Liebe Leserin, lieber Leser, wenn Sie für die Umsatzsteuer in Ihrem Unternehmen verantwortlich sind, wissen Sie: Gerade wenn es um das Thema Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug geht, hält der Fiskus gerne die Hand auf. Schon kleine Fehler nimmt er zum Anlass, um Ihnen den Vorsteuerabzug zu streichen! Und das geht leichter, als viele Finanzbuchhalter oder Unternehmer denken!
| Auf welche Irrtümer bei E-Rechnungen der Fiskus nur lauert, weil er Ihnen dann den Vorsteuer-Abzug streichen kann – und wie Sie selbst diesen 3 Irrtümern niemals wieder erliegen werden! | | Welche neue Frist der Fiskus still und heimlich eingeführt hat – und die derzeit die meisten Unternehmen verpassen, weil sie sie gar nicht kennen! Dumm nur: Wer diese Frist verpasst, liefert dem Fiskus wieder unfreiwillig eine Steilvorlage, um bei der Umsatzsteuer zu Ihren Lasten die Hand aufzuhalten! | | Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen: Wie Sie die 4 häufigsten USt-Fallen sicher umgehen | | Die 2 Möglichkeiten, bei Fehlern in der Eingangsrechnung zu reagieren: die eine Möglichkeit bringt Ihnen Geld – die andere kostet Sie Geld! | | Bei Gutschriften gelten wichtige Besonderheiten:So bleiben Sie unangreifbar | | Und, und, und |
Schon diese wenigen Beispiele zeigen: Der Umsatzsteuer-Rettungsreport „Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug – So umgehen Sie die 3 fatalen Fehler beim Vorsteuerabzug“ kann Ihrem Unternehmen viele tausend Euro sparen helfen - und Ihre Reputation als Umsatzsteuer-Verantwortlichen retten. Denn egal, wie kompliziert das Thema auch ist: Passieren Fehler, wird man Ihnen nachher sagen: „Warum hast Du das nicht gewusst …“ Deshalb: Gehen Sie jetzt auf Nummer sicher – mit dem GRATIS- Umsatzsteuer-Rettungsreport „Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug – So umgehen Sie die 3 fatalen Fehler beim Vorsteuerabzug“. Er kommt bequem per Sofort-Download und vollkommen kostenlos zu Ihnen. Er ist mein Gratis-Geschenk für Sie – und bedeutet besten Schutz für Sie und Ihr Unternehmen! Das ist wichtig wie nie. Denn lassen Sie es mich ganz klar sagen: Liebe Leserin, lieber Leser, beim Thema Umsatzsteuer bekommen Betriebsprüfer glänzende Augen. Noch nie haben sie bei Betriebsprüfungen so viel zusätzliche Umsatzsteuer reingeholt wie 2014. Zusätzlich hat das Finanzamt auch bei den Zinsen auf Steuernachforderungen "zugelangt". Allein in 2014 waren das 2,6 Milliarden Euro. Darunter auch jede Menge Umsatzsteuer-Nachforderungen. Diese Zahl hat das Bundesfinanzministerium sogar selber ganz stolz bekanntgegeben - einer einer Kurz-Information vom 22.6.2015. Diese zusätzlichen Einnahmen sind nur deshalb möglich, weil sich der Fiskus ein Recht herausnimmt, das immer mehr Unternehmen als schreiende Ungerechtigket empfinden. Satte 6 % Zinsen pro Jahr (!) verlangt er von Ihnen, wenn er aus alten Rechnungen die Vorsteuer streicht. Und das auf die Umsatzsteuer-Nachforderungen tut er zum Beispiel schon dann unbarmherzig, wenn auch nur eine der zahlreichen Pflichtangaben fehlt - und davon gibt es immerhin bis zu 10 Stück! Rechnen Sie einfachmal nach: Normalerweise erstreckt sich eine Betriebsprüfung auf die letzten 3 Jahre, für die bereits Steuerbescheide vorliegen. Jetzt also in der Regel für die Jahre 2011 bis 2013.
