Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2024 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems Unsere Rechtsanwälte beraten Sie per: ✉ Email - ✆ Telefon - ✆ WhatsApp - 💻 Video Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
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Umzug in Pflegeheim und der Anspruch des Berufsbetreuers auf die Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung ... |
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Verweigerung einer Medikation aufgrund bekannter Nebenwirkungen durch den Untergebrachten Verweigert der Untergebrachte eine Medikation aufgrund bekannter Nebenwirkungen, muss sich die Klinik damit sowohl bei ihren Überzeugungsversuchen als auch bei der Anordnung einer Zwangsbehandlung konkret auseinandersetzen. ... |
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Vergütung eines Berufsbetreuers Die Einordnung in die Vergütungsstufen des § 8 Abs. 2 VBVG erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses und wird damit nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen bestimmt. Es bedeutet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ... |
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Widerruf der Registrierung eines Bestandsbetreuers Die Behörde darf im Fall des sog. Bestandsbetreuers grundsätzlich den Widerruf der Registrierung nach § 27 BtOG auch auf Sachverhalte stützen, welche zeitlich vor der nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als beruflicher Betreuer liegen. Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen. |
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Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten Der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten umfasst alle Aufgaben, die mit der Wohnsituation der betreuten Person zusammenhängen und stellt einen Teilbereich der Vermögenssorge dar. Neben dem Wohnungserhalt gehört dann auch die Wohnungsauflösung, ein Umzug oder die Abwehr einer etwaigen Räumungsklage zu den Aufgaben des Betreuers. Der Betreuer hat die Rechte des Betreuten aus einem etwaigen Mietvertrag zu wahren und gegebenenfalls Vermieteransprüche zu befriedigen. Dies bedeutet, dass der Betreuer die Zahlung von beispielsweise Miete, Nebenkosten, Rundfunkbeitrag sicherstellen muss, Mietverträge abschließen und kündigen darf, Mietschulden regulieren oder Wohngeld beantragen muss. Da hier also auch stets finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind, wird der Betreuer in aller Regel zugleich auch für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt. Genügt der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung? Ob auch der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung Wohnungsangelegenheiten umfasst, ist fraglich. Der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten sollte daher immer gesondert ausgewiesen werden, sofern entsprechende Entscheidungen nicht mehr vom Betroffenen selbst getroffen werden können. Welche Maßnahmen sind genehmigungspflichtig? In jedem Fall genehmigungspflichtig ist die Weitervermietung, Kündigung, Verkauf oder Auflösung der Wohnung aber auch die Anmietung einer Wohnung, wenn die Laufzeit des Mietvertrags länger als 4 Jahre beträgt (§ 1833 BGB). Der Genehmigungsvorbehalt dürfte auch für mietvertragsähnliche Rechtsverhältnisse gelten, etwa Altenteilsrechte oder dingliche Wohnrechte, da hier das Schutzbedürfnis für den Betreuten nicht geringer ist. Der Genehmigungsvorbehalt gilt jedoch nicht für Heimverträge. Das Betreuungsgericht kann die entsprechende Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Wohnungsaufgabe unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten dessen Wohl entspricht. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Konsequenzen und nicht nur die finanziellen Aspekte. Vor der Erteilung der gerichtlichen Genehmigung hat das Betreuungsgericht den Betreuten persönlich anzuhören (§ 299 FamFG). Ist ein normaler Mietvertrag genehmigungspflichtig? Wird ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen oder beträgt die Laufzeit weniger als vier Jahre, so ist hierfür keine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig. Solange der Betreute geschäftsfähig ist, sollte dieser übrignes seinen Mietvertrag auch selber unterschreiben. Was ist bei einer Kündigung durch den Vermieter zu beachten? Im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist es Aufgabe des Betreuers, sich zunächst mit dem Betreuungsgericht in Verbindung zu setzen. Dieses kann ... |
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Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten: Checkliste Es sollten so bald wie möglich, die nachfolgenden Aspekte durch den Betreuer geklärt werden: ... |
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