Das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2019 geurteilt, dass Sanktionen nach dem SGB II nicht mehr als 30 Prozent des Regelsatzes überschreiten dürfen. Sanktionen werden beispielsweise bei nicht wahrgenommener Mitwirkungspflicht oder dem Meldeversäumnis erlassen. Das Sozialgericht Speyer hat nun entschieden |