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Unternehmer-Wissen
  
Jetzt können Internet-Junkies Ihnen nicht mehr schaden
Liebe Leserin, lieber Leser,

stundenlang im Internet surfen, statt zu arbeiten. Solche Mitarbeiter kosten Ihren Betrieb tausende Euros pro Jahr. Bisher waren Sie als Chef dagegen so gut wie machtlos. Bis jetzt! Ab sofort dürfen Sie den Browserverlauf überprüfen. Selbst eine fristlose Kündigung ist nicht mehr ausgeschlossen. Dieses aktuelle Urteil gibt Ihnen nun grünes Licht!

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Wichtige Mitteilung für alle Chefs, Personalleiter und Vorgesetzten:

So kommen Sie den 7 schlimmsten Fehlern Ihrer Mitarbeiter bei!

Niemand ist perfekt. Auch nicht Ihre Mitarbeiter. Doch wollen Sie sich wirklich gefallen lassen, dass ...

  • Ihr bester Mitarbeiter ständig die Mittagspause überzieht?
  • Die Bürofachkräfte gern und häufig private Telefonate führen und im Internet unterwegs sind?
  • Einer Ihrer Fahrer häufig montags und freitags „krank“ ist?
  • Ihr Lagerleiter gerne mal "lästige" Sicherheitsvorschriften ignoriert?
  • Ihre Arbeitsanweisungen vorsätzlich missachtet werden?


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Personenbezogene Daten: Wenn es nicht anders geht, dürfen Sie auch darin schnüffeln

Der Fall: 5 Mal. In 30 Tagen. So oft hatte ein Mitarbeiter einer GmbH im Internet gesurft. Und das, obwohl ihm genau dies verboten war. Die Geschäftsführung der Firma hatte dazu kurzerhand den Browserverlauf des dienstlichen PCs des Mitarbeiters gecheckt – und dann gekündigt. Kurze Zeit später flatterte ihr die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers auf den Tisch.

Das Argument: Die Firma hätte die personenbezogenen Daten, mit denen sich die im Internet aufgerufenen Seiten feststellen lassen, nicht überprüfen dürfen.

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So kommen Sie den Internet-Junkies in Ihrer Firma auf die Schliche

Das Urteil: Durfte sie doch! Die Richter wiesen die Klage des Mitarbeiters ab. Haben Sie als Chef keine andere Chance, einen Mitarbeiter, der trotz Verbots im Netz surft, zu überprüfen, dürfen Sie dazu auch ohne Erlaubnis Ihres Mitarbeiters den Browserverlauf auf dem Rechner auswerten.
Stellt sich dabei heraus, dass der Arbeitnehmer unerlaubt den betrieblichen Internetanschluss privat genutzt hat, kann das sogar seine fristlose Kündigung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, veröffentlicht am 12.02.2016, Aktenzeichen: 5 Sa 657/15).
Tipp: Erteilen Sie Ihren Mitarbeitern, z. B. im Arbeitsvertrag, eine klare Arbeitsanweisung, wie sie mit dem betrieblichen Internetzugang umzugehen haben. Am besten holen Sie sich so auch gleich die Erlaubnis, die Verbindungsdaten im Browserverlauf überprüfen zu dürfen. 
Oder Sie verbieten die private Internetnutzung gleich ganz! Dann sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite und können die Verbindungsdaten immer dann checken, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, Ihrem Mitarbeiter auf die Schliche zu kommen.
Ihre

Astrid Engel
Redaktion Unternehmer-Wissen
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