Wie wichtig dieses Umsatzsteuer-Know-how für Sie ist, zeigt schon dieses kleine Beispiel: Glauben Sie mir: Wenn ich sage, dass viele Unternehmen steuerlich gesehen derzeit geradezu auf einem Pulverfass sitzen, ist das nicht übertrieben! Schlimmer noch: Diese Unternehmen ahnen dies noch nicht einmal! Der Grund: Ein wahrer Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen ist die Bargeldkasse. Manche Betriebsprüfer kontrollieren die Bargeldkasse eines Unternehmens geradezu mit leidenschaftlicher Hingabe – erst recht dann, wenn sie gleich zu Beginn einer Außenprüfung eine „Duftmarke“ setzen wollen. Schließlich finden sich rund um die Bargeldkasse fast immer Fehler und Versäumnisse. Besonders fatal: Bei inhaltlichen Ungereimtheiten nützt auch eine formell korrekte Buchführung nichts! Denn das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn die Buchführung zwar formell ordnungsgemäß ist, sachlich aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise unrichtig ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Barausgaben nicht im zeitlichen Ablauf erfasst und Kassenbons nicht identisch in das Kassenbuch übertragen worden sind. Denn damit ist nicht (mehr) gewährleistet, dass jederzeit ein Kassensturz stattfinden kann. Wie aber sich schützen? Das erfahren Sie mit 1 Klick hier – denn dieser Klick führt Sie direkt zu Ihrer GRATIS-Ausgabe von „Umsatzsteuer aktuell“ - Ihrem zuverlässigen „Schutzpatron“ zu allen Fragen rund um das Thema Umsatzsteuer! Denken Sie hierbei nur an das Thema Dienstwagen: Wird Mitarbeitern oder dem Geschäftsführer ein Dienstwagen überlassen, der auch privat genutzt werden darf, hat das umsatzsteuerliche Auswirkungen. Der Fiskus sagt nämlich: Zwischen der Arbeitsleistung und der Nutzungsüberlassung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang – und das wirkt wie ein „tauschähnlicher Umsatz“.
Vorsicht Fallen! Gleich 2 Fallen hat der Fiskus hierbei eingebaut. Fallen, die jeder Betriebsprüfer – weshalb die privat genutzten Dienstwagen bei wirklich jeder steuerlichen Außenprüfung sein Interesse finden! | |
Falle 1: Egal was das Auto auch gekostet hat- Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer ist immer ein ganz bestimmter Wert des Fahrzeugs. Welcher das ist – hier erfahren Sie es! | Falle 2: Selbst wenn Sie die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer richtig berechnet haben – es kommt noch ein Posten hinzu. Und der wird in den meisten Unternehmen schlichtweg vergessen! Auch bei Ihnen? Mit 1 Klick hier können Sie es prüfen! |
Sie sehen: „Umsatzsteuer aktuell“ beleuchtet wirklich jeden für Sie und Ihr Unternehmen relevanten Aspekt bei der Umsatzsteuer! Genau das ist der Punkt! Das Thema Umsatzsteuer ist dermaßen vertrackt geworden, dass es für die meisten Unternehmen wirklich nur noch eines gibt: Sich selbst die notwendigen Informationen beschaffen, BEVOR es zu spät ist. Und hier kommt „Umsatzsteuer aktuell – aktuelle Neuerungen und kompakte Praxisbeispiele für Rechtssicherheit in der Finanzbuchhaltung“! ins Spiel. | Ganz kompakt, | | für Sie zeitsparend, | | mit vielen Beispielen, die selbst komplizierteste Sachverhalte einfach, transparent und verständlich machen und mit | | konkreten Arbeitshilfen plus | | Checklisten plus | | Formulierungsbeispiele für die Finanzamtkorrespondenz |
führe ich Sie sicher durch das Umsatzsteuer-Dickicht und lasse Sie an meiner Erfahrung, meinem Wissen und Spezialkenntnissen zum Thema Umsatzsteuerprüfung teilhaben. Und an diesen Versprechen lasse ich mich selbstverständlich messen! Sie brauchen nur hier zu klicken – und schon kommt Ihre GRATIS-Ausgabe von „Umsatzsteuer aktuell – aktuelle Neuerungen und kompakte Praxisbeispiele für Rechtssicherheit in der Finanzbuchhaltung“ sofort KOSTENLOS zu Ihnen. Leider kann es im Unternehmensalltag immer wieder vorkommen, dass eine Forderung uneinbringlich ist. Solche Forderungen haben natürlich nicht nur Auswirkungen