| Generell gilt: Sie müssen weder einen Gutschein, der auf eine bestimmte Leistung ausgestellt ist noch einen Geldgutschein in bar auszahlen. Sehen Sie die Barauszahlung immer als letzten Ausweg, da Sie schließlich dann an Ihrem Gutschein nichts verdienen.
Möchte der Kunde den Gutschein in Ihrem Laden umtauschen, müssen Sie unterscheiden: Für Gutscheine, die Sie in Ihrem Laden oder Ihrem Betriebs ausgestellt haben, gelten andere Regeln als für solche, die im Internet gekauft wurden.
Verkauf von Gutscheinen im Laden
Kauft ein Kunde einen Gutschein in Ihrem Laden, besteht kein Recht auf Umtausch. Die Rücknahme wäre reine Kulanzsache. Im Zweifel ist natürlich Kulanz empfehlenswert. Schließlich wollen Sie den Kunden zufriedenstellen.
Verkauf von Online-Gutscheinen
Für Bestellungen im Internet gilt die gesetzliche Widerrufsfrist. Die bestellte Ware darf innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden. Das gilt auch für Gutscheine, egal, in welcher Form diese vorliegen (digital, PDF, Coupon…).
Machen Kunden von diesem Recht Gebrauch, müssen Sie den Wert des Gutscheins auszahlen. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher, Sie können diese jedoch aus Kulanzgründen übernehmen.
Achten Sie darauf, dass Sie die Gutschein-Codes unmittelbar nach dem Widerruf aus Ihrem Warenwirtschaftssystem löschen.
Widerrufsrecht nach Gutscheineinlösung
Lösen Kunden einen Gutschein im Onlineshop ein, haben sie das Recht, die gekaufte Ware zu widerrufen. Bei einem Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Das bedeutet, dass Sie die bestellten Waren zurücknehmen und einen neuen Gutschein ausstellen. Eine Barauszahlung muss nicht vorgenommen werden. | |
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