Grundsätzlich ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung dort zu erbringen, wo dies vom
Arbeitgeber gewünscht bzw.
arbeitsvertraglich festgelegt wurde.
Es ist Sache des Arbeitnehmers, pünktlich zu sein. Kommt ein Arbeitnehmer wegen Schnee und Eis zu spät, so ist dies alleine sein Problem - er trägt schließlich das Wegerisiko. Die Ausrede, das Auto musste erst enteist werden, es habe sich schneebedingt ein Stau gebildet o.ä. zieht also nicht.
Sind Verkehrsbehinderungen etwa aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse zu erwarten oder gar bekannt, so muss dies bei der Fahrzeit eingeplant werden. Daher gilt insbesondere im Winter: früher losfahren oder eine alternative Transportmöglichkeit nutzen.
Als vorhersehbar sind Verzögerungen dann anzusehen, wenn diese mindestens 24 Stunden vorher bekannt waren.
Tut der Arbeitnehmer dies nicht, so stellt dies rechtlich gesehen ein Verschulden dar.
Nur dann, wenn mit den Schwierigkeiten nicht zu rechnen war (z.B. Blitzeis oder ein Unfall auf der Fahrt zur Arbeit), gilt ein anderes.
Selbstverständlich kann vom Arbeitnehmer nur erwartet werden, dass er zumutbare Vorkehrungen trifft, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Eine Übernachtung im nahe dem Arbeitsplatz gelegenen Hotel wäre sicherlich keine zumutbare Maßnahme um ein pünktliches Erscheinen sicherzustellen.
Ohne Arbeit kein Lohn Kommt es zu einer verschuldeten Verspätung des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzen (BAG, 08.09.1982 – Az: 5 AZR 283/80), wenn die Arbeit nicht nachgeholt werden kann.
Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Verspätung durch längere Arbeit ...