auf Ihre Bilanz. In diesen Fällen besteht auch die Pflicht zur Berichtigung der Umsatzsteuer, da sich die Bemessungsgrundlage für Ihren steuerpflichtigen Umsatz ändert. ABER: Dabei steckt die Tücke im Detail! Der Grund: Mit dem Finanzamt gibt es – meist aus Anlass von Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuer- Sonderprüfungen – immer wieder Streit darüber, ob im konkreten Einzelfall überhaupt die Voraussetzungen für die Uneinbringlichkeit der betreffenden Forderung vorliegen. Das heißt: Der Fiskus behauptet auf einmal: „Liebes Unternehmen. Diese Forderung ist ja noch gar nicht wirklich uneinbringlich. Deshalb her mit der Umsatzsteuer, die in der Rechnung ausgewiesen ist!“ Das heißt: Dem Finanzamt ist es vollkommen egal, ob Sie jemals Geld sehen oder nicht! Was aber tun? In so einer Situation gibt es 2 Arten von Unternehmen und Finanzbuchhaltungen: | | | Die einen, die sich ärgern und zahlen … | | – und die anderen, die ganz genau wissen, wie in solchen Fällen zu argumentieren ist – und den Fiskus leer ausgehen lassen! |
Wenn Sie jetzt sagen: Zur zweiten Gruppe natürlich, zu der, die kein Geld zu verschenken hat, dann klicken Sie unbedingt hier. Denn dann ist Ihre Gratis-Ausgabe von Umsatzsteuer aktuell für Sie genau richtig! Übrigens: Es gibt gleich 4 Gründe, die der Fiskus anerkennen muss. Das heißt. In diesen Fällen kann er sich gegen Ihr Argument, dass die Forderung uneinbringlich ist, nicht mehr gegenstemmen. Vor allem die Gründe 1 bis 3 werden natürlich vom Fiskus besonders hinterfragt. Aber dem können Sie als Leser von Umsatzsteuer aktuell ganz gelassen entgegen sehen! Schließlich gebe ich Ihnen in Umsatzsteuer aktuell die konkreten Begründungen und Antworten auf die bohrenden Fragen des Fiskus gleich an die Hand! Und das ist wichtig. Denn Hand aufs Herz: Das Wissen darüber, wie der Fiskus argumentiert und handelt, ist das eine. Darauf zu reagieren oder gleich so vorausschauend zu handeln, dass Sie und Ihr Unternehmen beim Thema Umsatzsteuer unangreifbar sind, das andere. Genau das macht Umsatzsteuer aktuell zu einem ganz besonderen Werkzeug für Ihre tägliche Praxis, dass Sie nicht mehr missen wollen! Klicken Sie zum Abfordern Ihrer GRATIS-Ausgabe jetzt hier und überzeugen Sie sich selbst! Was Ihren Klick hier besonders wertvoll macht! Können Sie sich vorstellen, mal eben 157.019 Euro Vorsteuervergütung zu verlieren? Einfach so? Falls Sie jetzt nein sagen … genau diese Antwort hätte ein Unternehmen aus Köln wohl auch gegeben. Bis zum 15.4.2015. An diesem Tag aber entschied das Finanzgericht Köln (Az. 2 K 2705): Wegen Fristversäumnis steht dem Unternehmen eine Vorsteuervergütung in Höhe von 157.019,00 € nicht mehr zu! Was war passiert? Das Unternehmen wollte aus internationalen Geschäften die Umsatzsteuer zurückbekommen. Hatte aber eine Kleinigkeit „übersehen“: Bei der Vorsteuervergütung innerhalb der EU gelten gegenüber der Vorsteuervergütung in Drittländern wesentliche Erleichterungen. Die größte Vereinfachung besteht darin, dass Sie Ihre Anträge auf Vorsteuervergütung innerhalb der EU online stellen können (und übrigens auch müssen). Insbesondere sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Vorlage von (Original-)Rechnungen befreit. Das ist immer dann der Fall, wenn das Entgelt nicht mehr als 1.000 € netto beträgt. Bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoff gilt eine Betragsgrenze von 250 € netto. Sprengen Sie diese Grenzen, müssen Sie die zugrunde liegenden Rechnungen als PDF-Dateien anhängen. Genau das hatte das Unternehmen übersehen. Zwar bekam es noch die Gelegenheit, die Rechnungen nachzureichen – doch als die eintrafen, war die Frist abgelaufen – das Geld war weg! Ihr zusätzlicher Vorteil: Mit Umsatzsteuer aktuell verpassen Sie keine Frist – verlieren Sie keinen Cent. Und was noch viel wichtiger ist: Auch beim Thema digitale Betriebsprüfung brennt bei Ihnen dank Umsatzsteuer aktuell jetzt garantiert nichts mehr an! Die digitale Betriebsprüfung erleichtert es Ihrem Finanzamt spürbar, Ihr Unternehmen in kürzester Zeit umfassend steuerlich zu kontrollieren. Kein Wunder also, dass der Fiskus immer mehr Betriebsprüfer in die Unternehmen schickt, die ein noch höheres „Mehrergebnis“ erzielen – speziell bei der Umsatzsteuer. Lassen Sie sich die Zahl mal auf der Zunge zergehen: + 2,03 Mrd. Euro! | Aus den Unternehmenskassen herausgerissen - rein in die Staatskasse gestopft | | Durch Betriebsprüfungen, die nur ein Ziel haben: | | Unternehmen auszusaugen! |
