Ausgabe vom 3. September 2019 | |
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| | | | Handy am Steuer - Bugeldverfahren - Kroatien - Reisemngel
Sehr geehrter Herr , das Handyverbot wurde seit der nderung der Straenverkehrsordnung 2017 deutlich ausgeweitet und mit hheren Geldbuen bewhrt. Informationen hierzu und zum Ablauf des Bugeldverfahrens. Beachten Sie zudem bei Reisen nach Kroatien unbedingt die Verkehrsvorschriften. Kroatien hat die Geldstrafen auf bis zu umgerechnet 2.700,- Euro erhht. Und lesen Sie, wie Sie Reisemngel bei einer Pauschalreise richtig geltend machen. Die DAR-Leseprobe stellt die hchst- und europarechtliche Rechtsprechung bei Anschlussflgen dar. Wir wnschen Ihnen eine interessante Lektre und allzeit gute Fahrt. | | |
| | | | Es ist verboten, es ist lebensgefhrlich - und es ist alltglich. Ein Handy-Versto kann verheerende Folgen haben. Wer im Auto telefoniert oder sein Tablet oder Navi benutzt, wird knftig hrter bestraft. Mehr |
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| | | | Sie wurden geblitzt und haben das Gefhl etwas schneller gewesen zu sein. Der Abstand zum Vordermann war zu gering und man hat Sie angehalten. Oder Sie haben falsch geparkt. Alles was Sie jetzt wissen mssen. Mehr |
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| Kroatien: Strafen fr Verkehrsdelikte | |
| | | | Kroatien hat die Strafen fr viele Delikte im Straenverkehr stark verschrft. Touristen, die in Kroatien mit dem Auto unterwegs sind, mssen bei Verkehrsversten mit Geldstrafen bis zu 20.000 Kuna (2.700,-- Euro) rechnen. Mehr |
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| | | | Schmutziger Pool, Ungeziefer im Hotelzimmer, Baulrm oder Flugversptung - Sie knnen den Reisepreis mindern, wenn Ihre Pauschalreise wegen Mngeln beeintrchtigt wird. Mehr |
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| DAR: Rechtsprechung bei Anschlussflgen | |
| | | | Welche Ansprche knnen nach der Fluggastrechte-Verordnung geltend gemacht werden, wenn Probleme bei Flgen auftreten, die in mehrere Teilflge aufgeteilt sind? Die DAR-Leseprobe stellt den aktuellen Standpunkt mit Schwerpunkt der hchst- und europarechtlichen Rechtsprechung dar. Mehr |
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| | Dok.Nr: 110891, OLG FRANKFURT AM MAIN vom 03.06.201929 U 203/18 Der Schaden fr die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist unter Bercksichtigung eines Rabattes zu berechnen, den der Kfz-Hersteller Schwerbehinderten generell gewhrt. (Aus den Grnden: ...Anzurechnen sind solche Vorteile, die der Geschdigte ohne besondere Anstrengungen jederzeit wieder erreichen kann. Dazu gehren nach der Rspr. Rabatte, die regelmig gewhrt werden, wie z.B. an Werksangehrige bei dem Kfz-Erwerb. Auf der Basis der reinen Differenzhypothese ist der Kl. durch das Unfallereignis kein Schaden in Hhe des Behindertenrabattes entstanden. Denn sie hat den Rabatt sowohl fr den kurz vor dem Unfall angeschafften Neuwagen als auch fr die durchgefhrte Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs nach dem Unfall erhalten. Daher hat sie rein rechnerisch keine ber die von den Bekl. geleisteten Zahlungen hinausgehende, unfallbedingte Vermgenseinbue erlitten. Das Gericht ordnet den gewhrten Rabatt fr Menschen mit Behinderungen daher rechtshnlich dem Werksangehrigenrabatt ein...). Mehr... ADAJUR-ARCHIV zurck |
