War eine
Reise erheblich beeinträchtigt, wofür regelmäßig eine
Mängelquote von etwa 40% oder mehr ein guter Indikator ist, so kann der
Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (
§ 651n Abs. 2 BGB; ehemals:
§ 651 f Abs. 2 BGB a.F.) eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Es muss jedoch keine starre Gesamtminderungsquote erreicht werden. Auch deutlich unter der früheren 50%-Grenze liegende
Minderungswerte können für eine erhebliche Beeinträchtigung ausreichen (EuGH, 12.03.2002 – Az:
C-168/00; LG Duisburg, 24.09.2009 – Az:
12 S 154/08).
Der BGH hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel vorliegen, dass der Vertragszweck weitgehend verfehlt wird (BGH, 21.11.2017 – Az:
X ZR 111/16).
Gleiches gilt für den Fall, dass die Reise vereitelt wurde, also gar nicht angetreten werden konnte oder aber sofort vor Ort abgebrochen werden musste.
Es handelt sich bei der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit um eine Entschädigung für immaterielle Schäden. Dieser Anspruch besteht neben dem Anspruch auf Ersatz für materielle Schäden wie beispielsweise einen Minderungsanspruch.
Damit ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit überhaupt möglich ist, muss es sich um eine
Pauschalreise handeln. Bei einer selbst organisierten Reise kommt ein solcher Anspruch nicht in Betracht.
Weiterhin muss es sich um vom Reisenden fristgerecht angezeigte erhebliche Reisemängel oder eine Vereitelung der Reise handeln und ein Verschulden des
Reiseveranstalters vorliegen. Bei außergewöhnlichen Umständen oder bei Verwirklichung des
allgemeinen Lebensrisikos entsteht kein Anspruch des Reisenden.
Eine Entschädigung ist demnach möglich, wenn die Reise gar nicht angetreten oder direkt zu Beginn abgebrochen wurde und der Grund hierfür nicht in der Person des Reisenden lag. Typische Fälle sind beispielsweise ein ersatzlose gestrichener Hinflug, ein
nicht fertiggestelltes Hotel oder die ungerechtfertigte Kündigung durch den Veranstalter – z.B. wegen einer Überbuchung.
Anspruchsgeltendmachung Eine Entschädigung kann von jedem betroffenen Pauschalreisenden verlangt ...