AnwaltOnline - Mietrecht Februar 2023

ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

 

Eigenbedarfskündigung: Darlegungslast für das Vorliegen eine Härtegrundes

Kündigt der Ersteher nicht zum erstzulässigen Termin nach dem Zuschlag, so hat dies lediglich den Wegfall des Sonderkündigungsrechts aus § 57a Satz 1 ZVG zur Folge, sodass der Ersteher bei nachfolgenden Kündigungen an etwaige vertragliche Kündigungsfristen gebunden ist. ...

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Kündigung wegen Straftaten des Sohnes ist nicht gerechtfertigt!

In der Mietsache begangene Straftaten rechtfertigen eine vermieterseitige Kündigung grundsätzlich nur, wenn der Mieter selbst Täter ist oder ein Erfüllungsgehilfe des Mieters das Delikt in Kenntnis des Mieters begangen hat. ...

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Zustandekommen eines Maklervertrages

Das Zustandekommen eines Maklervertrages setzt übereinstimmende Willenserklärungen des Maklers und des Interessenten im Sinne von Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB voraus, die auf den Abschluss eines Maklervertrages im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB gerichtet sind. ...

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Wohnungsmiete: Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug

Eine Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzug genügt den formalen Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB, wenn sich die kündigungsgegenständlichen Mietrückstände nachvollziehbar aus einer Anlage ergeben, die dem Kündigungsschreiben beigefügt war.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen stellt sich die Durchsetzung eines ...

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Weitere Urteile zum Mietrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

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Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler!

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Das Thema des Monats

 

Wann darf der Mieter fristlos kündigen?

Nach § 543 BGB kann der Mieter aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Fortführung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar ist.

Wann ist eine fristlose Kündigung des Mieters berechtigt?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Hierbei sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere ein Verschulden des Vermieters und dann die beiderseitigen Interessen abzuwägen.

Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist in erster Linie die Unzumutbarkeit, so dass diese auch dann möglich ist, wenn kein schuldhaftes Verhalten des Vermieters vorliegt.

Berechtigt ist eine fristlose Kündigung des Mieters beispielsweise dann, wenn der Mieter die Wohnung praktisch nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann.

Beispiele, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, sind:

  • Völlig durchfeuchtete Wohnung
  • Heizungsausfall im Winter
  • Nichteinhaltung der baulichen Sicherheitsstandards
  • Gesundheitsgefährdung durch die Mietsache
  • Gesundheitsgefährdender Schimmelbefall
  • Andauernde, erhebliche Ruhestörung
  • Unzumutbare Belästigungen durch andere Mieter oder den Vermieter
  • Nichtumsetzung vertraglich vereinbarter Renovierungsarbeiten durch den Vermieter
  • Unerlaubtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter
  • Anderweitige Vermietung der Wohnung durch den Vermieter
  • Andere Vertragsverletzungen durch den Vermieter
Die fristlose Kündigung kann übrigens bei Vorlage eines entsprechenden Kündigungsgrunds auch dann ausgesprochen werden, ...
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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅

Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen.

Die formale Prüfung der Nebenkostenabrechnung erhalten Sie bereits für € 39,95 inkl. MwSt.

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