AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2023 ISSN: 1511-8967
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Betreuervergütung bei Mittellosigkeit trotz Immobilieneigentums Die Mittellosigkeit des Mündels/Betreuten bzw. die Frage, ob es entsprechend der vorgenannten Vorschrift als vermögend anzusehen ist, ist im Rahmen der Festsetzung einer Betreuervergütung sowohl im Rahmen der Festsetzung des Stundenansatzes des Betreuers nach § 5 VBVG als auch bei der Frage zu beurteilen, wer ... |
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Betreuervergütung und die Wohnform des Betreuten Bei der Bemessung der Fallpauschale ist auch der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten maßgeblich, § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG. Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist wiederum zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und ... |
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Benachrichtigung des Verfahrenspflegers von einer gerichtlichen Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen ist erforderlich Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der ... |
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Wenn der Betreute sich mehrere Betreuer wünscht ... Eine Bestellung mehrerer Betreuer kommt auch auf Wunsch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 82-jährige Betroffene leidet an einem manisch-depressiv gefärbten demenziellen Symptom und einer organischen wahnhaften Störung, ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Einrichtung einer Betreuung: Erforderlichkeit ist zwingend! Die Betreuung muss erforderlich sein – und zwar für jeden einzelnen Aufgabenbereich, in dem eine Betreuung eingerichtet werden soll (§ 1815 Abs. 1 S. 3 BGB). Das ist sie nicht, wenn Mittel, durch die der zu Betreuende weniger belastet wird, auch ausreichen. Dieser Erforderlichkeitsgrundsatz wurde mit der Reform des Betreuungsrechts betont und gesetzlich in § 1814 BGB verankert.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme anderer Mittel ist immer, dass der Betreuungsbedürftige diese Hilfen annimmt und sich nicht dagegen wehrt. Denn andernfalls wäre die ausreichende Versorgung in Frage zu stellen. Als solche Mittel kommen Betreuungsleistungen innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis, ebenso ambulante Hilfen staatlicher, kirchlicher oder privater Stellen in Betracht. Im Einzelfall ist bei der Bereinigung einer desolaten Vermögenssituation auch an die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle zu denken.
Die Betreuungsbehörden haben den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird (erweiterte Unterstützung; § 8 Abs 2, § 11 Abs 3 BtOG).
Bei ausschließlich körperlich Behinderten ist die Betreuung übrigens nur selten erforderlich. In diesem Fall muss der volljährige Behinderte den Antrag selbst stellen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Betroffene seinen Willen nicht verständlich machen kann.
Eine Betreuung darf danach nur dann angeordnet werden, wenn sämtliche, einer Betreuungsanordnung vorgelagerten sozialrechtlichen Hilfen nicht mehr aussichtsreich sind, um den Betroffenen ausreichend zu versorgen.
Mit diesen Regeln soll sichergestellt werden, dass eine Betreuung nicht über den im konkreten Fall erforderlichen Unterstützungsbedarf hinausgeht. Ein konkreter Handlungsbedarf ist dagegen nicht erforderlich, es genügt, wenn bei Anordnung ein zukünftiger Handlungsbedarf besteht oder unvermittelt auftreten kann.
Wer prüft die Erforderlichkeit?
Die Erforderlichkeit, der Umfang und die Dauer einer rechtlichen Betreuung werden sorgfältig durch das Betreuungsgericht geprüft.
Da eine Betreuerbestellung nicht endgültig ist, prüft das Betreuungsgericht mindestens alle sieben Jahre, ob ... |
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