Gemäß
§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB hat der Vermieter dem Mieter die
Abrechnung über die Nebenkosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monates nach Ablauf der Abrechnungsperiode mitzuteilen.
Der Abrechnungszeitraum ergibt sich entweder aus dem
Mietvertrag oder aus den bisherigen Abrechnungen. Auch wenn das Kalenderjahr durchaus üblich ist, so ist auch ein anderer Zeitraum zulässig. Er darf aber nicht mehr als zwölf Monate betragen.
Verspätete Zustellung der AbrechnungDie Rechtslage bei verspäteter Zustellung ist eindeutig: die Abrechnung ist spätestens bis zum Ablauf des 12. Monates nach Ablauf der Abrechnungsperiode mitzuteilen
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Nachforderung nicht zu vertreten.
Dafür, dass die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, ist der Vermieter beweispflichtig.
Der Vermieter kann hier auch nicht „tricksen“ und beispielsweise eine ...