Freudestrahlend hat das Finanzministerium dieses Ergebnis am 22.6.2015 verkündet! Die Ergebnisse der unzähligen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind hierbei noch nicht einmal berücksichtigt! Ebenso fehlen noch die Ergebnisse der stark gestiegenen Prüfungen der Steuerfahndung. Auch in deren Visier können Sie und Ihr Unternehmen schnell geraten. Dass Sie stets seriös handeln, ändert daran nichts! Es genügt bereits, dass im Rahmen einer Steuerprüfung gegen einen einzigen Ihrer Geschäftspartner ermittelt wird!
Achtung: In der gigantischen Zahl oben sind auch die Mehrerlöse durch die Umsatzsteuer-Nachschauen noch erfasst! Hier sind die Finanzbeamten außerhalb einer Betriebsprüfung und ohne vorherige Ankündigung berechtigt, Gewerberäume während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten! |
Meine Empfehlung an Sie kann deshalb nur lauten: Gehen Sie beim Thema Umsatzsteuer immer auf Nummer sicher. Halten Sie sich auf dem Laufenden. Denn der Fiskus ist erfindungsreich wie nie, wenn es darum geht, Ihnen und Ihrem Unternehmen mal eben kurzerhand den Vorsteuerabzug zu streichen. Denken Sie nur an das Thema „fortlaufende Rechnungsnummer“: Sie wissen: Umsatzsteuerlich relevante Rechnungen müssen eine fortlaufende Rechnungsnummer haben … Und natürlich denken Sie jetzt: „Ja, das weiß ich, das ist ein alter Hut …“ JA – aber: Dem Fiskus ist JETZT, Jahre später eingefallen, dass es reicht, wenn er erst jetzt, also Jahre später, erklärt, was für ihn eine korrekte fortlaufende Rechnungsnummer ist – und was nicht. Die Betriebsprüfer reiben sich einmal mehr die Hände: Denn ob nun USt-Nachschau oder USt-Sonderprüfung: Letztlich geht es immer um die steuerliche Anerkennung Ihrer Eingangsrechnungen. Lassen Sie fehlerhafte Eingangsrechnungen „passieren“, schlägt der Fiskus zu und streicht Ihnen den Vorsteuerabzug gnadenlos! Und jetzt hat ein Finanzgericht entschieden: Sagt der Betriebsprüfer, dass ihm die von Ihnen vergebenen Rechnungsnummern zu unübersichtlich sind, darf er streichen (Urteil vom 25.11.2014, Az. 3 K 85/14). Tipp: Weil dieses Thema so brisant ist, gehe ich in „Umsatzsteuer aktuell – aktuelle Neuerungen und kompakte Praxisbeispiele für Rechtssicherheit in der Finanzbuchhaltung“ natürlich darauf ein und erläutere Ihnen, wie Sie jetzt noch eventuell schon geschehene Fehler reparieren können – wie Sie in Zukunft rechtssicher handeln – und wie Sie sich ERFOLGREICH wehren, falls das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Denn ich habe es Ihnen ja versprochen: „Umsatzsteuer aktuell – aktuelle Neuerungen und kompakte Praxisbeispiele für Rechtssicherheit in der Finanzbuchhaltung“ ist Ihr Rundum-Werkzeug in Sachen Umsatzsteuer: | Sie lernen die gefährlichen Fallen kennen; | | Sie erfahren, wie Sie neue Urteile anwenden, umsetzen und möglichst viele Vorteile daraus erzielen, | | Sie wissen frühzeitig, was der Gesetzgeber plant und können schneller und damit sicherer als andere darauf reagieren | | Sie besitzen zahlreiche Tools (Excel-Rechner, Vorlagen, Schnellübersichten), die Ihnen das Arbeiten leichter machen - und die Ihnen maximale Rechtssicherheit geben! |
Doch warum noch lange darüber reden? Ihre Gratis-Test-Ausgabe und Ihr am Anfang versprochenes GRATIS-Geschenk liegen ja schon für Sie bereit. Sie brauchen nur noch hier zu klicken, um sie kostenlos abzufordern!
