AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juli 2021

ISSN: 1619-7135

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Interessante Urteile

 

Betriebliche Altersversorgung und der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers

Besteht im ursprünglich zugesagten, aber nicht umsetzbaren Durchführungsweg die Pflicht des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers zur Leistung eines Eigenbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung, kann der Arbeitnehmer einen an diese Versorgungszusage anknüpfenden Verschaffungsanspruch nur unter Berücksichtigung ...

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Einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung im gekündigten Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitnehmer kann im gekündigten Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand aufgrund einer Kündigungsschutzklage im Streit ist, im Wege einer einstweiligen Verfügung regelmäßig keine Urlaubsgewährung für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist durchsetzen. ...

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Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit für den Ferienmonat August

Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12 mit dem Ziel der dauerhaften Freistellung im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vorneherein deutlich eingeschränkt würden. ...

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Eingruppierung bei Übernahme aus befristetem Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit?

Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer Kündigung nicht entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Dies gilt auch, soweit die Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit betrifft. ...

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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

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Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen.

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Das Thema des Monats

 

Krankheitsvertretung mit Zeitvertrag: wenn der vertretene Mitarbeiter nicht zurückkehrt

Zeitarbeitsvertrag mit Krankheitsvertreter ist zulässig

Die Einstellung eines Krankheitsvertreters mit einem Zeitarbeitsvertrag ist i.a. durch § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG abgedeckt, wenn der Arbeitgeber beim Abschluss des Zeitvertrags davon ausgeht, dass der vertretene Mitarbeiter zurückkehrt. Hier liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor.

Solche Krankheitsvertretungen können auch ohne Weiteres verlängert werden, wenn sich die Krankheit länger als ursprünglich erwartet hinzieht.

Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch, wenn der Vertretene wieder gesund wird und zurückkehrt.

Wenn der vertretene Mitarbeiter nicht zurückkehrt

Was aber ist, wenn der vertretene Mitarbeiter stirbt oder z.B. wegen Verrentung ausscheidet?

Nach der Rechtsprechung des BAG und anderer Obergerichte ist bei einer Krankheitsvertretung i.a. nicht anzunehmen, dass diese Befristung auch den Fall abdecken soll, dass der vertretene Arbeitnehmer seinen Dienst nicht wieder aufnimmt.

Eine Befristung für diesen Fall wäre auch gar nicht ohne Weiteres wirksam, vielmehr müsste ein auf das Ausscheiden bezogener Sachgrund für die Befristung vorliegen, z.B. die Entscheidung des Arbeitgebers, dass die vertretene Stelle nach dem Ausscheiden des Vertretenen von einem Mitarbeiter besetzt werden soll, der über bestimmte Qualifikationen verfügt, die der befristet eingestellte Vertreter nicht aufweist.

Liegt ein derartiger Sachgrund nicht vor, wandelt sich das zunächst befristete Arbeitsverhältnis mit dem Ausscheiden des vertretenen Mitarbeiters in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um.

Achtung bei datumsmäßiger Befristung!

Anders kann die Lage sein, wenn das zur Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters abgeschlossene Arbeitsverhältnis nicht nur mit der Rückkehr des Vertretenen, ...

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Arbeitszeugnis-Check

Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet.

Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden.

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