Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Betreuungsrecht Oktober 2024 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Ausschlussfrist für die Vergütungsanmeldung Die Anmeldung einer Betreuervergütung wahrt die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG nur in der Höhe, in der der Vergütungsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Dabei ist eine Bezifferung hinsichtlich der Pauschalvergütung der §§ 4 und 5 VBVG a.F. nicht erforderlich, jedoch die Mitteilung der für die Bemessung ... |
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Aufhebung einer einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Die Sicherungsverwahrung kann nicht nachträglich nach § 7 Abs. 3 JGG in der bis zum 31.05.2013 gültigen Fassung angeordnet werden, wenn die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden ist und danach noch der Rest einer zugleich mit der ... |
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Wann kann ein Rechtsanwalt als Betreuer für seine Tätigkeit nach RVG abrechnen? Nach § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Nach diesen Grundsätzen kann ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, seine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein ... |
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Datenübermittlung durch das für die Betreuervergütungseinstufung zuständige Amtsgericht an die Betreuungsbehörde Eine Datenübermittlung durch das nach § 8 Abs. 3 VBVG für die Vergütungseinstufung zuständige Amtsgericht an die Betreuungsbehörde wegen etwaigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betreuers erfolgt nicht nach Maßgabe des § 309a Abs. 2 FamFG sondern auf Grundlage des § 26 Abs. 4 BtOG. ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen. |
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Unterbringung bei Gefahr in Verzug durch Einstweilige Anordnung Die Unterbringung wird, wie die Betreuung, zivilrechtlich im BGB (§ 1906 BGB bzw. § 1631b bei Minderjährigen) und auf öffentlich-rechtlicher Ebene durch die Landesgesetze zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) geregelt. Einer Unterbringung geht immer ein gerichtliches Verfahren sowie ein richterlicher Beschluss voraus. Schließlich handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen. Unterbringung bei Gefahr in Verzug Besteht Gefahr in Verzug (z.B. akute Selbstmordgefahr) und ist es deshalb nicht mehr möglich, das Betreuungsgericht einzuschalten, kann der Betreuer die Unterbringung des Betreuten ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts veranlassen. Die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Es erfolgt dann eine Einstweilige Anordnung. Die Unterbringung ohne Genehmigung kann maximal für 6 Wochen erfolgen, grundsätzlich jedoch nur so lange wie notwendig. Nach Anhörung eines Sachverständigen ist diese auf höchstens drei Monate verlängerbar. Welchen Anforderungen ist vor Beschlussfassung zu genügen? Auch bei Gefahr in Verzug sind hinsichtlich der Einstweiligen Anordnung gewisse Mindeststandards vom Gericht einzuhalten: - Es muss i.d.R. ein Antrag auf Unterbringung seitens des Betreuers oder eines Bevollmächtigen oder der Verwaltungsbehörde vorliegen. - Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten muss über die Krankheit vorliegen. - Der Betroffene ist durch den Richter persönlich anzuhören; hiervon kann nur abgesehen werden, wenn der Richter den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf freiheitsentziehende Maßnahmen beschäftigt ist. Gegebenenfalls ist eine Abwägung zwischen der Gefährdung von Rechtsgütern und der Gesundheitsgefährdung des Betroffenen zu treffen, wenn die Mindeststandards nicht erfüllt werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein reguläres Unterbringungsverfahren ... |
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