Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Familienrecht November 2024 ISSN: 1511-8983 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei Getrenntleben eines Ehepaares in derselben Wohnung Ein dauerndes Getrenntleben miteinander verheirateter Elternteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil beide ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in derselben Wohnung haben. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG liegen vor, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr in dem ... |
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Selbstbehalt beim Elternunterhalt Unter Berücksichtigung des Zwecks und Rechtsgedankens des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erscheint es angemessen, den im Rahmen der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorzunehmenden Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf ... |
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Vorliegen eines Härtefalls i.S.v. § 27 VersAusglG bei vermögenden Ehegatten Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob ... |
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Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn Ehegatten ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Für das Zustandekommen einer solchen Ehegatteninnengesellschaft durch konkludenten Vertragsschluss kommt es dabei maßgeblich darauf an, ... |
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Professionelle Unterhaltsberechnung über AnwaltOnline Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt. Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen. Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden: Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend! ➠ Unterhalt anwaltlich berechnen lassen - auf Wunsch auch mit anschließender telefonischer Besprechung |
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Lebensgemeinschaft und das gemeinsame Kind: Welche Besonderheiten gibt es? Eine Lebensgemeinschaft, in der Partner ohne Trauschein zusammenleben, unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht von der Ehe, insbesondere wenn es um gemeinsame Kinder geht. Nichteheliche Kinder sind zwar ehelichen Kindern bereits im Grundgesetz gleichgestellt – dennoch gibt es einige Sonderregelungen. Bei unverheirateten Paaren stellt sich daher die Frage, welche besonderen Regelungen gelten, sei es bei der elterlichen Sorge, dem Umgangsrecht oder Unterhaltsansprüchen. Während die Eltern unabhängig vom Ehestatus grundsätzlich eine Verantwortung für das gemeinsame Kind tragen, gibt es dennoch Unterschiede, die es zu beachten gilt. Wem steht das Sorgerecht zu? Die elterliche Sorge für ein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geborenes Kind steht zunächst der Mutter zu (§ 1626a Abs. 2 BGB). Die Eltern können durch Sorgeerklärungen gegenüber dem Jugendamt vor oder nach der Geburt des Kindes erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626a Abs. 1 BGB). In diesem Fall unterscheidet sich die Rechtsstellung der Eltern gegenüber ihrem Kind nicht von der Rechtsstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind. Dies gilt auch dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Partner oder Tod eines Partners endet. Anders ist es, wenn die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Im Falle der Trennung der Eltern oder im Falle des Todes der Mutter erhält der überlebende Vater die Sorge nur dann, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, während bei einem ehelichen Kind nach Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil der überlebende nicht sorgeberechtigte Elternteil die Sorge bereits dann erhält, wenn dies „dem Wohl des Kindes nicht widerspricht“ (§ 1680 Absatz 2 Satz 1 BGB). In der Praxis kann dieser feine Unterschied durchaus bedeutsam sein, etwa, wenn der Kontakt zwischen Vater und Kind längere Zeit unterbrochen war. Eine weitere Möglichkeit ist die gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts. Es handelt sich hierbei um ein Antragsverfahren, das jedem Elternteil offen steht. Das Gericht kann den Eltern die elterliche Sorge hierbei als Ganzes oder beschränkt auf Teilbereiche gemeinsam übertragen. Sofern es nicht dem Kindeswohl widerspricht, wird die Elterliche Sorge den Eltern gemeinsam übertragen. Sorgeerklärungen sowie gerichtliche Entscheidungen zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts werden in den bei den Jugendämtern geführten Sorgeregistern eingetragen. Das gemeinsame Sorgerecht überdauert auch ... |
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