darauf oder verlangen weniger Zins als üblich ist, hat der Darlehensnehmer einen finanziellen Vorteil, ohne dass er eine Gegenleistung dafür erbringt. Wann und in welcher Höhe ein solcher Zinsverzicht Schenkungsteuer auslöst, muss jetzt der BFH in einem Revisionsverfahren zu einem besonders komplexen Sachverhalt klären.
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