Dok.Nr: 110892, OLG BRANDENBURG vom 01.04.20191 Z 53 SS-OWI 104/19 76/19 Die frmliche Zustellung an den Betroffenen ist auch dann wirksam, wenn sich eine Zustellungsvollmacht des Verteidigers in der Akte befindet. 145a I StPO ist eine bloe Ordnungsvorschrift und begrndet keine Rechtspflicht, Zustellungen fr den Betroffenen an dessen Verteidiger zu bewirken. (Aus den Grnden: ...Zwar hatte der Verteidiger des Betr. bereits im Verwaltungsverfahren die Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht, so dass er gem 145a I StPO i.V.m. 71 OWiG als ermchtigt gilt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Von daher wre das Bugeldgericht gehalten gewesen, das Urteil dem Verteidiger zuzustellen und den Betr. davon formlos zu unterrichten, vgl. Nr.154 I RiStBV. Die Vorschrift des 145a I StPO ist jedoch eine bloe Ordnungsvorschrift und begrndet keine Rechtspflicht, Zustellungen fr den Betr. an dessen Verteidiger zu bewirken. Daher sind auch an den Betr. vorgenommene Zustellungen wirksam und setzen Rechtsmittelfristen in Gang...). Mehr... ADAJUR-ARCHIV zurck |
Dok.Nr: 110893, KG vom 24.01.20193 WS B 16/19 1.Ein Bussonderfahrstreifen entsteht nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung "Bus", sondern es bedarf zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245. 2.Die Urteilsgrnde in einer Bugeldsache mssen klar, geschlossen, erschpfend und verstndlich sein. (Aus den Grnden: ...Es ist obergerichtlich geklrt, dass ein Bussonderfahrstreifen nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung "Bus" entsteht, sondern es zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf. Darauf, ob das Amtsgericht die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen hat, kommt es im Rahmen von 80 II OWiG nicht an. Ebenso ist obergerichtlich seit langem geklrt, welche Anforderungen an ein Urteil in Bugeldsachen zu stellen sind. Die Urteilsgrnde mssen klar, geschlossen, erschpfend und aus sich heraus verstndlich sein. Auch insoweit kommt es bei der Prfung der Voraussetzungen des 80 II OWiG nicht darauf an, ob sich das Amtsgericht tatschlich an diese Vorgaben gehalten hat...). Mehr... ADAJUR-ARCHIV zurck |
Dok.Nr: 110894, OLG ZWEIBRCKEN vom 07.02.20191 OWI 2 SS BS 83/18 Der Umstand, dass das Gert Drger Alcotest 9510 eine Fehlermeldung nicht ausgeworfen hat, steht im Grenzwertbereich von 0,25 mg/l AAK der Behauptung einer dem Betr. nachteiligen, durch eine Hypoventilation verursachten Fehlmessung nicht hinreichend sicher entgegen. (Aus den Grnden: ...Die Einlassung des Betr., den Messvorgang - bewusst oder unbewusst - durch eine Hypoventilation beeinflusst zu haben, kann vor diesem Hintergrund durch die nicht erfolgte Fehlermeldung fr sich genommen nicht widerlegt werden. Es obliegt jedoch der tatrichterlichen Wrdigung, die Glaubhaftigkeit einer solchen Einlassung unter Bercksichtigung der brigen Gesamtumstnde kritisch zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang sind insb. die Beweggrnde des Betr., wiederholt in nahezu identischer Weise eine abnorme Atemtechnik anzuwenden, ebenso in den Blick zu nehmen, wie die Frage, ob eine solche Atemtechnik den mit der Anwendung des Kontrollgerts erfahrenen Ermittlungspersonen verborgen geblieben sein kann...). Mehr... ADAJUR-ARCHIV zurck |
Dok.Nr: 110895, LG DRESDEN vom 07.05.20193 QS 29/19 Die Grenze fr den bedeutenden Sachschaden i.S.d. 69 II Nr.3 StGB ist ab 2018 jedenfalls nicht unter 1.500,-- anzusetzen. (Aus den Grnden: ...Im Jahr 2005 erreichte der Verbraucherpreisindex noch einen durchschnittlichen Jahreswert von 86,2% und im Jahr 2018 einen Wert von 103,8%. Die Vernderungsrate betrgt somit 20,42% (103,8/86,2 x 100 - 100). Der Wert von 1.300,-- aus dem Jahr 2005 stieg somit unter Bercksichtigung dieser Preissteigerungsrate von 20,42% im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.565,46 . Leicht gerundet erscheint es daher sachgerecht, die Wertgrenze fr die Annahme eines bedeutenden Schadens i.S.d. 69 II Nr.3 StGB nunmehr auf jedenfalls mindestens 1.500,-- festzusetzen. Da der Schutzzweck von 142 StGB ist, die Vereitelung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprche der Unfallbeteiligten zu verhindern, knnen nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die erstattungsfhig sind. Der hier relevante Fremdsachschaden ist lediglich 1.382,38 ...). Mehr... ADAJUR-ARCHIV zurck |
