Sehr geehrte Damen und Herren, Sie wissen: Die Vereinbarung für eine Anwaltsvergütung jenseits der RVG-Gebühren bedarf der Textform. Ein LG-Fall zeigt: Auf mündliche Zusagen Ihrer Mandanten sollten Sie sich auch unter speziellen Umständen nicht verlassen. Dort hatte eine Mandantin nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs telefonisch einem Zusatzhonorar von netto 20.000 € zugestimmt. Gemäß der vorherigen schriftlichen Vereinbarung sollte eine Zusatzvergütung noch „besprochen“ werden. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Ihre Deubner-Redaktion |