Sie werden in Ihrer Gratis-Ausgabe von Umsatzsteuer-aktuell klare und verständliche Handlungsempfehlungen finden. Das verspreche ich Ihnen jetzt schon! Und deshalb bitte ich Sie: Geben Sie mir nun die Gelegenheit, dieses Versprechen einzulösen. Klicken Sie zum Abfordern Ihres Gratis-Geschenks und Ihrer Gratis-Test-Ausgabe von „Umsatzsteuer aktuell – aktuelle Neuerungen und kompakte Praxisbeispiele für Rechtssicherheit in der Finanzbuchhaltung“ einfach hier und entdecken Sie: So einfach kann Rechts- und Betriebsprüfungssicherheit beim Thema Umsatzsteuer sein. Mit herzlichen Grüßen Heinz-Wilhelm Vogel Umsatzsteuerexperte und Chefredakteur von Umsatzsteuer aktuell PS: Ein neuer Dauerbrenner beim Thema Umsatzsteuer sind Lieferungen von Ihnen ins EU-Ausland. Nicht nur, dass Sie mit dem Thema „Gelangenheitsbestätigung“ gepiesackt werden. Jetzt hat sich der Fiskus noch etwas Neues einfallen lassen: Er behauptet immer öfter, dass Lieferungen ins Ausland nicht im „überwiegend betrieblichen Interesse“ des Empfängers lagen. Und schon will er von Ihnen Umsatzsteuer, die Sie weder von Ihrem Kunden kassiert, noch ihm in Rechnung gestellt haben! Damit Ihnen nichts passiert, habe ich für Sie die „7 Beispiele: Wann Leistungen an Arbeitnehmer im überwiegend betrieblichen Interesse liegen und deshalb umsatzsteuerfrei sind“ zusammengestellt. Sie finden Sie im Downloadbereich von Umsatzsteuer aktuell. Das Zugangspasswort erhalten Sie mit Ihrer Gratis-Ausgabe. Einfach Übersicht downloaden – und schon können Sie dem Fiskus gekonnt Paroli bieten: An diesen 7 Beispielen plus Begründung kommt der Fiskus und kommt kein Betriebsprüfer vorbei. Allein, wenn Sie nur ein einziges Mal mit dem Fiskus über dieses Thema streiten sollten, hat sich Ihr Gratis-Test von Umsatzsteuer aktuell in jeder Hinsicht bezahlt gemacht. Klicken Sie deshalb zum KOSTENLOSEN Abfordern Ihres Gratis-Geschenks und Ihrer Gratis-Ausgabe jetzt einfach hier!
Sie erhalten dieses Angebot exklusiv als Leser von Unternehmer-, Grnder- & GmbH-Wissen. Verlag fr die Deutsche Wirtschaft AG Theodor-Heuss-Strae 2-4 D-53177 Bonn Tel.: 0228 - 9 55 01 20 (Kundendienst) Fax: 0228 - 36 96 480 USt.-ID: DE 812639372 Amtsgericht Bonn, HRB 8165 http://www.vnrag.de/ E-Mail: [email protected] Vorstand: Helmut Graf, Guido Ems Newsletter abbestellen: Sollten Sie keine weiteren Tipps per E-Mail wnschen, klicken Sie bitte hier. Haftungsausschluss: Smtliche Beitrge und Inhalte des Newsletters sind sorgfltig recherchiert. Dennoch ist eine Haftung ausgeschlossen. Alle Rechte liegen bei der Verlag fr die Deutsche Wirtschaft AG. Nachdruck und Verffentlichung, auch auszugsweise, sind nicht gestattet. Ausfhrliche Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie hier. Sicherheit ist fr uns oberstes Gebot. Unsere Systeme werden daher regelmig auf den aktuellsten Sicherheitsstandard gebracht. Wir versprechen, Ihre Daten vertraulich zu behandeln. Copyright 2016 Verlag fr die Deutsche Wirtschaft AG |
|