Dok.Nr: 110896, AG ZWEIBRCKEN vom 29.10.20181 OWI 4285 JS 7167/18 Der Halterbegriff ist als Rechtsbegriff mittels der tatschlichen Feststellungen aufzulsen und gilt einheitlich im gesamten Verkehrsrecht. Die Verantwortlichkeit eines Betr. als Halter scheidet aus, wenn die tatschlichen Feststellungen ergeben, dass eine andere Person als der Betr., der selbst lediglich Zulassungsinhaber des Kfz ist, das Kfz berwiegend und auf eigene Rechnung gebraucht und damit tatschlich und wirtschaftlich ber die Kfz-Nutzung verfgen kann. (Aus den Grnden: ...Mageblich ist, von wem das Kfz auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatschlich, vornehmlich wirtschaftlich, ber die Kfz-Benutzung als Gefahrenquelle so verfgen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Halter ist diejenige Person, die tatschlich ber die Kfz-Benutzung verfgen kann, wobei die Verfgungsgewalt darin bestehen muss, dass der Kfz-Benutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt...). Mehr... ADAJUR-ARCHIV zurck |
Dok.Nr: 110897, VGH MNCHEN vom 01.04.201911 B 19/56 Eine Fahrtenbuchauflage kann nicht angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter der Bugeldbehrde rechtzeitig vor Ablauf der Verjhrungsfrist die vollstndigen Personalien des Fahrzeugfhrers (Vorname, Name und vollstndige Adresse) mitteilt und mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass diese Person das Fahrzeug gefhrt hat (z.B. durch einen Bildabgleich mit einer Passkopie), die Verfolgung der Verkehrszuwiderhandlung jedoch daran scheitert, dass in Lndern auerhalb der Europischen Union eine Ahndung von Verkehrsversten nur sehr schwierig oder berhaupt nicht mglich ist. (Aus den Grnden: ...Dass ein auslndischer Wohnsitz des Fahrzeugfhrers eine Ahndung schwierig oder gar unmglich macht, kann nicht dem Fahrzeughalter angelastet werden, wenn er die Feststellung der Personalien rechtzeitig ermglicht hat. Eine solche Situation knnte der Halter nur vermeiden, indem er sein Fahrzeug nicht Personen mit auslndischem Wohnsitz berlsst. Dies erscheint nicht zumutbar...). Mehr... ADAJUR-ARCHIV zurck |
Dok.Nr: 110898, BGH vom 16.04.2019X ZR 93/18 1.Soll der endgltige Zielort des Fluggastes nach einheitlicher Buchung von einem Flughafen im EU-Gebiet aus mit direkten Anschlussflgen ber Drittstaaten erreicht werden und trifft er dort infolge einer Versptung des ersten Fluges von unter drei Stunden mit groer Versptung ein, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO 261/2004/EG gegen das ausfhrende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges zu. 2.Aufgrund der einheitlichen Buchung kommt es fr den Ausgleichsanspruch nicht darauf an, ob Anschlussflge auch vom ausfhrenden Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges oder einem dritten Luftfahrtunternehmen durchgefhrt werden. (Aus den Grnden: ...Wird der Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sondern ber direkte Anschlussflge, setzt die Pflicht des ausfhrenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wegen Versptung nicht voraus, dass eine Abflugversptung in der in Art. 6 VO 261/2004/EG vorgesehenen Grenordnung zu verzeichnen war...). Mehr... ADAJUR-ARCHIV zurck |
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