AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2020

ISSN: 1619-7135

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Interessante Urteile

 

Freistellung während der Kündigungsfrist und der Zwischenverdienst

Nach § 615 Satz 1 BGB kann der zur Dienstleistung verpflichtete Arbeitnehmer für die infolge des mit der Annahme seiner Dienste in Verzug befindlichen dienstberechtigten Arbeitgebers nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Allerdings muss er sich nach § 615 Satz 2 BGB u. a. den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge ...

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Arbeitszeugnisberichtigung - wer muss unterschreiben?

Muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund arbeitsgerichtlichem Urteil oder Vergleich berichtigen oder kommt er einem klageweise geltend gemachten inhaltlichen Berichtigungsbegehren von sich aus nach, um den Rechtsstreit gütlich zu erledigen, so greifen auch bei der Neuausstellung die allgemeinen Zeugnisgrundsätze.

Nach § 109 GewO hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung ...

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Informationspflicht des Arbeitgebers über Verfall von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern

Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht; diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin.

Bei einer Arbeitnehmerin, die längerfristig ...

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Gescannte Unterschrift des Geschäftsführers für Scheinarbeitsvertrag

Ein mit Hilfe einer gescannten Unterschrift des Geschäftsführers zu Gunsten des eigenen Sohnes hergestellter Scheinarbeitsvertrag stellt eine Untreuehandlung nach § 266 StGB dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Widerbeklagte zu 2) hat dadurch, dass sie sowohl als Prokuristin der Gemeinschuldnerin als auch als persönliche Vertraute des Geschäftsführers ...

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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

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Das Thema des Monats

 

Verspätung wegen Eis oder Schnee

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung dort zu erbringen, wo dies vom Arbeitgeber gewünscht bzw. arbeitsvertraglich festgelegt wurde.

Es ist Sache des Arbeitnehmers, pünktlich zu sein. Kommt ein Arbeitnehmer wegen Schnee und Eis zu spät, so ist dies alleine sein Problem - er trägt schließlich das Wegerisiko. Die Ausrede, das Auto musste erst enteist werden, es habe sich schneebedingt ein Stau gebildet o.ä. zieht also nicht.

Sind Verkehrsbehinderungen etwa aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse zu erwarten oder gar bekannt, so muss dies bei der Fahrzeit eingeplant werden. Daher gilt insbesondere im Winter: früher losfahren oder eine alternative Transportmöglichkeit nutzen.

Als vorhersehbar sind Verzögerungen dann anzusehen, wenn diese mindestens 24 Stunden vorher bekannt waren.

Tut der Arbeitnehmer dies nicht, so stellt dies rechtlich gesehen ein Verschulden dar.

Nur dann, wenn mit den Schwierigkeiten nicht zu rechnen war (z.B. Blitzeis oder ein Unfall auf der Fahrt zur Arbeit), gilt ein anderes.

Selbstverständlich kann vom Arbeitnehmer nur erwartet werden, dass er zumutbare Vorkehrungen trifft, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Eine Übernachtung im nahe dem Arbeitsplatz gelegenen Hotel wäre sicherlich keine zumutbare Maßnahme um ein pünktliches Erscheinen sicherzustellen.

Ohne Arbeit kein Lohn

Kommt es zu einer verschuldeten Verspätung des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzen (BAG, 08.09.1982 – Az: 5 AZR 283/80), wenn die Arbeit nicht nachgeholt werden kann.

Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Verspätung durch längere Arbeit ...
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