AnwaltOnline - Mietrecht Februar 2020

ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

 

Auskunftsanspruch über langfristige Besucher des Mieters

Zwar hat der Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber seinem Mieter, über Name und Anschrift von Besuchern unterrichtet zu werden. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne Erlaubnis und weitere Informationspflichten gegenüber dem Vermieter Besucher in seiner Wohnung empfangen darf. Der Vermieter kann dies nicht untersagen oder ...

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Betriebskostennachforderung und die pauschalen Einwände des Mieters

Im vorliegenden Fall war in Höhe der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung der unstreitige Anspruch der Mieter auf Rückzahlung der Mietkaution durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.

Die Vermieter hatten den Nachforderungsanspruch im Rahmen der Kautionsabrechnung geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt. ...

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Mieterhöhungsverlangen bei Vorlage des Mietspiegels einer Nachbargemeinde

Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter zu erklären und zu begründen. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden.

Dabei dürfen an das Begründungserfordernis im Hinblick auf das Grundrecht ...

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Abreißen alter Tapeten: muss der Mieter Neutapezierung zahlen?

Vorliegend war die Frage zu klären, ob das teilweise Abreißen von Tapeten als haftungsbegründender Tatbestand zu sehen ist und inwieweit ein Ersatzanspruch des Vermieters von dem Zustand des Mietobjekts vor Beginn der später abgebrochenen Renovierung abhängt.

Zwar kann eine Pflichtverletzung des Mieters darin liegen, dass er (ohne anschließend neue Tapeten anzubringen) ...

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Weitere Urteile zum Mietrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Update Mietspiegel-Programm

Unser Mietspiegel-Programm mit Mietspiegeldaten von gut 700 Städten und Gemeinden wurde aktualisiert und kann auf unserer Webseite kostenfrei heruntergeladen werden.

 

Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅

Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen.

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Das Thema des Monats

 

Besichtigung durch den Vermieter und die Terminabsprache

Will der Vermieter sein Besichtigungsrecht ausüben, so kann dies schnell Fragen nach der Zulässigkeit beim Mieter verursachen. Nicht immer passt einem der vom Vermieter vorgeschlagene Termin und vielleicht will man als Mieter dem Vermieter seine Wohnung eigentlich überhaupt nicht „vorführen“.

Grundsätzliches

Zunächst einmal ist zu beachten, dass der Mieter das Hausrecht an der von ihm gemieteten Wohnung hat und damit auch entscheidet, wer wann seine Wohnung betritt. Dem Vermieter mag die Wohnung zwar gehören, er hat deshalb aber keinen Rechtsanspruch darauf, „seine Wohnung“ wann und wie es ihm gefällt zu besichtigen.

Der Mieter ist deshalb auch nicht ohne weiteres verpflichtet, einen vom Vermieter vorgeschlagenen Besuchstermin zu akzeptieren.

Es gilt aber der Grundsatz von „Treu und Glauben“ (BGH, 04.06.2014 – Az: VIII ZR 289/13). Dies bedeutet konkret, dass der Mieter nicht berechtigt ist, den Besuch des Vermieters grundlos zu vereiteln. Denn es gibt legitime Gründe des Vermieters, einen Besichtigungstermin mit dem Mieter vereinbaren zu wollen.

Der Vermieter muss sein Anliegen daher ankündigen und einen Termin vorschlagen.

Ist dem Mieter der vorgeschlagene Besuchstermin allerdings ungelegen, kann verlangt werden, dass der Mieter dem Vermieter auf dessen grundsätzlich berechtigtes Besuchsanliegen hin einige Terminvorschläge unterbreitet.

Der Mieter muss also den vom Vermieter vorgeschlagenen Termin nicht akzeptieren, sondern kann vielmehr seinerseits (möglichst schriftlich) zwei bis drei Ausweichtermine, die innerhalb der nächsten Tage liegen, anbieten.

Bei einem unberechtigten Besuchsanliegen kann der Mieter sich sogar ganz verweigern. ...
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Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler!

Als Mieter können Sie bei einer ungültigen Mieterhöhung bares Geld sparen. Als Vermieter sparen Sie sich teuren Ärger, wenn Sie sicherstellen, dass Ihre Mieterhöhung rechtssicher ist.

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