AnwaltOnline - Mietrecht März 2023

ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

 

Unverbindliche Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag

Die Parteien eines Mietvertrags schließen keine Sollvereinbarung über eine vom Vermieter gemäß den §§ 535 ff. BGB zu gewährleistende Mindestfläche der Mietsache, wenn der Mietvertrag neben einer konkreten qm-Angabe den (Formular-)Zusatz „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht ...

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Fristlose Kündigung des Mietvertrags bei falschen Einkommensangaben?

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung ...

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Angebot eines angemessenen Ausweichquartiers genügt bei Modernisierungsankündigung

Das Benennen einer konkreten Ausweichwohnung ist nicht formelle Voraussetzung der Modernisierungsankündigung. Das Angebot eines angemessenen Ausweichquartiers nach (angekündigter) Absprache zwecks Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Mieters ist ausreichend.

Für die Feststellung eines hinreichend engen zeitlichen ...

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Unpünktliche Mietzahlungen: Unwirksame Kündigung trotz Abmahnung?

Zwar stellt die nach Abmahnung erfolgte unpünktliche Zahlung der Mieten durch den Mieter für drei aufeinanderfolgende Monate eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar, die grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Vermieters in ein künftig vertragsgemäßes Verhalten zu erschüttern.

Jedoch kommt diesem Fehlverhalten bei Würdigung der ...

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Weitere Urteile zum Mietrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Wir prüfen Ihr Mieterhöhungsverlangen für € 49,95 incl. MwSt.

Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler!

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Das Thema des Monats

 

Wenn der Mieter keine Schönheitsreparaturen vornimmt: Was Vermieter wissen müssen

Nicht nur während eines laufenden Mietverhältnisses, sondern auch zum Ende des Mietverhältnisses müssen Vermieter immer wieder feststellen, dass Schönheitsreparaturen nicht vorgenommen worden sind, obwohl diese eigentlich fällig gewesen wären.

Was die Möglichkeiten des Vermieters angeht, in einem solchen Fall seine Rechte durchzusetzen, ist zwischen einem laufenden und einem beendeten Mietverhältnis zu unterscheiden.

Was gilt beim laufenden Mietverhältnis?

Der Vermieter kann – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen. Der Vermieter hat in dieser Hinsicht einen sogenannten Erfüllungsanspruch.

Der Anspruch des Vermieters wird mangels eines Fristenplanes fällig, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist.

Nimmt der Mieter im laufenden Mietverhältnis nun keine Schönheitsreparaturen vor oder führt er diese unsachgemäß durch, so berechtigt dies den Vermieter nicht dazu, Schadensersatzforderungen an den Mieter zu richten. Ein anderes gilt lediglich für den Fall, dass das Unterlassen des Mieters zu erheblichen Substanzschäden führt, da regelmäßig erst dann ein Vermögensnachteil zu bejahen ist. Stattdessen ist der Mieter auf Durchführung der erforderlichen, vereinbarten Tätigkeiten zu verklagen.

Alternativ kann der Vermieter auch einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen (BGH, 06.04.2005 - Az: VIII ZR 192/04).

Was gilt bei einem beendeten Mietverhältnis?

Der Vermieter kann – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – für den Fall, dass Schönheitsreparaturen nicht wie erforderlich vorgenommen wurden, alternativ zur Durchsetzung seines Erfüllungsanspruchs Schadensersatz vom Mieter verlangen.

Voraussetzung für ...

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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅

Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen.

Die formale Prüfung der Nebenkostenabrechnung erhalten Sie bereits für € 39,95 inkl. MwSt.

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